Entscheidungsdatum
31.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2282972-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Tirol vom 13.10.2023 und den nach zurückweisender Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, Zl. P1881652/3-SteKo T/2023, ergangenen Vorlageantrag beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Tirol vom 13.10.2023 und den nach zurückweisender Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, Zl. P1881652/3-SteKo T/2023, ergangenen Vorlageantrag beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde am 12.10.2023 und am 13.10.2023 der Stellung unterzogen und wurde mit mündlich verkündetem Beschluss seine Tauglichkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 13.10.2023 nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht.1. römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer, wurde am 12.10.2023 und am 13.10.2023 der Stellung unterzogen und wurde mit mündlich verkündetem Beschluss seine Tauglichkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 13.10.2023 nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht.
2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ein „Tauglichkeitsbeschluss“ erkennen lassen muss, warum der Arzt und die Stellungskommission der Auffassung sind, der Beschwerdeführer besitze die notwendige körperliche, geistige und psychische Eignung zum österreichischen Wehrdienst. Außerdem sei jemand der aufgrund seines körperlicher, geistiger oder psychischer Zustandes keinerlei militärische Ausbildung erfahren könne, nicht für den Wehrdienst geeignet. Der Grundwehrdienst verlange jedenfalls die Anforderung eine Waffe bedienen zu können und die Möglichkeit ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit zu entwickeln, um eine Waffenbedienung und einen Waffeneinsatz auch psychisch zu bewältigen. Daher müsse eine „Tauglichkeitsbeurteilung“ erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung sei, der Beschwerdeführer besitze die notwendige körperliche, geistige und psychische Eignung im Sinne des Gesetzes. Insbesondere bestreite der Beschwerdeführer die nötige psychische Belastbarkeit vorweisen zu können, weshalb er ein ärztliches Zeugnis, das dies bescheinige, vorlegte. Wirtschaftlich würde das reduzierte Einkommen des Beschwerdeführers für ihn und seine Familie zu unlösbaren und nicht wiedergutzumachenden Problemen führen.
3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, welche dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt wurde, mit dem die Beschwerde wegen erfolgten Rechtsmittelverzichtes gemäß § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde. 3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, welche dem Beschwerdeführer am 05.12.2023 zugestellt wurde, mit dem die Beschwerde wegen erfolgten Rechtsmittelverzichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2023 mit eigenhändiger Unterschrift ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission verzichtet habe, wodurch dieser mit Verkündung in Rechtskraft erwachsen sei.
4. Der Beschwerdeführer brachte hierauf innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen Vorlageantrag gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Stellungsbeschluss ein und brachte vor, dass er weder eine Willens- noch eine Wissenserklärung auf einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht gegen den angeblich verkündeten Bescheid abgegeben habe. Ihm seien der Rechtsmittelverzicht und dessen Folgen nicht im Mindesten erklärt worden und es sei darauf nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe den vorgefassten Text gar nicht durchgelesen, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser nur den wesentlichen Bescheidinhalt bestätige.
5. Am 19.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Verkündung des Stellungsbeschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen.Der oben unter Punkt römisch eins dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Verkündung des Stellungsbeschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.
Zu A) Zurückweisung
Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 109/2021, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 109 aus 2021,, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2006/11/0150).
Jede verhandlungsfähige Person kann rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe ist nicht einzugehen. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (VwGH, 21.01.1988, GZ. 88/02/0002).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die von ihm unterfertigte Erklärung ist völlig klar und leicht verständlich abgefasst. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, weil kein Aufklärungsgespräch erfolgt sei, erscheint dies schon deswegen nicht glaubwürdig, weil bereits am ersten Stellungstag von 07:15-07:45 der erste Unterricht abgehalten wurde, wo über das rechtskonforme Verwaltungsverfahren und die Möglichkeit der Beschwerde informiert wurde. Der zweite Unterricht erfolgte von 14:00-15:00, wobei die stellungspflichtigen Personen im Zuge dessen auch darüber informiert wurden, dass sie Unterlagen in Kopie verlangen können. Außerdem wurden die wichtigsten rechtlichen Punkte nochmals wiederholt. Danach wurde im Zuge des Parteiengehörs jeder Stellungspflichtige dezidiert gefragt, ob er auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichte. In diesem Sinne musste der Beschwerdeführer also auf die mündliche Frage des Rechtmittelverzichts mit ja antworten, um überhaupt das Rechtsmittelformular zu erhalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er den von ihm unterfertigten Rechtsmittelverzicht nicht durchgelesen habe, weshalb er nicht wissen habe können, dass er einen solchen unterfertigt, so ist er darauf zu verweisen, dass der Text des Rechtsmittelverzichts folgende Überschrift trägt: „RECHTSMITTELVERZICHT“ (fett, unterstrichen und größere Schrift im Original). Angesichts einer derart gestalteten Überschrift erscheint es nicht vollstellbar, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben will, was er unterschreibt, selbst wenn er den darunter stehenden Text nicht gelesen hat.
Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes war die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher gemäß §§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die diesbezüglich zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes war die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die diesbezüglich zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Rechtsmittelverzicht Stellungskommission Tauglichkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Wehrdienst ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2282972.1.00Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024