TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/19/0848

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1995,

ZL. 100.589/6-111/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem infolge Übergang der Zuständigkeit gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß der Beschwerdeführer über keinerlei eigenes Einkommen verfüge; sein Unterhalt solle lediglich aufgrund einer Verpflichtungserklärung seines Bruders gedeckt werden. Eine derartige Finanzierung seines Aufenthaltes

durch "Dritte" sei jedoch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 866/95-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß S 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn der Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, ZL. 95/19/0612, dargelegt hat, kann auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf eine vom Beschwerdeführer vorgelegte "Verpflichtungserklärung" Bezug genommen. Nach deren Inhalt hat sich ein Dritter (aktenkundig der Bruder des Beschwerdeführers) unter anderem verpflichtet, für den Unterhalt und die Unterkunft des Beschwerdeführers aufzukommen.

Die belangte Behörde hat diese Erklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Die belangte Behörde hat sich ausschließlich darauf gestützt, daß die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung durch Dritte nicht glaubwürdig und nicht geeignet wäre, den Unterhalt des Beschwerdeführers zu sichern. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß S 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, ZL. 95/19/0971 mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 30. Mai 1996

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190848.X00

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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