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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024 mangels Beibringung der notwendigen Unterstützungserklärungen sowie mangels hinreichender Konkretisierung und Glaubhaftmachung eines WahlanfechtungsgrundesRechtssatz
Soweit die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der anfechtungswerbenden Wählergruppe bei einer von ihr organisierten "überparteilichen politischen Friedensversammlung" am 31.03.2024 von einem Mann bespuckt und beschimpft worden sei, wird nicht im Ansatz dargelegt, inwiefern damit eine Beeinflussung der Wahl(be)werbung durch staatliche Organe vorliegen soll. Dasselbe trifft auf die behaupteten Vorgänge bei einer weiteren derartigen Versammlung am 07.04.2024 und die Behauptung der letztlich erfolgten Untersagung dieser Versammlung zu: In der vorliegenden Anfechtung wird weder substantiiert dargelegt, dass die behaupteten Vorgänge und die behauptete Untersagung der Versammlung – gegen welche nach den Angaben in der vorliegenden Anfechtung auch kein Rechtsmittel erhoben worden ist – in diskriminierender Weise gegen die Wahl(be)werbung durch die anfechtungswerbende Wählergruppe gerichtet gewesen seien, noch wird konkret dargelegt, inwiefern die anfechtungswerbende Wählergruppe dadurch tatsächlich in ihrer Wahl(be)werbung, insbesondere beim Sammeln von Unterstützungserklärungen (der von der anfechtungswerbenden Wählergruppe der Bundeswahlbehörde vorgelegte Wahlvorschlag enthielt lediglich Unterstützungserklärungen von sechs Personen, die keine Abgeordneten zum Nationalrat oder Mitglieder des Europäischen Parlaments sind) beeinträchtigt worden sei. Die anfechtungswerbende Wählergruppe erfüllt daher mit diesem Vorbringen den Auftrag des §80 zweiter Satz EuWO, die Wahlanfechtung zu begründen, mangels hinreichender Konkretisierung und Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes nicht. Soweit die Anfechtung die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag behauptet wird, ist auf die stRsp des VfGH zu verweisen, nach der gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Da die anfechtungswerbende Wählergruppe somit – mangels Beibringung von 2.600 Unterstützungserklärungen – keinen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag vorgelegt hat, hat die Bundeswahlbehörde den Wahlvorschlag gemäß §34 Abs3 EuWO zu Recht zurückgewiesen und nicht veröffentlicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Europawahl, Wahlen, VfGH / Legitimation, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WI4.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024