TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 W180 2257386-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W180 2257386-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht aus Syrien begründete er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass in Syrien Krieg herrsche und er dort Angst um sein Leben habe.

Mit Eingabe vom 20.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien von Auszügen aus dem syrischen Familienbuch und Personenstandsregister.

Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.12.2021 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer auf das Land XXXX , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Bereich Jugend und Familie, übertragen. Diese wiederum erteilte der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Vollmacht für das Verfahren. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 02.12.2021 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer auf das Land römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Bereich Jugend und Familie, übertragen. Diese wiederum erteilte der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Vollmacht für das Verfahren.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2022 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass sein Alltag in Syrien schwierig gewesen sei; wegen Bombardierungen hätten sie wiederholt umziehen müssen und der Beschwerdeführer habe viele Leichen gesehen. Er habe ein Jahr die Grundschule besucht, aufgrund des Kriegsausbruchs habe er seinen Schulbesuch nicht fortsetzen können. Er habe dann begonnen, im Betrieb seines Vaters zu arbeiten. Ende 2014/Anfang 2015 sei er mit seiner Familie in den Libanon ausgereist. Im Jahr 2021 sei er gemeinsam mit seinen Onkeln, die sich nunmehr ebenfalls in Österreich aufhielten, vom Libanon über Syrien in die Türkei und von dort nach Österreich gereist. Seine Familie habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Onkel nach Österreich begleiten solle.

Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass sie Syrien verlassen und sich im Libanon niedergelassen hätten, weil sein älterer Bruder damals 16 oder 17 Jahre alt und damit kurz vor dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters gewesen sei. Gleichzeitig sei sein Vater 40 Jahre alt gewesen und sie hätten dessen Einberufung als Reservist befürchtet. Wenn er älter werde, werde auch der Beschwerdeführer zum Militär gehen müssen. Sie hätten das Land verlassen, weil sein Vater und sein Bruder zum Militär gemusst hätten und in Syrien Krieg herrsche. In Syrien habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weil dort Krieg herrsche und viele Leute umgebracht worden seien. Gegen die Ableistung des Militärdienstes spreche, dass er eine Waffe tragen und töten müsste oder selbst getötet werden würde. Der Beschwerdeführer sei nie konkret bedroht oder verfolgt worden und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.

Am 01.04.2022 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers bei der Prüfung seines Antrages als oberste Priorität zu beachten sei. Der minderjährige Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände in Syrien Zwangsrekrutierung und Verfolgung drohe. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin im gesamten Staatsgebiet volatil sei und den meisten Konfliktparteien die Rekrutierung und die Verletzung sonstiger Rechte von Kindern anzulasten sei. Der Beschwerdeführer sei daher als Minderjähriger besonders gefährdet, bei einer Rückkehr nach Syrien an der Grenze vom syrischen Militär verhaftet zu werden und einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein. Zudem seien unbegleitete Minderjährige auch der Gefahr ausgesetzt, ihr Recht auf Bildung in Syrien nicht wahrnehmen zu können. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männern und aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sei der Beschwerdeführer wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Syrien ausgesetzt. Der Vater und der wehrpflichtige Bruder des Beschwerdeführers hätten sich ebenfalls dem Regime entzogen, womit mehrere Merkmale vorlägen, die dem syrischen Regime Grund zur Annahme einer oppositionellen Gesinnung bieten würden. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Rückkehrer aus dem Westen, die nach der Berichtslage besonders gefährdet seien, vom syrischen Regime nach ihrer Ankunft verhaftet, verhört, gefoltert und zwangsrekrutiert zu werden. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien begründete Furcht vor Verfolgung als von Zwangsrekrutierung betroffener Jugendlicher sowie aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung, seiner familiären Verbindung zu Oppositionellen und seiner Rückkehr aus dem Regime feindlich gesinnten Ländern und seiner illegalen Ausreise aus Syrien.

Mit Schreiben vom 27.04.2022 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen Frist eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten aktualisierten Länderfeststellungen einzubringen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, der sich aktuell nicht im wehrpflichtigen Alter befinde, eine individuell gegen ihn gerichtete Gefahr der Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei von keiner militärischen Gruppierung in Syrien angesprochen, rekrutiert oder zum Kämpfen aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Bürgerkrieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage auf Anraten seiner Familie aus Syrien geflüchtet. Angesichts seiner Minderjährigkeit drohe ihm zum Entscheidungszeitpunkt keine Einziehung durch das syrische Militär. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 15.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Datum das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht geeignet seien, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Minderjähriger jedenfalls dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei. Zudem hätte die Behörde sich mit den Folgen der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befassen müssen, zumal aus dem Berichtsmaterial ersichtlich sei, dass bereits die Stellung eines Asylantrages in einem europäischen Land zur Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung führen könne. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es bereits in der Vergangenheit zu latenten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen, der sowohl von der syrischen Armee als auch von den Daesh aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit am 15.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Datum das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht geeignet seien, das Vorbringen des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Aus näher angeführten Berichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Minderjähriger jedenfalls dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei. Zudem hätte die Behörde sich mit den Folgen der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befassen müssen, zumal aus dem Berichtsmaterial ersichtlich sei, dass bereits die Stellung eines Asylantrages in einem europäischen Land zur Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung führen könne. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es bereits in der Vergangenheit zu latenten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen, der sowohl von der syrischen Armee als auch von den Daesh aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 22.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In einer gemeinsam mit der Beschwerdevorlage eingebrachten Stellungnahme führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte aktuell und für die Beurteilung des vorliegenden Falles hinreichend seien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise im Zeitraum 2014/2015 von keiner militärischen Gruppierung angesprochen worden sei. Auch bei seiner Wiedereinreise im Alter von 15 Jahren sei er von keinen Rekrutierungshandlungen betroffen gewesen. Die Behörde verkenne nicht, dass Männer ab 18 Jahren zur Ableistung des Militärdienstes in Syrien verpflichtet seien, der Beschwerdeführer befinde sich jedoch mit 16 Jahren nicht im wehrdienstfähigen Alter.

5. In einer durch die bevollmächtigte Vertretung des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers am 12.06.2024 nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen handle, der aus dem Gebiet XXXX in der Provinz Aleppo stamme. Dieses Gebiet befinde sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes bzw. es bestehe zumindest ein geteiltes Kontrollverhältnis zwischen dem syrischen Regime und den Kurden. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien als junger gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst. Der Beschwerdeführer wäre durch die Teilnahme am Krieg bzw. durch die Einziehung in den Militärdienst einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gegen seinen Willen gezwungen wäre. Ein Freikauf stelle für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit dar, da es ihm nicht möglich sei, die dafür erforderliche Summe aufzubringen. Weiters lehne er es ab, das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Auch verfüge er nicht über die vorzulegenden Dokumente, insbesondere ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste. Nach der Rechtsprechung des VfGH müsse die Freikaufoption jedoch nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehen. 5. In einer durch die bevollmächtigte Vertretung des (mittlerweile volljährigen) Beschwerdeführers am 12.06.2024 nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 18-jährigen syrischen Staatsangehörigen handle, der aus dem Gebiet römisch 40 in der Provinz Aleppo stamme. Dieses Gebiet befinde sich derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes bzw. es bestehe zumindest ein geteiltes Kontrollverhältnis zwischen dem syrischen Regime und den Kurden. Dem Beschwerdeführer drohe daher im Fall einer Rückkehr nach Syrien als junger gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Einberufung zum Militärdienst. Der Beschwerdeführer wäre durch die Teilnahme am Krieg bzw. durch die Einziehung in den Militärdienst einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gegen seinen Willen gezwungen wäre. Ein Freikauf stelle für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit dar, da es ihm nicht möglich sei, die dafür erforderliche Summe aufzubringen. Weiters lehne er es ab, das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Auch verfüge er nicht über die vorzulegenden Dokumente, insbesondere ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste. Nach der Rechtsprechung des VfGH müsse die Freikaufoption jedoch nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er in XXXX geboren worden sei und die Schule bis zur dritten Klasse Volksschule unregelmäßig besucht habe. Im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren sei er mit seiner Familie in den Libanon ausgereist. In Syrien habe der Beschwerdeführer in XXXX in Rif-Aleppo gelebt; aufgrund der Sicherheitslage sei er mit seiner Familie für einige Monate nach XXXX in XXXX gezogen. Von Ende 2014 bis ungefähr 2018 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Libanon aufgehalten, wo er einen Kurs besucht und anschließend in einem Gemüseladen und einem Friseurbetrieb gearbeitet habe. Schließlich sei er mit seinen Onkeln väterlicherseits nach Syrien zurückgekehrt, mit denen er in der Folge gemeinsam nach Europa gereist sei. Seine Onkel seien mittlerweile in Österreich asylberechtigt. Seine Familie sei vor rund acht Monaten aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt; sie befände sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Idlib und versuche, von dort aus in die Türkei zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Weiterreise nach Europa rund zwei Monate in Syrien aufgehalten. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht sagen könne, ob er sich diesfalls bis zum Jahr 2021 im Libanon aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer führte in der Folge Telefonate mit seinem Vater, der angab, dass der Beschwerdeführer sich bis Ende Juli 2021 bzw. April 2021 im Libanon aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in Syrien im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur syrischen Regierung gehabt, sie seien jedoch von der Al Nusra-Front an einem Kontrollposten für drei bis vier Tage angehalten sowie von türkischen Soldaten an der Grenze zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in römisch 40 geboren worden sei und die Schule bis zur dritten Klasse Volksschule unregelmäßig besucht habe. Im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren sei er mit seiner Familie in den Libanon ausgereist. In Syrien habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in Rif-Aleppo gelebt; aufgrund der Sicherheitslage sei er mit seiner Familie für einige Monate nach römisch 40 in römisch 40 gezogen. Von Ende 2014 bis ungefähr 2018 habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Libanon aufgehalten, wo er einen Kurs besucht und anschließend in einem Gemüseladen und einem Friseurbetrieb gearbeitet habe. Schließlich sei er mit seinen Onkeln väterlicherseits nach Syrien zurückgekehrt, mit denen er in der Folge gemeinsam nach Europa gereist sei. Seine Onkel seien mittlerweile in Österreich asylberechtigt. Seine Familie sei vor rund acht Monaten aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt; sie befände sich derzeit in einem Flüchtlingslager in Idlib und versuche, von dort aus in die Türkei zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Weiterreise nach Europa rund zwei Monate in Syrien aufgehalten. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht sagen könne, ob er sich diesfalls bis zum Jahr 2021 im Libanon aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer führte in der Folge Telefonate mit seinem Vater, der angab, dass der Beschwerdeführer sich bis Ende Juli 2021 bzw. April 2021 im Libanon aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in Syrien im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur syrischen Regierung gehabt, sie seien jedoch von der Al Nusra-Front an einem Kontrollposten für drei bis vier Tage angehalten sowie von türkischen Soldaten an der Grenze zurückgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der Kriegsereignisse verlassen. Er wolle auch den Grundwehrdienst nicht ableisten und sei aus diesem Grund aus Syrien ausgereist. Er habe Syrien im Alter von acht oder neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen, in die diesbezügliche Entscheidung sei er nicht eingebunden gewesen. Auch in die Entscheidung im Jahr 2021, den Libanon zu verlassen, sei er nicht eingebunden gewesen. Dies hätten sein Vater und seine Onkel für ihn beschlossen. Nach seinen Befürchtungen im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Syrien gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Personen direkt nach der Einreise angehalten oder inhaftiert werden würden, andere würden sofort eingezogen werden, vor allem Personen in seinem Alter. Der Beschwerdeführer möchte nicht, dass ihm dies passiere. Eine Einziehung zum Militärdienst sei schwer vorstellbar. Der Beschwerdeführer befürchte, verhaftet zu werden, weil es in Syrien Gesetze gebe, nach denen sich ein 17-, 18-, oder 19-Jähriger bei der Rekrutierungsstelle melden müsse und das Fernbleiben von dieser Meldung sei strafbar. Auf die Frage, wie er sich im Fall einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee verhalten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles zwangsweise passieren würde. Er könnte dann nichts machen, es würde ihm alles aufgezwungen werden. Der Grundwehrdienst im Normalfall sei von jenem im Kriegsfall zu unterscheiden. Der verpflichtende Wehrdienst in Syrien sei im Jahr 2009 oder 2010 anders als heute gewesen. Wenn der Beschwerdeführer die freie Entscheidung hätte, würde er den Militärdienst ablehnen. Sie würden Zivilisten abschlachten. Der Beschwerdeführer habe in seinem gesamten Leben keine Waffe getragen und wolle dies auch in Zukunft nicht. Er habe Angst vor solchen Dingen, er habe nämlich viel erlebt und durchgemacht. Er habe in seiner Herkunftsregion viele tote Menschen gesehen. Er lehne jeden Dienst an der Waffe ab, denn er habe Angst vor Waffen. Unter der Annahme, er hätte die österreichische Staatsbürgerschaft, würde er sich für die Ableistung des Zivildienstes entscheiden.

Über Vorhalt, dass er den größten Teil seines Lebens nicht in Syrien verbracht habe und sich im hypothetischen Fall einer Rückkehr durch Leistung einer Gebühr vom Militärdienst befreien lassen könnte, fragte der Beschwerdeführer, wie hoch die Summe sei und wer ihm garantieren würde, dass er nicht dennoch eingezogen werde. Darüber in Kenntnis gesetzt, dass die konkrete Summe von der Dauer des Auslandsaufenthalts abhänge und bei einem Aufenthalt von vier und mehr Jahren im Ausland USD 7.000,- betrage, gab der Beschwerdeführer an, dass er der Regierung nicht vertraue und befürchte, trotz Zahlung der Summe eingezogen zu werden. Außerdem wüsste er nicht, wohin er im Fall einer Rückkehr ziehen sollte. Er habe nichts mehr in Syrien, seine Familie lebe in einem Flüchtlingslager und versuche selbst, auszureisen. Im Fall einer Rückkehr hätte er weder eine Unterkunft noch eine Familie, die ihn aufnehmen könnte. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, was ihm im Fall der zwangsweisen Ableistung des Grundwehrdienstes aufgezwungen werden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht genau sagen könne, aber er habe gehört, dass sie Sachen von den Leuten verlangen würden, die nicht gut seien. Zum Beispiel, dass sie Zivilisten töten und der Grundwehrdienst an sich keine gute Sache sei.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die für das Verfahren relevanten Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter verzichteten auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.

7. Mit Eingabe vom 20.06.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einem diesbezüglichen Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die in den Verfahren der beiden vom Beschwerdeführer genannten Onkel aufgenommenen Niederschriften sowie die ihre Personen betreffenden Bescheide über die Asylgewährung mitsamt den dazugehörenden Aktenvermerken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Jahr 2006 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Araber an und beherrscht die arabische Sprache. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (alternative Schreibweisen: XXXX ), einem nördlich XXXX gelegenen Ort im gleichnamigen Gouvernement geboren und wuchs dort im Familienverband mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Er besuchte knapp drei Jahre eine Grundschule. Angesichts der sich verschlechternden Sicherheitsbedingungen in seiner Heimatregion setzte er seinen Schulbesuch nicht fort. Aufgrund der Angriffe in seinem Heimatort zog er mit seiner Familie für einige Monate in den südlich XXXX gelegenen Ort XXXX . Etwa Ende des Jahres 2014 verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, Geschwister und Onkeln) und ließ sich im Libanon nieder. Dort besuchte er rund ein Jahr lang einen Kurs und arbeitete in der Folge in einem Gemüseladen und in einem Friseurbetrieb. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (alternative Schreibweisen: römisch 40 ), einem nördlich römisch 40 gelegenen Ort im gleichnamigen Gouvernement geboren und wuchs dort im Familienverband mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Er besuchte knapp drei Jahre eine Grundschule. Angesichts der sich verschlechternden Sicherheitsbedingungen in seiner Heimatregion setzte er seinen Schulbesuch nicht fort. Aufgrund der Angriffe in seinem Heimatort zog er mit seiner Familie für einige Monate in den südlich römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 . Etwa Ende des Jahres 2014 verließ der Beschwerdeführer Syrien gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, Geschwister und Onkeln) und ließ sich im Libanon nieder. Dort besuchte er rund ein Jahr lang einen Kurs und arbeitete in der Folge in einem Gemüseladen und in einem Friseurbetrieb.

Etwa im Frühjahr 2021 verließ er den Libanon im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit zwei Onkeln nach einem diesbezüglichen Entschluss seiner Familie Richtung Europa. Der Beschwerdeführer und seine Onkel reisten über Syrien, wo sie sich rund zwei Monate aufhielten, in die Türkei und von dort über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich. Die Reise des Beschwerdeführers und seiner Onkel erfolgte nicht durchgehend gemeinsam, da ihnen die Grenzübertritte laut Angaben des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelangen. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Onkel XXXX , geboren am XXXX , stellte am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Onkel XXXX , geboren am XXXX , stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Onkel des Beschwerdeführers handelt, steht nicht zweifelsfrei fest. Etwa im Frühjahr 2021 verließ er den Libanon im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit zwei Onkeln nach einem diesbezüglichen Entschluss seiner Familie Richtung Europa. Der Beschwerdeführer und seine Onkel reisten über Syrien, wo sie sich rund zwei Monate aufhielten, in die Türkei und von dort über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich. Die Reise des Beschwerdeführers und seiner Onkel erfolgte nicht durchgehend gemeinsam, da ihnen die Grenzübertritte laut Angaben des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelangen. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Onkel römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Onkel römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob es sich bei den genannten Personen tatsächlich um die Onkel des Beschwerdeführers handelt, steht nicht zweifelsfrei fest.

Die Kosten der Ausreise des Beschwerdeführers iHv etwa EUR 7.000,- wurden von seinem Vater finanziert, der zu diesem Zweck ein Grundstück in Syrien verkaufte.

Die Eltern und sieben Geschwister des Beschwerdeführers haben den Libanon mittlerweile ebenfalls verlassen und befinden sich nunmehr in einem Flüchtlingslager in Idlib, von wo aus sie die Ausreise in die Türkei beabsichtigen.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie, die von keinen Verfolgungshandlungen betroffen ist.

In Österreich halten sich die beiden erwähnten Onkel des Beschwerdeführers auf, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2021 und vom 23.06.2022 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dies stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf eine den Genannten drohende Einberufung zum Militär- bzw. Reservedienst durch das syrische Regime. Darüberhinausgehende individuelle Gefährdungspotentiale wurden in den Verfahren der Onkel nicht festgestellt bzw. vorgebracht.

Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers lebt in Schweden.

Der Ort XXXX steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Das syrische Regime ist in diesem bzw. im umliegenden Gebiet präsent.Der Ort römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Das syrische Regime ist in diesem bzw. im umliegenden Gebiet präsent.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Alter von etwa acht Jahren gemeinsam mit seiner Familie wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist 18 Jahre alt. Er hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten und keine vorbereitenden Handlungen (Abholung des Militärbuchs, Musterung) durchlaufen.

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dem Risiko ausgesetzt, zum syrischen Militärdienst einberufen zu werden. Als im Ausland lebender Syrer hat er die Möglichkeit, sich durch Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft von der Ableistung des Wehrdienstes befreien zu lassen. Er ist im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung oder Repression ausgesetzt, die aufgrund einer Wehrdienstverweigerung drohen würde.

Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee nicht aus politischen oder religiösen Gründen ab.

Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen einer mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst sowie aufgrund seiner Herkunft aus dem Gouvernement Aleppo keine oppositionelle politische Gesinnung. Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen SDF (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für volljährige, ab dem Jahr 1998 geborene Männer.

Der Beschwerdeführer fällt unter den Personenkreis, der zur Ableistung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer müsste den Militärdienst für ein Jahr erfüllen und würde dabei, nach einer Ausbildung, vermutlich im Bereich der Versorgung, des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Zum Kampf an der Front werden der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegende Rekruten im Allgemeinen – wenngleich ein solches Risiko im Konfliktfall nicht gänzlich auszuschließen ist – nicht eingesetzt.

Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Bei Nichtbefolgung der Einberufung kann – zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht – eine Verhaftung und Anhaltung von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen sowie eine Verlängerung des Militärdienstes um ein Monat drohen. Bei Verweigerung des Militärdienstes ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder einer längeren Haftstrafe bedroht.

Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

[…]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: […]

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordrin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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