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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO mangels Zuständigkeit; Beschluss des Handelsgerichtes Wien betreffend den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Revision keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Der vorliegende (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Handelsgerichtes Wien, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.03.2024 abgewiesen wurde, gestellt. Die Rechtsache, aus deren Anlass der Einschreiter den vorliegenden (Partei-)Antrag stellt, wurde bereits in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 27.03.2024 entschieden. Es liegt daher keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B?VG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Oberlandesgericht, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G82.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024