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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141Leitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament mangels Darlegung des Sachverhalts, Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe und Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung des WahlverfahrensRechtssatz
Die vorliegende Anfechtung erschöpft sich – neben pauschalen Behauptungen – in einer Aufzählung von als relevant erachteten Verfassungsbestimmungen, ohne jedoch in irgendeiner Form darzulegen, inwiefern diese auf Grund welchen Sachverhaltes verletzt worden seien bzw aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren (betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament vom 09.06.2024) rechtswidrig gewesen sei. Es liegt somit keine Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe vor, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde. Außerdem enthält die Anfechtung keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich den Antrag, "dass die Sache öffentlich verhandelt wird", und die nicht näher konkretisierte Forderung nach einer "umfangreiche[n] Abarbeitung", sodass auch kein zulässiges Begehren iSd §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG vorliegt.Die vorliegende Anfechtung erschöpft sich – neben pauschalen Behauptungen – in einer Aufzählung von als relevant erachteten Verfassungsbestimmungen, ohne jedoch in irgendeiner Form darzulegen, inwiefern diese auf Grund welchen Sachverhaltes verletzt worden seien bzw aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren (betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament vom 09.06.2024) rechtswidrig gewesen sei. Es liegt somit keine Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe vor, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde. Außerdem enthält die Anfechtung keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich den Antrag, "dass die Sache öffentlich verhandelt wird", und die nicht näher konkretisierte Forderung nach einer "umfangreiche[n] Abarbeitung", sodass auch kein zulässiges Begehren iSd §15 Abs2 in Verbindung mit §67 Abs1 VfGG vorliegt.
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbar Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Europawahl, VfGH / Formerfordernisse, Wahlen, VfGH / Antrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WI3.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024