RS Lvwg 2022/11/28 VGW-121/085/10583/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien

Norm

AVG §62 Abs4
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §1a
GebrauchsabgabeG Wr §2
GebrauchsabgabeG Wr §4 Abs1a
GebrauchsabgabeG Wr §4 Abs2
GebrauchsabgabeG Wr §5 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §14

Rechtssatz

Die Erläuterungen betreffend § 4 Abs. 1a GAG zu LGBl. Nr. 61/2016 führen aus, dass § 14 GAG Fälle betrifft, in denen Maßnahmen eher von kürzerer Dauer sind, die keinen Widerruf erfordern, zum Beispiel kurzfristige Baumaßnahmen am Haus (Montage einer Hausnummerntafel, Beleuchtungskörper usw.), während § 4 Abs. 1a GAG längerdauernde Maßnahmen vor Augen hat, die einen Widerruf erfordern. Die Erläuterungen zu § 14 GAG geben weiter an, dass eine gesetzliche Duldungsverpflichtung eingeführt werden soll und damit Verfahren etwa im Baubereich beschleunigt werden und Rechtssicherheit besteht.Die Erläuterungen betreffend Paragraph 4, Absatz eins a, GAG zu Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2016, führen aus, dass Paragraph 14, GAG Fälle betrifft, in denen Maßnahmen eher von kürzerer Dauer sind, die keinen Widerruf erfordern, zum Beispiel kurzfristige Baumaßnahmen am Haus (Montage einer Hausnummerntafel, Beleuchtungskörper usw.), während Paragraph 4, Absatz eins a, GAG längerdauernde Maßnahmen vor Augen hat, die einen Widerruf erfordern. Die Erläuterungen zu Paragraph 14, GAG geben weiter an, dass eine gesetzliche Duldungsverpflichtung eingeführt werden soll und damit Verfahren etwa im Baubereich beschleunigt werden und Rechtssicherheit besteht.

Schlagworte

Schanigarten, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, Berichtigung, Vorschreibung, Bedingungen, Befristungen, Auflagen, Widerruf, historische Interpretation, Bescheidauflage, Spielraum bei der Auflagenerteilung, projektändernde Auflagen, aliud, wesentliche Projektänderung, Interessenausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.121.085.10583.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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