TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W146 2278645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W146 2278645-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt l. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, 1332054003/223492916 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt l. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, 1332054003/223492916 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 04.11.2022 gab er an, in Syrien herrsche Krieg und sei sein Vater 2015 von Terroristen getötet worden. Auch seien Personen aus seinem Dorf von IS getötet worden. Er habe Angst um sein Leben. Zudem sei er in einem wehrfähigen Alter, weshalb er Angst habe, rekrutiert zu werden. Er wolle nicht kämpfen und Menschen umbringen.

Am 21.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, er sei in XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe von 2012 bis 2016 im Dorf XXXX (phonetisch) gelebt. Von 2016 bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX (phonetisch) gelebt. Dort würden derzeit auch seine Frau und seine 2 Töchter leben. Am 01.03.2019 habe er Syrien gemeinsam mit seiner Frau verlassen.Am 21.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, er sei in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe von 2012 bis 2016 im Dorf römisch 40 (phonetisch) gelebt. Von 2016 bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf römisch 40 (phonetisch) gelebt. Dort würden derzeit auch seine Frau und seine 2 Töchter leben. Am 01.03.2019 habe er Syrien gemeinsam mit seiner Frau verlassen.

Im Jahr 2015 sei sein Vater nach XXXX , das damals von der syrischen Regierung kontrolliert worden sei, gereist, um ein Grundstück zu verkaufen, und werde seither vermisst. Er habe Angst von den kurdischen Kräften rekrutiert zu werden, da er – nachdem seine Mutter erneut geheiratet und weitere Kinder bekommen habe – nicht mehr der einzige Sohn der Familie sei. Bei den Kurden gebe es nach wie vor Zwangsrekrutierungen und sei er im Jahr 2017 23 Tage von diesen festgehalten worden, weil ihn diese rekrutieren hätten wollen. Damals habe er bei seinen Großeltern gelebt und es sei Geld bezahlt worden, woraufhin er freigelassen worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Kurden verhaftet zu werden. Sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung könnten ihn rekrutieren. Sein Dorf XXXX liege genau an der Grenze der Einflussgebiete. In das Gebiet der Opposition könne er nicht, da seine Onkel in Europa leben würden, weshalb man ihn als Geisel nehmen könnte, um Geld zu erpressen.Im Jahr 2015 sei sein Vater nach römisch 40 , das damals von der syrischen Regierung kontrolliert worden sei, gereist, um ein Grundstück zu verkaufen, und werde seither vermisst. Er habe Angst von den kurdischen Kräften rekrutiert zu werden, da er – nachdem seine Mutter erneut geheiratet und weitere Kinder bekommen habe – nicht mehr der einzige Sohn der Familie sei. Bei den Kurden gebe es nach wie vor Zwangsrekrutierungen und sei er im Jahr 2017 23 Tage von diesen festgehalten worden, weil ihn diese rekrutieren hätten wollen. Damals habe er bei seinen Großeltern gelebt und es sei Geld bezahlt worden, woraufhin er freigelassen worden sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Kurden verhaftet zu werden. Sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung könnten ihn rekrutieren. Sein Dorf römisch 40 liege genau an der Grenze der Einflussgebiete. In das Gebiet der Opposition könne er nicht, da seine Onkel in Europa leben würden, weshalb man ihn als Geisel nehmen könnte, um Geld zu erpressen.

Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe er nie gehabt. Auch mit den Behörden in Syrien habe er keine Probleme gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zudem ein Konvolut an Unterlagen vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (römisch III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht gesichert feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und gesund.

Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges und daraus resultierenden Sicherheitsbedenken verlassen. Asylrechtlich relevante Fluchtgründe bezogen auf das Heimatland des Beschwerdeführers hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen jeglicher Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt seien, verneint und das von ihm vorgebrachte Verfolgungsszenario nicht glaubhaft gemacht.

Gegen Spruchpunkt I. dieses am 28.08.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 18.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 22-jährigen syrischen Staatsangehörigen, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe, handle. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX und unterliege somit sowohl der Wehrpflicht des syrischen Regimes als auch jener der kurdischen Streitkräfte. Er wolle sich jedoch weder dem syrischen Regime noch den kurdischen Milizen oder anderen Gruppen wie den SDF anschließen, um gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen. In seinem Heimatort werde der Beschwerdeführer sowohl von kurdischer Seite als auch von der syrischen Regierung verfolgt. Im Haus seiner Großeltern sei es zu seinem Rekrutierungsversuch durch die Kurden gekommen und habe der Beschwerdeführer 23 Tage in einem Rekrutierungslager verbracht, ehe er durch Bestechungsgelder habe fliehen können. In der Heimatregion des Beschwerdeführers, welche von kurdischen Kräften beherrscht werde, sei das syrische Regime an drei Punkten präsent und könne sich der Beschwerdeführer möglicherweise dem Regime nicht dauerhaft entziehen. Auch sei eine sichere Einreise nur über das vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet möglich, sodass davon auszugehen sei, dass dieser sofort bestraft und/oder eingezogen werde. Dem Beschwerdeführer, der sich im wehrpflichtigen Alter befinde, drohe somit asylrelevante Verfolgung (unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung). Auch sei ein Onkel des Beschwerdeführers Mitglied der syrischen Opposition und sei der Beschwerdeführer somit von Reflexverfolgung (Sippenhaft) betroffen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses am 28.08.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 18.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 22-jährigen syrischen Staatsangehörigen, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe, handle. Er habe Syrien im Jahr 2019 verlassen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 und unterliege somit sowohl der Wehrpflicht des syrischen Regimes als auch jener der kurdischen Streitkräfte. Er wolle sich jedoch weder dem syrischen Regime noch den kurdischen Milizen oder anderen Gruppen wie den SDF anschließen, um gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen. In seinem Heimatort werde der Beschwerdeführer sowohl von kurdischer Seite als auch von der syrischen Regierung verfolgt. Im Haus seiner Großeltern sei es zu seinem Rekrutierungsversuch durch die Kurden gekommen und habe der Beschwerdeführer 23 Tage in einem Rekrutierungslager verbracht, ehe er durch Bestechungsgelder habe fliehen können. In der Heimatregion des Beschwerdeführers, welche von kurdischen Kräften beherrscht werde, sei das syrische Regime an drei Punkten präsent und könne sich der Beschwerdeführer möglicherweise dem Regime nicht dauerhaft entziehen. Auch sei eine sichere Einreise nur über das vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet möglich, sodass davon auszugehen sei, dass dieser sofort bestraft und/oder eingezogen werde. Dem Beschwerdeführer, der sich im wehrpflichtigen Alter befinde, drohe somit asylrelevante Verfolgung (unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung). Auch sei ein Onkel des Beschwerdeführers Mitglied der syrischen Opposition und sei der Beschwerdeführer somit von Reflexverfolgung (Sippenhaft) betroffen.

Mit der Beschwerde wurde das Dekret Nr. 2 der AANES in Kopie vorgelegt.

Am 23.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Anlässlich der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel sei politisch aktiv und gegen das Regime. Im Fall einer Rückkehr würde er somit nicht nur wegen des Wehrdienstes, sondern auch wegen der politischen Einstellung seines Onkels verfolgt werden. Sein Heimatdorf sei XXXX , auch XXXX genannt. Dort sei er von den Kurden zwangsrekrutiert worden, ihm sei jedoch nach 23 Tagen im Rahmen einer Beurlaubung die Flucht gelungen. Er sei dann in das Heimatdorf seiner Frau gezogen, das von der FSA kontrolliert werde. Er sei dort 1 Jahr geblieben und sei dann 2019 in die Türkei gezogen und habe dort gearbeitet. Er sei vor der FSA in die Türkei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, diese würden ihm unterstellen, dass er ein Spion für die Kurden sei. Dann sei seine Frau und seine ältere Tochter in die Türkei gekommen. Im Jahr 2022 habe er sich auf die Reise nach Österreich gemacht. Seine Frau sei mit seiner Tochter nach Syrien abgeschoben worden. Er habe die Türkei verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass er auch abgeschoben werde. Frau und Kinder würden nun in XXXX leben. Er wolle nicht nach Syrien zurück, sondern möchte, dass seine Familie zu ihm nach Österreich kommen könne. Er werde in Syrien vom Regime gesucht und verfolgt, seine Familie habe deswegen jedoch keine Probleme, der Anwalt seiner Frau habe die vorgelegten Dokumente besorgt.Am 23.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Anlässlich der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel sei politisch aktiv und gegen das Regime. Im Fall einer Rückkehr würde er somit nicht nur wegen des Wehrdienstes, sondern auch wegen der politischen Einstellung seines Onkels verfolgt werden. Sein Heimatdorf sei römisch 40 , auch römisch 40 genannt. Dort sei er von den Kurden zwangsrekrutiert worden, ihm sei jedoch nach 23 Tagen im Rahmen einer Beurlaubung die Flucht gelungen. Er sei dann in das Heimatdorf seiner Frau gezogen, das von der FSA kontrolliert werde. Er sei dort 1 Jahr geblieben und sei dann 2019 in die Türkei gezogen und habe dort gearbeitet. Er sei vor der FSA in die Türkei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, diese würden ihm unterstellen, dass er ein Spion für die Kurden sei. Dann sei seine Frau und seine ältere Tochter in die Türkei gekommen. Im Jahr 2022 habe er sich auf die Reise nach Österreich gemacht. Seine Frau sei mit seiner Tochter nach Syrien abgeschoben worden. Er habe die Türkei verlassen, weil er Angst gehabt habe, dass er auch abgeschoben werde. Frau und Kinder würden nun in römisch 40 leben. Er wolle nicht nach Syrien zurück, sondern möchte, dass seine Familie zu ihm nach Österreich kommen könne. Er werde in Syrien vom Regime gesucht und verfolgt, seine Familie habe deswegen jedoch keine Probleme, der Anwalt seiner Frau habe die vorgelegten Dokumente besorgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis (Sunnit) und führt die im Spruch genannten Daten.

Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Grundschule. Anschließend arbeitete er mit dem Mann seiner Tante, einem LKW-Fahrer, zusammen und war sein Beifahrer. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist XXXX (bzw. XXXX ) im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX . Vor seiner Ausreise in die Türkei am 01.03.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in XXXX , im Heimatdorf seiner Ehegattin, auf.Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Grundschule. Anschließend arbeitete er mit dem Mann seiner Tante, einem LKW-Fahrer, zusammen und war sein Beifahrer. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist römisch 40 (bzw. römisch 40 ) im Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Vor seiner Ausreise in die Türkei am 01.03.2019 hielt sich der Beschwerdeführer in römisch 40 , im Heimatdorf seiner Ehegattin, auf.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Nähe von XXXX ; sein Vater ist verschollen. Der Beschwerdeführer hat sechs Onkel väterlicherseits, wovon sich zwei in den Niederlanden, zwei in der Türkei und einer in Deutschland aufhalten. Die Großeltern und der sechste Onkel väterlicherseits, welcher finanziell gut situiert ist, befinden sich in Saudi-Arabien. Einen Antrag auf Visaerteilung des Beschwerdeführers wurde von Saudi-Arabien abgelehnt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Nähe von römisch 40 ; sein Vater ist verschollen. Der Beschwerdeführer hat sechs Onkel väterlicherseits, wovon sich zwei in den Niederlanden, zwei in der Türkei und einer in Deutschland aufhalten. Die Großeltern und der sechste Onkel väterlicherseits, welcher finanziell gut situiert ist, befinden sich in Saudi-Arabien. Einen Antrag auf Visaerteilung des Beschwerdeführers wurde von Saudi-Arabien abgelehnt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern, geboren in den Jahren 2019 und 2022. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder leben derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers, XXXX .Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern, geboren in den Jahren 2019 und 2022. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder leben derzeit im Heimatdorf des Beschwerdeführers, römisch 40 .

Das Dorf XXXX liegt im von den Türken und der FSA/SNA beherrschten Gebiet. Weder das syrische Regime noch die kurdischen Kräfte haben Zugriff auf diesen Ort. Ebenso das Heimatdorf der Ehegattin, XXXX .Das Dorf römisch 40 liegt im von den Türken und der FSA/SNA beherrschten Gebiet. Weder das syrische Regime noch die kurdischen Kräfte haben Zugriff auf diesen Ort. Ebenso das Heimatdorf der Ehegattin, römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Frühjahr 2019 wegen der schlechten Sicherheitslage und des Bürgerkrieges. Dass er XXXX wegen der FSA verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden. Seit der Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Frühjahr 2019 wegen der schlechten Sicherheitslage und des Bürgerkrieges. Dass er römisch 40 wegen der FSA verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden. Seit der Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Syrien auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von den Kurden zwangsrekrutiert wurde und nach 23 Tagen fliehen konnte bzw. freigekauft wurde oder ihm aufgrund der behaupteten oppositionellen politischen Aktivität seines Onkels (asylrelevante) Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer hatte im Vorfeld seiner Ausreise keine persönlichen Kontakte zum syrischen Regime.

Dem Beschwerdeführer war es möglich Familienbuchauszüge seiner Familie sowie einen Auszug aus dem Eheregister von den syrischen Behörden zu bekommen. Diese wurden vom Innenministerium - Amt für Melde- und Staatswesen XXXX - V am 22.02.2024 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer war es möglich Familienbuchauszüge seiner Familie sowie einen Auszug aus dem Eheregister von den syrischen Behörden zu bekommen. Diese wurden vom Innenministerium - Amt für Melde- und Staatswesen römisch 40 - römisch fünf am 22.02.2024 ausgestellt.

Der 23-jährige Beschwerdeführer hat den Grundwehrdienst in der syrischen Armee nicht abgeleistet. Es liegt keine aktuelle Einberufung des Beschwerdeführers zu den syrischen Streitkräften vor. Der Beschwerdeführer war bei keiner Stellung und hat kein Wehrbuch. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er den syrischen Militärdienst oder den Wehrdienst für die Kurden verweigern würde. Der Beschwerdeführer weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Ihm droht bei einer Rückkehr insbesondere keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Desertation bzw. Wehrdienstverweigerung oder einer (ihm seitens des syrischen Regimes unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Der Beschwerdeführer könnte seinen Herkunftsort über den Grenzübergang Dscharabulus im Einflussbereich der Türkei bzw. SNA/FSA oder über Semalka- Faysh Khabour im kurdischen Hoheitsgebiet erreichen, ohne mit syrischen Behörden des Assad-Regimes in Kontakt treten zu müssen.

Die Wehrdienstverweigerung stellt nicht das einzige Mittel dar, mit dem der Beschwerdeführer einer Ableistung des Wehrdienstes und der damit allenfalls verbundenen Beteiligung an Kriegsverbrechen entgehen kann. Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die - wie der Beschwerdeführer - im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung seitens der SNA.

Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 11, 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung: 2024-03-08

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 2024-03-08

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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