Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Die (rückwirkende) Änderung des Wortes „vor“ auf „von“ betreffend Vorgärten im Gebrauchsabgabegesetz 1966 durch LGBl. für Wien Nr. 25/1967 – mangels diesbezüglicher Ausführungen in den Materialien - nicht gezielt zu aus Sicht des Vertrauensschutzes erheblichen Investitionen bewegen oder solche Investitionen bewirken wollte (vgl. zur Raumtrennung in Gastronomiebetrieben beim Nichtraucherschutz VfSlg. 20334). Vorliegend wurde durch die Novelle in LGBl. für Wien Nr. 25/1967, mit welcher das Wort „vor“ rückwirkend mit dem Inkrafttreten des GAG 1966 durch das Wort „von“ ersetzt wurde, daher keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition für faktische Dispositionen geschaffen.Die (rückwirkende) Änderung des Wortes „vor“ auf „von“ betreffend Vorgärten im Gebrauchsabgabegesetz 1966 durch LGBl. für Wien Nr. 25/1967 – mangels diesbezüglicher Ausführungen in den Materialien - nicht gezielt zu aus Sicht des Vertrauensschutzes erheblichen Investitionen bewegen oder solche Investitionen bewirken wollte vergleiche zur Raumtrennung in Gastronomiebetrieben beim Nichtraucherschutz VfSlg. 20334). Vorliegend wurde durch die Novelle in LGBl. für Wien Nr. 25/1967, mit welcher das Wort „vor“ rückwirkend mit dem Inkrafttreten des GAG 1966 durch das Wort „von“ ersetzt wurde, daher keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition für faktische Dispositionen geschaffen.
Schlagworte
Schanigarten, Winterschanigärten, historische Interpretation, grammatikalische Interpretation, Vorgarten, Zonierungsverordnung, dingliche Wirkung einer Betriebsanlagengenehmigung, Sondernutzung, Ermessen, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.085.4189.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024