RS Lvwg 2022/11/28 VGW-121/085/10583/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

AVG §62 Abs4
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §1a
GebrauchsabgabeG Wr §2
GebrauchsabgabeG Wr §4 Abs1a
GebrauchsabgabeG Wr §4 Abs2
GebrauchsabgabeG Wr §5 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §14

Rechtssatz

In den Erläuterungen betreffend § 4 Abs. 1a GAG zu LGBl. Nr. 61/2016 wird ausdrücklich angeführt, diese Fälle seien bisher mit Bescheidauflagen in der Gebrauchserlaubnis geregelt worden, sodass bereits aus diesem Grund die Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen erscheint. Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen (vgl. hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157). Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen (vgl. hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157).In den Erläuterungen betreffend Paragraph 4, Absatz eins a, GAG zu Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, wird ausdrücklich angeführt, diese Fälle seien bisher mit Bescheidauflagen in der Gebrauchserlaubnis geregelt worden, sodass bereits aus diesem Grund die Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen erscheint. Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen vergleiche hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157). Es entspräche somit nicht der gegenwärtigen Rechtslage, die Ausübung des bewilligten Gebrauches - durch eine nachträgliche Befristung der Gebrauchserlaubnis - für die Dauer des Bauvorhabens vorübergehend zu untersagen vergleiche hingegen zur alten Rechtslage die Entfernung eines unmittelbar an einer Fassade situierten Standes während der Dauer der jeweils erforderlichen Arbeiten zur Erhaltung der Fassade VwGH 30.01.2001, 99/05/0157).

Schlagworte

Schanigarten, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, Berichtigung, Vorschreibung, Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerruf, historische Interpretation, Bescheidauflage, Spielraum bei der Auflagenerteilung, projektändernde Auflagen, aliud, wesentliche Projektänderung, Interessenausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.085.10583.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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