Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzestext von LGBl. für Wien Nr. 61/2016, der von Vorgärten „vor“ Geschäftslokalen spricht, ließ von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten nur ausnahmsweise aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen zu und verwiesen die Materialien in der Beilage Nr. 22/2016 darauf, dass mit dem Wort „ausnahmsweise“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Möglichkeit des Abrückens von der Gebäudefront nicht zur Umgehung der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers führen soll. Es ist davon auszugehen, dass sich von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten in den in der Beilage beispielhaft genannten Bereichen (in Grünstreifen zwischen Gehsteig und Fahrbahn, zur Freihaltung des Gehsteigs für ein ungestörtes Flanieren entlang der Fassaden einer Geschäftsstraße, und zur barrierefreien Führung von Blinden entlang von Fassaden oder Blindenleitsystemen) ebenfalls „vor“ dem Geschäftslokal zu befinden hatten. Dies trifft auch im Hinblick auf die im Gesetzestext genannte Aufstellung von Schanigärten am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort oder in Fußgängerzonen und Begegnungszonen zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Erläuterung in der Beilage Nr. 22/2016 zu LGBl. für Wien Nr. 61/2016, dass Vorgärten wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen, lediglich auf die Änderung der Art der Geschäftslokale bezieht (Geschäftslokale zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken anstatt Geschäftslokalen aller Art), nicht aber auf die örtliche Situierung der Vorgärten. Andernfalls erwiese sich diese Erläuterung als verfehlt, da durch die rückwirkende Inkraftsetzung mit LGBl. für Wien Nr. 25/1967 bereits die Stammfassung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 das Wort „von“ enthielt und durch LGBl. für Wien Nr. 43/1990 keine Änderung dieses Wortes erfolgte. Die in der Beilage Nr. 22/2016 genannte „ursprüngliche Intention des Gesetzgebers“ wird dort zwar nicht ausdrücklich erläutert. Bereits der Begriff „Vorgarten“ beinhaltet jedoch, dass sich der Garten „vor“ dem Gebäude befindet (vgl. die Bedeutung von „Vorgarten“ im Duden: „kleinerer, vor einem Haus gelegener Garten“). Daher ist davon auszugehen, dass das Gebrauchsabgabegesetz 1966 bereits seit seinem Inkrafttreten - ungeachtet der Verwendung des Wortes „von“ bis zur Novelle durch LGBl. für Wien Nr. 61/2016 - voraussetzte, dass Schanigärten „vor“ dem Geschäftslokal gelegen sein müssen.Der Gesetzestext von LGBl. für Wien Nr. 61/2016, der von Vorgärten „vor“ Geschäftslokalen spricht, ließ von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten nur ausnahmsweise aus Gründen der Barrierefreiheit oder aus stadtgestalterischen Gründen zu und verwiesen die Materialien in der Beilage Nr. 22/2016 darauf, dass mit dem Wort „ausnahmsweise“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Möglichkeit des Abrückens von der Gebäudefront nicht zur Umgehung der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers führen soll. Es ist davon auszugehen, dass sich von der Gebäudefront abgerückte Vorgärten in den in der Beilage beispielhaft genannten Bereichen (in Grünstreifen zwischen Gehsteig und Fahrbahn, zur Freihaltung des Gehsteigs für ein ungestörtes Flanieren entlang der Fassaden einer Geschäftsstraße, und zur barrierefreien Führung von Blinden entlang von Fassaden oder Blindenleitsystemen) ebenfalls „vor“ dem Geschäftslokal zu befinden hatten. Dies trifft auch im Hinblick auf die im Gesetzestext genannte Aufstellung von Schanigärten am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort oder in Fußgängerzonen und Begegnungszonen zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Erläuterung in der Beilage Nr. 22/2016 zu LGBl. für Wien Nr. 61/2016, dass Vorgärten wie vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 43/1990 nur vor Geschäftslokalen des Gastronomiebetriebes und Betriebes mit Gastronomie im Rahmen der Nebenrechte nach der Gewerbeordnung 1994 zulässig sein sollen, lediglich auf die Änderung der Art der Geschäftslokale bezieht (Geschäftslokale zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken anstatt Geschäftslokalen aller Art), nicht aber auf die örtliche Situierung der Vorgärten. Andernfalls erwiese sich diese Erläuterung als verfehlt, da durch die rückwirkende Inkraftsetzung mit LGBl. für Wien Nr. 25/1967 bereits die Stammfassung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 das Wort „von“ enthielt und durch LGBl. für Wien Nr. 43/1990 keine Änderung dieses Wortes erfolgte. Die in der Beilage Nr. 22/2016 genannte „ursprüngliche Intention des Gesetzgebers“ wird dort zwar nicht ausdrücklich erläutert. Bereits der Begriff „Vorgarten“ beinhaltet jedoch, dass sich der Garten „vor“ dem Gebäude befindet vergleiche die Bedeutung von „Vorgarten“ im Duden: „kleinerer, vor einem Haus gelegener Garten“). Daher ist davon auszugehen, dass das Gebrauchsabgabegesetz 1966 bereits seit seinem Inkrafttreten - ungeachtet der Verwendung des Wortes „von“ bis zur Novelle durch LGBl. für Wien Nr. 61/2016 - voraussetzte, dass Schanigärten „vor“ dem Geschäftslokal gelegen sein müssen.
Schlagworte
Schanigarten, Winterschanigärten, historische Interpretation, grammatikalische Interpretation, Vorgarten, Zonierungsverordnung, dingliche Wirkung einer Betriebsanlagengenehmigung, Sondernutzung, Ermessen, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.085.4189.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024