Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.11.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Die Erläuterungen betreffend § 4 Abs. 1a GAG zu LGBl. Nr. 61/2016 führen aus, dass § 14 GAG Fälle betrifft, in denen Maßnahmen eher von kürzerer Dauer sind, die keinen Widerruf erfordern, zum Beispiel kurzfristige Baumaßnahmen am Haus (Montage einer Hausnummerntafel, Beleuchtungskörper usw.), während § 4 Abs. 1a GAG längerdauernde Maßnahmen vor Augen hat, die einen Widerruf erfordern. Die Erläuterungen zu § 14 GAG geben weiter an, dass eine gesetzliche Duldungsverpflichtung eingeführt werden soll und damit Verfahren etwa im Baubereich beschleunigt werden und Rechtssicherheit besteht.Die Erläuterungen betreffend Paragraph 4, Absatz eins a, GAG zu Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, führen aus, dass Paragraph 14, GAG Fälle betrifft, in denen Maßnahmen eher von kürzerer Dauer sind, die keinen Widerruf erfordern, zum Beispiel kurzfristige Baumaßnahmen am Haus (Montage einer Hausnummerntafel, Beleuchtungskörper usw.), während Paragraph 4, Absatz eins a, GAG längerdauernde Maßnahmen vor Augen hat, die einen Widerruf erfordern. Die Erläuterungen zu Paragraph 14, GAG geben weiter an, dass eine gesetzliche Duldungsverpflichtung eingeführt werden soll und damit Verfahren etwa im Baubereich beschleunigt werden und Rechtssicherheit besteht.
Schlagworte
Schanigarten, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, Berichtigung, Vorschreibung, Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerruf, historische Interpretation, Bescheidauflage, Spielraum bei der Auflagenerteilung, projektändernde Auflagen, aliud, wesentliche Projektänderung, InteressenausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.085.10583.2022Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024