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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Einklang mit dem Wortlaut des § 13c Abs. 3, 3. Satz Oö LGG sowie der zur Vorschrift des (mit § 13c Oö LGG inhaltsgleichen) § 13e GehG ergangenen Rsp. des VwGH trifft die Auffassung zu, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 27.6.2013, 2013/12/0059; 19.10.2016, Ra 2016/12/0091; 25.10.2017, Ra 2017/12/0117; VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/000; EuGH 3.5.2012, Rs. C-337/10, Neidel; VwGH 7.12.2020, Ra 2020/12/0009).Im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraph 13 c, Absatz 3,, 3. Satz Oö LGG sowie der zur Vorschrift des (mit Paragraph 13 c, Oö LGG inhaltsgleichen) Paragraph 13 e, GehG ergangenen Rsp. des VwGH trifft die Auffassung zu, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 27.6.2013, 2013/12/0059; 19.10.2016, Ra 2016/12/0091; 25.10.2017, Ra 2017/12/0117; VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/000; EuGH 3.5.2012, Rs. C-337/10, Neidel; VwGH 7.12.2020, Ra 2020/12/0009).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120009.L01Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024