TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/30 VGW-031/068/99/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2024
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Entscheidungsdatum

30.06.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb
VStG §45 Abs1 Z1
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., geb. ...1972, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.12.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.6.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.

I.       Wesentliche Entscheidungsgründerömisch eins.       Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ...1972 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), den auf die Firma C. GmbH zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 gelenkt und in 1160 Wien, Kreitnergasse vor ONr. 30 gestellt hat, sodass dieser am 12.9.2022 von mindestens 21:05 Uhr bis 21:19 Uhr dort am Fahrbahnrand parallel abgestellt war. An der Tatörtlichkeit befindet sich eine Hauseinfahrt, welche durch Aufbringung einer schmalen Asphaltrampe neben dem Gehsteigrand baulich umgesetzt ist. Die Kreitnergasse ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße, welche in Fahrtrichtung von SSW nach NNO verläuft. An deren in Fahrtrichtung rechtsliegenden Fahrbahnrand (gerade Hausnummern) besteht eine Schrägparkordnung. Wegen Problemen zur Benützung der Zufahrt durch Verparkung in der Vergangenheit wurde diese Schrägparkordnung 2008 auf Antrag der damaligen Verwalterin der Liegenschaft (VO-Akt; VGW – ON 6, Seite 14) bezüglich eines Stellplatzes im Bereich neben der Hauszufahrt der Liegenschaft Kreitnergasse ONr. 30 abgeändert, sodass dort ein Fahrzeug parallel zum Fahrbahnrand abzustellen ist und der Bereich der Fahrbahn direkt vor der Zufahrt durch eine Zickzacklinie hervorgehoben (VO-Akt – Planbeilage; VGW – ON 6, Seite 8), da die Hauseinfahrt aufgrund der geringen Durchfahrtsbreite des Haustores von anderen Verkehrsteilnehmern oft nicht als Zufahrt erkannt worden war.

Alleineigentümerin der Liegenschaft Kreitnergasse 30 ist Frau D. E. geb. ...1969, die Ehegattin des Beschwerdeführers (VGW – ON 16). Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin haben dort ihren Hauptwohnsitz seit 1.12.2003 (VGW – ON 16). Frau E. hat ihrem Gatten die Zustimmung zur Nutzung der Zufahrt erteilt. Weitere Nutzungsberechtigte, deren Nutzungsrechte durch den Vorfall beeinträchtigt hätten werden können bzw. deren mangelnde Zustimmung, konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist mindestens zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, diese wegen Verstößen gegen Bestimmungen der StVO. 1960 (MA67 – AS 30).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Die Aussagen des Zeugen und der Auskunftsperson der MA 67 waren plausibel und gerieten nicht in Widerspruch weder zueinander noch zu den Aussagen des BF.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des BF als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Rechtliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er vor seiner Grundstückszufahrt parken dürfe, weil er der Nutzungsberechtigte dieser Zufahrt sei. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs findet sich zu dem hier angesprochenen Parkverbot des (nunmehrigen) § 24 Abs. 3 lit. b StVO. 1960 Folgendes:Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er vor seiner Grundstückszufahrt parken dürfe, weil er der Nutzungsberechtigte dieser Zufahrt sei. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs findet sich zu dem hier angesprochenen Parkverbot des (nunmehrigen) Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO. 1960 Folgendes:

Davon ausgehend ist hier die Frage zu untersuchen, worin bei dem Parkverbot des § 24 Abs. 3 lit. a StVO die ratio legis gesehen werden muß. Zweifellos kann der Zweck und der Sinn dieser Bestimmung ausschließlich in der Sicherung der Freihaltung von Haus- und Grundstückseinfahrten für die hinsichtlich dieser Einfahrten benutzungsberechtigten Personen bestehen. Die belangte Behörde irrt, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung vertritt, eine Hauseinfahrt müsse auch für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung, Polizei) jederzeit frei sein. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich mit der Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. a StVO diesen Zweck erreichen wollen, hätte er die nach dem Straßenpolizeigesetz, BGBl.  Nr. 46/1947, § 19 Abs. 6 lit. a bzw. nach der Straßenpolizei-Ordnung, BGBl. Nr. 59/1947, bestehende im wesentlichen analoge Regelung des § 21 Abs. 6 lit. a, in denen von "Haus und Grundstückseingängen" die Rede ist, nicht in die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. a StVO ändern dürfen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, wie Feuerwehr, Rettung und Polizei nunmehr lediglich für jene Häuser und Grundstücke gewährleistet bleiben müßte, deren Eigentümer oder Verfügungsberechtigte Sorge trugen, daß der Randstein des Gehsteiges der Straßenfahrbahn zu entsprechend abgeschrägt werde, und diese Tatsache ist ja in der Regel das maßgebende Kriterium für den Straßenbenützer, um festzustellen, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt an einer bestimmten Straßenstelle überhaupt besteht.Davon ausgehend ist hier die Frage zu untersuchen, worin bei dem Parkverbot des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO die ratio legis gesehen werden muß. Zweifellos kann der Zweck und der Sinn dieser Bestimmung ausschließlich in der Sicherung der Freihaltung von Haus- und Grundstückseinfahrten für die hinsichtlich dieser Einfahrten benutzungsberechtigten Personen bestehen. Die belangte Behörde irrt, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung vertritt, eine Hauseinfahrt müsse auch für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung, Polizei) jederzeit frei sein. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich mit der Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO diesen Zweck erreichen wollen, hätte er die nach dem Straßenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt  Nr. 46 aus 1947,, Paragraph 19, Absatz 6, Litera a, bzw. nach der Straßenpolizei-Ordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1947,, bestehende im wesentlichen analoge Regelung des Paragraph 21, Absatz 6, Litera a,, in denen von "Haus und Grundstückseingängen" die Rede ist, nicht in die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO ändern dürfen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, wie Feuerwehr, Rettung und Polizei nunmehr lediglich für jene Häuser und Grundstücke gewährleistet bleiben müßte, deren Eigentümer oder Verfügungsberechtigte Sorge trugen, daß der Randstein des Gehsteiges der Straßenfahrbahn zu entsprechend abgeschrägt werde, und diese Tatsache ist ja in der Regel das maßgebende Kriterium für den Straßenbenützer, um festzustellen, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt an einer bestimmten Straßenstelle überhaupt besteht.

Zuzugeben ist, daß das Eigentum oder Miteigentum an einem Haus oder einem Grundstücke für sich allein noch nicht rechtlich ausschlaggebend ist, ob der Hauseigentümer oder Hausmiteigentümer bezüglich einer Einfahrt zu dem betreffenden Haus oder Grundstück an sich verfügungsberechtigt ist. Denn es wäre durchaus möglich, daß auf Grund der Eigentumsverhältnisse oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung allenfalls auch auf Grund eines Bestandvertrages einem anderen bestimmten Personenkreis die Ein- oder Ausfahrt gewährleistet bleiben muß. Für diesen Fall kann daher ohne Zustimmung der übrigen Benützungs- und Verfügungsberechtigten einem von ihnen allein nicht das Recht zustehen, den Straßenrand vor der Einfahrt (abgeschrägte Stelle zwischen Straßenrand und Gehsteig oder sonst als Einfahrt kenntliche Stelle) durch das Parken eines Fahrzeuges zu verstellen. (VwGH 12.05.1964, 2261/63)

Eine Beeinträchtigung bzw. mangelnde Zustimmung anderer Nutzungsberechtigter lag nicht vor.

Allerdings ist für gegenständlichen Fall zu beachten, dass die belangte Behörde nicht das Parken vor einer Hauseinfahrt (§ 24 Abs. 3 lit. b StVO. 1960), sondern das Parken auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war (§ 24 Abs. 3 lit. a StVO. 1960), zur Last gelegt hat.Allerdings ist für gegenständlichen Fall zu beachten, dass die belangte Behörde nicht das Parken vor einer Hauseinfahrt (Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO. 1960), sondern das Parken auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960), zur Last gelegt hat.

Eine Einsicht in den Verordnungsakt und die Einvernahme einer informierten Auskunftsperson des Magistrats haben ergeben, dass diese Zickzacklinie lediglich zur Verdeutlichung des Parkverbots vor einer Hauseinfahrt - somit zur Durchsetzung des Parkverbots gemäß § 24 Abs.3 lit. b StVO. 1960 erlassen worden war. Eine Einsicht in den Verordnungsakt und die Einvernahme einer informierten Auskunftsperson des Magistrats haben ergeben, dass diese Zickzacklinie lediglich zur Verdeutlichung des Parkverbots vor einer Hauseinfahrt - somit zur Durchsetzung des Parkverbots gemäß Paragraph 24, Absatz , Litera b, StVO. 1960 erlassen worden war.

Zudem findet sich in den Erläuterungen zu § 24 Abs. 3 lit. a StVO. 1960, dass dieses Parkverbot zugunsten einer Haus- und Grundstückeinfahrt durch eine Zickzacklinie erweitert werden kann (vgl. Pürstl, StVO13 (2011) § 24 Anm. 14).Zudem findet sich in den Erläuterungen zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960, dass dieses Parkverbot zugunsten einer Haus- und Grundstückeinfahrt durch eine Zickzacklinie erweitert werden kann vergleiche Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 24, Anmerkung 14).

Da die Zickzacklinie lediglich zur Verdeutlichung und Ausführung des Parkverbots vor einer Aus- und Grundstückseinfahrt und keinem Selbstzweck dient, hätte die belangte Behörde richtigerweise § 24 Abs. 3 lit. b StVO. 1960 anlasten müssen und diesbezüglich ist der BF als Nutzungsberechtigter nicht zu bestrafen.Da die Zickzacklinie lediglich zur Verdeutlichung und Ausführung des Parkverbots vor einer Aus- und Grundstückseinfahrt und keinem Selbstzweck dient, hätte die belangte Behörde richtigerweise Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO. 1960 anlasten müssen und diesbezüglich ist der BF als Nutzungsberechtigter nicht zu bestrafen.

Dies wird auch verdeutlicht durch den Umstand, dass der Vertreter der MA 46 bestätigt hat, dass die Zickzacklinie lediglich auf Wunsch des Nutzungsberechtigten aufgebracht wurde und den Umstand, dass mittlerweile diese auch auf Wunsch des Nutzungsberechtigten wieder entfernt wurde.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.      Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)römisch II.      Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG)

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Verwaltungsübertretung, Parkverbot, Zickzacklinie, Verdeutlichung und Durchsetzung des Parkverbots, Grundstückszufuhr, Nutzungsberechtigte, Tatanlastung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.99.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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