Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen im gerichtlichen Anlassverfahren nach amtswegiger Aufhebung der vor dem LVwG angefochtenen Bescheide sowie Gewährung des von der Arbeiterkammer beantragten RechtsschutzesRechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge des VGW (LVwG) auf Aufhebung der ArtIV Abs2 erster bis dritter Satz, ArtIV Abs4, ArtVII Abs1, ArtVII Abs2 und ArtVII Abs4 zweiter Satz des Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien gemäß §7 Abs4 AKG 1992, beschlossen am 30.04.1992 von der Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 13.11.2013.
Nach Beschwerdeerhebung an das VGW und nach Einbringung der Gerichtsanträge beim VfGH wurden die vor dem VGW angefochtenen Bescheide von der belangten Behörde gemäß §68 Abs2 AVG behoben und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsschutz im beantragten Umfang gewährt. Da dem Verwaltungsgericht somit infolge der Klaglosstellung des Beschwerdeführers eine meritorische Erledigung der Sache verwehrt ist, ist es denkunmöglich, dass das antragstellende Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerden die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen anzuwenden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Abänderung und Behebung von amtswegen, Bescheid, VfGH / Klaglosstellung, Verordnung, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V365.2023Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024