Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.11.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
In den Erläuterungen betreffend § 4 Abs. 1a GAG zu LGBl. Nr. 61/2016 wird ausdrücklich angeführt, diese Fälle seien bisher mit Bescheidauflagen in der Gebrauchserlaubnis geregelt worden, sodass bereits aus diesem Grund die Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen erscheint. Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen (vgl. hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157). Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen (vgl. hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157).In den Erläuterungen betreffend Paragraph 4, Absatz eins a, GAG zu Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, wird ausdrücklich angeführt, diese Fälle seien bisher mit Bescheidauflagen in der Gebrauchserlaubnis geregelt worden, sodass bereits aus diesem Grund die Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen erscheint. Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen vergleiche hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157). Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen vergleiche hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157).
Schlagworte
Schanigarten, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, Berichtigung, Vorschreibung, Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerruf, historische Interpretation, Bescheidauflage, Spielraum bei der Auflagenerteilung, projektändernde Auflagen, aliud, wesentliche Projektänderung, InteressenausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.085.10583.2022Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024