Entscheidungsdatum
30.06.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung §2 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., geb. ...1958, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24.3.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.12.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt. In der Straffrage wird in Anwendung des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins, zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist. römisch II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.
I. Wesentliche Entscheidungsgründerömisch eins. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr Mag. A. B., geb. ...1958 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), den auf ihn zugelassenen schwarzen Pkw der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, in Wien 22., vor Wagramer Straße ONr. 119 im Bereich eines Verkehrszeichens „Kurzparkzone, gebührenpflichtig, Parkdauer 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. v. 8-12h“ (MA67 – AS 19) ohne deutlich sichtbare Parkscheibe abgestellt hatte (MA67 – AS 4 ff.), sodass das Fzg am 15.12.2022 um 11:31 Uhr von einem Organ der Parkraumaufsicht wahrgenommen wurde (MA67 - AS 1).
Festgestellt wird weiters, dass der BF in Wien C.-Gasse wohnhaft ist und für das verfahrensggstdl. Kfz über eine „Parkpickerl“ - Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 4 StVO. 1960 von der im 22. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung mit Gültigkeitsdauer 12.8.2022 bis 29.2.2024 verfügt, welche mit Bescheid vom 12.8.2022, GZ. 1766464-2022 erteilt worden war (MA67 – AS 33 ff.). In diesem Bescheid findet sich folgende Formulierung: Festgestellt wird weiters, dass der BF in Wien C.-Gasse wohnhaft ist und für das verfahrensggstdl. Kfz über eine „Parkpickerl“ - Ausnahmegenehmigung gem. Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960 von der im 22. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung mit Gültigkeitsdauer 12.8.2022 bis 29.2.2024 verfügt, welche mit Bescheid vom 12.8.2022, GZ. 1766464-2022 erteilt worden war (MA67 – AS 33 ff.). In diesem Bescheid findet sich folgende Formulierung:
„Die Ausnahmebewilligung gilt nicht in den derzeit eigens beschilderten Kurzparkzonen in Folgenden Straßenzügen bzw. Straßenbereichen.*1) Die tägliche Gültigkeitsdauer, die maximale Abstelldauer sowie etwaige Änderungen zu den im Zeitpunkt der Bescheiderstellung angeführten Straßenzügen bzw. Straßenbereichen sind den jeweiligen Verkehrszeichen vor Ort zu entnehmen.
? …
? Wagramer Straße von Kratochwjlstraße bis Eiswerkstraße (Fahrtrichtung Kagraner Platz)
? Wagramer Straße von Steigenteschgasse bis Meißauergasse
? …“
Die Fußnote *1) findet sich nicht am Fuß der Seite sondern erst zwei Seiten weiter hinten und lautet:
„Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen nach § 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen – Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994, in der derzeit geltenden Fassung, eine Parkscheibe zu verwenden und die Bestimmungen der StVO 1960 sind weiterhin zu beachten.“„Zur Ermöglichung einer Kontrolle der zulässigen Abstelldauer ist in den oben genannten Straßen nach Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen – Überwachungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,, in der derzeit geltenden Fassung, eine Parkscheibe zu verwenden und die Bestimmungen der StVO 1960 sind weiterhin zu beachten.“
Die in der Wagramer Straße und Umgebung aufgestellten Verkehrszeichen der Kurzparkzone für die Geschäftsstraße unterscheiden sich von den Verkehrszeichen der Bezirkskurzparkzone in ihrer äußeren Form gar nicht. Lediglich die Zusatztafeln weichen voneinander hinsichtlich der Parkdauer und der Geltungszeiten ab: 1,5 Stunden und Montag bis Freitag (Werktags von 8-18 Uhr), Samstag (Werkstags 8-12 Uhr) in der Geschäftsstraße und 2 Stunden und Montag bis Freitag (Werktags von 9-22 Uhr) in der Bezirkskurzparkzone (MA67 - AS 23f).
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 6, MA67 – AS 38).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig (MA67 – AS 17).
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung, welche zueinander nicht in Widerspruch gerieten.
Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 idF. BGBl. II Nr. 145/2008, hat der Lenker sein Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wenn er ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,, hat der Lenker sein Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wenn er ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er den auf ihn zugelassenen schwarzen Pkw der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (mehrspuriges Kfz), in Wien 22., vor Wagramer Straße ONr. 119 im Bereich eines Verkehrszeichens „Kurzparkzone, gebührenpflichtig, Parkdauer 1,5 Std. Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-18h Sa. v. 8-12h“ ohne deutlich sichtbare Parkscheibe abgestellt hatte, sodass das Fzg am 15.12.2022 um 11:31 Uhr von einem Organ der Parkraumaufsicht wahrgenommen wurde.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Es ist weiters von überdurchschnittlichen Einkommens- und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen für eine studierende Tochter vor.
Angesichts des Umstandes, dass, wie in den Feststellungen bereits aufgezeigt, der Bescheid unübersichtlich formuliert ist, nämlich der wichtigste Hinweis, dass in den ausgenommenen Straßenzügen eine Parkscheibe zwingend zu verwenden ist, lediglich als Fußnote geführt wird, welche dann nicht einmal sich am Fuß der Seite befindet, wo man nach ihr suchen würde, sondern erst auf der letzten Seite des Bescheides und dass verwirrenderweise hinsichtlich der Wagramer Straße, welche über weite Strecken baulich getrennt geführt wird, in einem Fall von einem Straßenbereich – lediglich in Fahrtrichtung Kagraner Platz - geschrieben wird und in einem anderen Bereich keine Fahrtrichtung festgelegt ist und zudem, wie der BF zutreffend vorbringt, auch in natura die jeweiligen Verkehrszeichen, welche nach Aussage des Bescheides eine „eigens beschilderte Kurzparkzone“ ausweisen sollen, keine leichte Unterscheidbarkeit von Geschäftsstraßenkurzparkzone und Bezirkskurzparkzone schaffen, da sie sich lediglich durch ihre Parkdauer und die Geltungszeiten voneinander unterscheiden, ist der Irrtum des BF, welcher nicht erkannte, dass er sich bei Abstellung seines Fahrzeuges örtlich innerhalb einer Geschäftsstraßenkurzparkzone befand, als ein geringes Verschulden zu qualifizieren. Da der BF im Zusammenhalt mit der Zeugin TUMPACH glaubwürdig darlegen konnte, dass er sich nur kurzfristig von seinem Fahrzeug entfernt hatte und sohin die Abstelldauer nur wenige Minuten betrug, ist auch der Eingriff in das Schutzgut, welches letztendlich dem Zweck dient, eine Fluktuation bei den Abstellplätzen in den Geschäftsstraßen zu bewirken, gar nicht beeinträchtigt und auch die Kontrollmöglichkeit der Behörde nur gering beeinträchtigt, da der BF ohnehin nach wenigen Minuten wieder bei seinem Fahrzeug war und das Parkraumüberwachungsorgan dies auch wahrgenommen hätte, wenn es ein wenig länger vor Ort verblieben wäre. Letztendlich ist das zu schützende Rechtsgut weder die Verkehrssicherheit noch die Freihaltung von Abstellflächen für körperlich eingeschränkte Personen, sodass hier lediglich die Umlauffunktion von Abstellflächen innerhalb einer Geschäftsstraße und die Kontrollmöglichkeit der Behörde hierfür die Schutzgüter sind, welchen jedoch, da es sich um reine Ordnungsvorschriften handelt, lediglich eine geringe Bedeutung zu kommt, sodass dem völlig unbescholtenen Beschwerdeführer für diese Ersttat eine Ermahnung zu erteilen ist.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II. Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)römisch II. Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG)
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und keine Geldstrafe verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Schlagworte
Verwaltungsübertretung, Kurzparkzonenüberwachung, Ausnahmegenehmigung, Parkpickerl, Gültigkeit, Ausnahmen, Strafbemessung, Ermahnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.4460.2023Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024