Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
StVO 1960 §23 Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., geb. ...1949, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.2.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.8.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der auf Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 68,– auf EUR 36,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der auf Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 68,– auf EUR 36,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag). Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.
I. Wesentliche Entscheidungsgründerömisch eins. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr Dr. A. B., geb. ...1949, wohnhaft in C.-Gasse, in 1080 Wien (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, einen dunklen Pkw der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 gelenkt und in 1080 Wien, Lange Gasse vor ONr. 22-20 abgestellt hat, sodass dieser am 1.11.2022, von zumindest 16:55 Uhr bis 17:06 Uhr in einer Begegnungszone im Bereich der Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-14h, Sa. (werkt.) v. 6-10h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ und „Anfang“ und „Ende“ und außerhalb von mit weißen Linien umrandeten rechteckigen Bereichen der Fahrbahn abgestellt war. Unmittelbar vor jenem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Mo.-Fr. (werkt.) v. 6-14h, Sa. (werkt.) v. 6-10h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ und „Anfang“ endet ein solcher mit weißen Linien umrandeten rechteckiger Fahrbahnbereich (Beilagen ./I - ./III).
Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, die meisten wegen Verstößen gegen Bestimmungen des ruhenden Verkehrs, Verkürzung der Parkometerabgabe, jedoch keine wegen der Verletzung der ihm nun zur Last gelegten Bestimmung (MA67 – AS 24 ff.).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen D. in der heutigen mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der festgestellten Überschreitung der Haltedauer von zehn Minuten.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 23 Abs. 2a StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Gem. § 52 lit. a Z 13b ist ein „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ ein Verbotszeichen.Gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, ist ein „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ ein Verbotszeichen.
Lt. StVO-Kommentar Pürstl kommen nur Bodenmarkierungen und Hinweiszeichen infrage für gekennzeichnete Stellen gem. § 23 Abs. 2a StVO. 1960 (Pürstl, StVO-ON15.012, Anmk 9a) und ein Halteverbot ist kein Hinweiszeichen, was etwas kennzeichnen würde, sondern ein Verbotszeichen.Lt. StVO-Kommentar Pürstl kommen nur Bodenmarkierungen und Hinweiszeichen infrage für gekennzeichnete Stellen gem. Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO. 1960 (Pürstl, StVO-ON15.012, Anmk 9a) und ein Halteverbot ist kein Hinweiszeichen, was etwas kennzeichnen würde, sondern ein Verbotszeichen.
Andererseits „kennzeichnet“ es eine Ladezone von 6-14h, also könnte man meinen, dass es auch einen Parkplatz außerhalb dieser Ladezeiten kennzeichne.
Allerdings trifft ein Verbotszeichen keine Aussage über den Zeitraum außerhalb seines zeitlichen Geltungsbereich. Außerhalb seines zeitlichen Geltungsbereich gilt das, was ohne dieses Vorschriftszeichen für jenen Bereich gilt. Ist es ein Parkstreifen, so ist dort Parken außerhalb seiner Geltungszeiten erlaubt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch in dieser Begegnungszone Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt und eine solche Kennzeichnung findet sich an dieser Stelle nicht.
Im gegenständlichen Fall ist nämlich kein Parkstreifen dort markiert, an anderen Stellen in dieser Straße sehr wohl durch weiße Bodenmarkierungen (Linien), nämlich z.B. im Bereich unmittelbar vor dem Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ (Beilagen ./I - ./III).
Dem Vorschlag des Beschwerdeführers, dass zur Verdeutlichung es besser wäre die Zusatztafel so zu formulieren, dass das Halten und Parken verboten sei, außer für eine Ladetätigkeit zwischen 06:00-14:00 Uhr, ist entgegen zu halten, dass dies überschießend wäre, weil sonst auch das Halten außerhalb jener Zeiten, in welchen Ladetätigkeit stattfinden kann, verboten wäre und es für so ein Verbot keine Begründung gäbe.
Sinn der Verordnung und Aufstellung dieses Halteverbots ausgenommen Ladetätigkeit ist nämlich, da Halten in solchen Gassen nach den allgemeinen Regeln erlaubt ist – daher parallel zum Fahrbahnrand, platzsparend, etc., dass man diesen Bereich für das Halten exklusiv für eine Ladetätigkeit, aber nur für den dafür notwendigen Zeitraum, freihalten wollte.
Innerhalb der kundgemachten Zeiten ist somit Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit – außerhalb der kundgemachten Zeiten ist lediglich Parken verboten.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, einen dunklen Pkw der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 gelenkt und in 1080 Wien, Lange Gasse vor ONr. 22-20 abgestellt hat, sodass dieser mindestens vom 1.11.2022, 16:55 Uhr bis 1.11.2022, 17:06 Uhr in einer Begegnungszone außerhalb der für das Parken gekennzeichneten Stellen geparkt war.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Da sich die vorliegende Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde, hat das Verwaltungsgericht nunmehr nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 2...1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266)Da sich die vorliegende Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde, hat das Verwaltungsgericht nunmehr nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 2...1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266)
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Regelung des ruhenden Verkehrs und der damit verbundenen Freihaltung von Raum in Begegnungszonen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Anwohner keinesfalls als gering zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, dokumentiert durch die Einschränkung der Beschwerde auf Bekämpfung der Strafhöhe, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass vorliegende Konstellation tatsächlich irreführend ist, denn, es kann von einem nicht juristisch ausgebildeten Lenker nicht erwartet werden, dass dieser die Rechtsmeinung von Pürstl, vertreten in dessen Kommentar, mit welchem Verkehrszeichen eine Kennzeichnung von Parkplätzen zulässig ist, kennen bzw. griffbereit haben, was durch die vom Parkraumaufsichtsorgan zugestandenen hohen Übertretungs- und Strafzahlen an dieser Örtlichkeit belegt wird. Es handelt sich somit bei dieser Übertretung um einen Fehler, der auch einem durchschnittlich gebildeten und rechtstreuen KFZ-Lenker unterlaufen kann, weshalb die Strafe im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen persönlichen Verhältnissen des BF spruchgemäß herabzusetzen ist.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II. Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)römisch II. Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG)
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 36,– verhängt wurde.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 36,– verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
Schlagworte
Straferkenntnis, Halten und Parken verboten, Wohnstraße, Begegnungszone, Parken von Kraftfahrzeugen, gekennzeichnete Stelle, Bodenmarkierung, Hinweiszeichen, Halteverbot, VerbotszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.4541.2023Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024