TE Bvwg Beschluss 2024/7/31 W108 2283036-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art81
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2283036-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. HAIDINGER, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.10.2023 Zl. D124.3777 2023-0.768.412, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX ) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. HAIDINGER, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.10.2023 Zl. D124.3777 2023-0.768.412, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) sowie Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 09.03.2021 (ergänzt mit Eingaben vom 19.03.2021, 16.04.2021, 17.05.2021 und 31.05.2021) machte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei, ein Dienstleistungsunternehmen, geltend. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) sowie Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 09.03.2021 (ergänzt mit Eingaben vom 19.03.2021, 16.04.2021, 17.05.2021 und 31.05.2021) machte der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei, ein Dienstleistungsunternehmen, geltend.

Zur verfahrensgegenständlich nur relevanten behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei jährlich ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zählerstände im Wohnungseigentumsobjekt des Beschwerdeführers ablese. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt gewesen, die Verbrauchsanteile nach § 11 HeizKG des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Wärme- und Nebenkosten (inklusive Kaltwasserkosten) der Liegenschaft XXXX nach dem HeizKG abzurechnen. Es sei auch kein Einzelwärmeliefervertrag abgeschlossen worden, der die mitbeteiligte Partei zur Datenverarbeitung berechtigt hätte. Die rechtswidrigen Einzelabrechnungen seien daher zu löschen. Zur verfahrensgegenständlich nur relevanten behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei jährlich ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zählerstände im Wohnungseigentumsobjekt des Beschwerdeführers ablese. Die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt gewesen, die Verbrauchsanteile nach Paragraph 11, HeizKG des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Wärme- und Nebenkosten (inklusive Kaltwasserkosten) der Liegenschaft römisch 40 nach dem HeizKG abzurechnen. Es sei auch kein Einzelwärmeliefervertrag abgeschlossen worden, der die mitbeteiligte Partei zur Datenverarbeitung berechtigt hätte. Die rechtswidrigen Einzelabrechnungen seien daher zu löschen.

2. Mit Bescheid vom 18.06.2021, Zl. D124.377 2021-0.390.711, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde (zur Gänze) zurück.

Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) vom 18.06.2021 behob die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2021, Zl. D062.731 2021-0.648.532, den Bescheid vom 18.06.2021 im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und setzte das Verfahren diesbezüglich fort.Aufgrund einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) vom 18.06.2021 behob die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2021, Zl. D062.731 2021-0.648.532, den Bescheid vom 18.06.2021 im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und setzte das Verfahren diesbezüglich fort.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung dahin, dass sie deren Behandlung ablehnte.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sowie seine Frau im Zusammenhang mit der Thematik der inhaltlichen Richtigkeit der an den Beschwerdeführer und seine Frau übermittelten Einzelabrechnungen 16 (näher angeführte) Verfahren vor der belangten Behörde eingeleitet hätten, welche durch diese bereits beendet worden seien. Gegen vier Bescheide habe der Beschwerdeführer eine Parteibeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Überdies seien zum Zeitpunkt der Entscheidung zum genannten Themenkomplex drei (näher angeführte) Verfahren bei der belangten Behörde anhängig.

Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 19 Beschwerden über einen Zeitraum von 50 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der Komplexität der Materie, der jeweils im Zusammenhang mit den Beschwerden übermittelten mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie den seitenweisen – sich teilweise mehrfach wiederholenden – Vorbringen des Beschwerdeführers, die einen erheblichen Aufwand für die Datenschutzbehörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständliche Beschwerde mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden sei.

Auch liege für die belangte Behörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der an den Beschwerdeführer ergehenden Einzelabrechnungen befasst habe. Wenngleich zuzugestehen sei, dass diese Verfahren sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2012 bis 2015 bezogen hätten, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den nachgelagerten datenschutzrechtlichen Verfahren – neben der Richtigkeit neuerer Abrechnungen – nicht auch Abrechnungen der angesprochenen Periode im Auge gehabt habe. Dies sei insbesondere der Fall, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden durchaus häufig auf ältere Abrechnungen verwiesen habe. Überdies bewohne der Beschwerdeführer die Wohnung XXXX , habe Wärme bezogen und seine Rechnungen stets bezahlt. Soweit der Beschwerdeführer daher eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu Verrechnungszwecken mangels behauptetermaßen nicht vorliegender Einzellieferverträge bzw. einer – der Hausverwaltung fehlenden – Vollmacht seinerseits bestreite, sei auszuführen, dass sich selbst ohne Vertrag eine Rechnungslegung aus den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa § 1041 ABGB (Verwendungsanspruch), ergeben könnte, zumal jedenfalls Wärme- bzw. Wasserlieferungen unbestritten vom Beschwerdeführer bezogen worden seien. Erst im Nachhinein sei seitens des Beschwerdeführers versucht worden, auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, die Einzelabrechnungen - insbesondere deren Höhe - zu beanstanden. Dabei biete schon das HeizKG eine entsprechende Möglichkeit zur Beanstandung der Einzelabrechnungen. So sehe § 24 HeizKG vor, dass ein Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erheben könne, andernfalls die Abrechnung als genehmigt gelte. Das HeizKG sehe folglich konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen – nach Ansicht der Datenschutzbehörde – ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG scheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren.Auch liege für die belangte Behörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der an den Beschwerdeführer ergehenden Einzelabrechnungen befasst habe. Wenngleich zuzugestehen sei, dass diese Verfahren sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2012 bis 2015 bezogen hätten, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in den nachgelagerten datenschutzrechtlichen Verfahren – neben der Richtigkeit neuerer Abrechnungen – nicht auch Abrechnungen der angesprochenen Periode im Auge gehabt habe. Dies sei insbesondere der Fall, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerden durchaus häufig auf ältere Abrechnungen verwiesen habe. Überdies bewohne der Beschwerdeführer die Wohnung römisch 40 , habe Wärme bezogen und seine Rechnungen stets bezahlt. Soweit der Beschwerdeführer daher eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu Verrechnungszwecken mangels behauptetermaßen nicht vorliegender Einzellieferverträge bzw. einer – der Hausverwaltung fehlenden – Vollmacht seinerseits bestreite, sei auszuführen, dass sich selbst ohne Vertrag eine Rechnungslegung aus den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 1041, ABGB (Verwendungsanspruch), ergeben könnte, zumal jedenfalls Wärme- bzw. Wasserlieferungen unbestritten vom Beschwerdeführer bezogen worden seien. Erst im Nachhinein sei seitens des Beschwerdeführers versucht worden, auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, die Einzelabrechnungen - insbesondere deren Höhe - zu beanstanden. Dabei biete schon das HeizKG eine entsprechende Möglichkeit zur Beanstandung der Einzelabrechnungen. So sehe Paragraph 24, HeizKG vor, dass ein Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erheben könne, andernfalls die Abrechnung als genehmigt gelte. Das HeizKG sehe folglich konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen – nach Ansicht der Datenschutzbehörde – ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG scheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren.

Zudem könne in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es stünde das gegenständliche Beschwerdevorbingen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit - infolge der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung durch den Beschwerdeführer - erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. So seien nach § 11 Abs. 3 HeizKG die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung – sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich sei – zu ermitteln, wenn trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden hätten können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren sei. Zudem könne in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es stünde das gegenständliche Beschwerdevorbingen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit - infolge der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung durch den Beschwerdeführer - erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. So seien nach Paragraph 11, Absatz 3, HeizKG die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung – sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich sei – zu ermitteln, wenn trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfasst werden hätten können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde zu qualifizieren sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung seiner Beschwerde willkürlich abgelehnt werde. Den Ausführungen der belangten Behörde seien keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Dem bekämpften Bescheid seien keine schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Ablehnungsgrundes der „Exzessivität“ sei festzuhalten, dass aus den Materialien bzw. aus der Literatur zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgeleitet werden könne, dass die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetze, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssten. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall begründe die belangte Behörde die „Exzessivität“ lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Dass die gegenständliche Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde eindeutig und ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen stünde, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei, sei eine falsche Unterstellung, sodass diesen Ausführungen der belangten Behörde kein Begründungswert zukomme. Er erachte sich durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die zuständige Datenschutzbehörde verletzt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung seiner Beschwerde willkürlich abgelehnt werde. Den Ausführungen der belangten Behörde seien keine Gründe zu entnehmen, die auf eine offenkundige Unbegründetheit der Beschwerden schließen ließen. Dem bekämpften Bescheid seien keine schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der belangten Behörde zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO begründen könnten. Zu den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Ablehnungsgrundes der „Exzessivität“ sei festzuhalten, dass aus den Materialien bzw. aus der Literatur zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO abgeleitet werden könne, dass die „Exzessivität“ gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetze, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssten. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall begründe die belangte Behörde die „Exzessivität“ lediglich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren. Aus diesen Ausführungen sei nicht einmal ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar. Dass die gegenständliche Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde eindeutig und ausschließlich nur im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen stünde, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei, sei eine falsche Unterstellung, sodass diesen Ausführungen der belangten Behörde kein Begründungswert zukomme. Er erachte sich durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die zuständige Datenschutzbehörde verletzt.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift:

Art. 57Artikel 57,

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;

h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

p) die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen;

q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Art. 81Artikel 81,

Aussetzung des Verfahrens

(1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.

(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.

(3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

3.1.3. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).

Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).

Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8).

3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?

3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“

Zu den Gründen für die Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Erläuterungen zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.

14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten vergleiche etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).

16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert.16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert.

17 Als Ausnahme vom in Abs. 3 statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Abs. 1 lit. e verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Abs. 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen (vgl. Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 77, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Art. 57, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Art. 57 Abs. 2 DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO noch größer.17 Als Ausnahme vom in Absatz 3, statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Absatz eins, Litera e, verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Absatz 3, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen vergleiche Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 77,, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Artikel 57, Absatz eins, Litera b, DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Artikel 57,, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Artikel 57, Absatz 2, DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Artikel 57, Absatz 3, DSGVO noch größer.

18 In diesem Kontext ist naheliegend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.18 In diesem Kontext ist naheliegend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.

19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten