RS Lvwg 2024/6/12 VGW-121/085/4189/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr §1
GebrauchsabgabeG Wr §1a
GebrauchsabgabeG Wr §1b
GebrauchsabgabeG Wr §2
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
GewO 1994 §80 Abs5
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die (rückwirkende) Änderung des Wortes „vor“ auf „von“ betreffend Vorgärten im Gebrauchsabgabegesetz 1966 durch LGBl. für Wien Nr. 25/1967 – mangels diesbezüglicher Ausführungen in den Materialien - nicht gezielt zu aus Sicht des Vertrauensschutzes erheblichen Investitionen bewegen oder solche Investitionen bewirken wollte (vgl. zur Raumtrennung in Gastronomiebetrieben beim Nichtraucherschutz VfSlg. 20334). Vorliegend wurde durch die Novelle in LGBl. für Wien Nr. 25/1967, mit welcher das Wort „vor“ rückwirkend mit dem Inkrafttreten des GAG 1966 durch das Wort „von“ ersetzt wurde, daher keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition für faktische Dispositionen geschaffen.Die (rückwirkende) Änderung des Wortes „vor“ auf „von“ betreffend Vorgärten im Gebrauchsabgabegesetz 1966 durch LGBl. für Wien Nr. 25/1967 – mangels diesbezüglicher Ausführungen in den Materialien - nicht gezielt zu aus Sicht des Vertrauensschutzes erheblichen Investitionen bewegen oder solche Investitionen bewirken wollte vergleiche zur Raumtrennung in Gastronomiebetrieben beim Nichtraucherschutz VfSlg. 20334). Vorliegend wurde durch die Novelle in LGBl. für Wien Nr. 25/1967, mit welcher das Wort „vor“ rückwirkend mit dem Inkrafttreten des GAG 1966 durch das Wort „von“ ersetzt wurde, daher keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition für faktische Dispositionen geschaffen.

Schlagworte

Schanigarten, Winterschanigärten, historische Interpretation, grammatikalische Interpretation, Vorgarten, Zonierungsverordnung, dingliche Wirkung einer Betriebsanlagengenehmigung, Sondernutzung, Ermessen, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.085.4189.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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