Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AlVG §10Spruch
W228 2296333-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , SVNR XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , vom 08.07.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , SVNR römisch 40 vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , vom 08.07.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 07.06.2024 festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Antragstellerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 4 AlVG für den Zeitraum 11.04.2024 bis 11.04.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am oben angeführten Tag nicht am Kurs „ XXXX “ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Das Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 07.06.2024 festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AlVG für den Zeitraum 11.04.2024 bis 11.04.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am oben angeführten Tag nicht am Kurs „ römisch 40 “ teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Am 08.07.2024 ersuchte die Antragstellerin um Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Sie führte aus, dass sie beabsichtige, gegen den Bescheid des AMS vom 07.06.2024 Beschwerde wegen Verletzung ihrer einfachgesetzlich gewährleitsteten Rechte zu erheben. Sie sei außerstande, ohne Gefährdung des Unterhalts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragstellerin hat am 08.07.2024 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Eine Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem mangelnden Vorbringen zur Stellung eines Rechtsschutzersuchens an die Arbeiterkammer und aufgrund Nichtvorlage einer abschlägigen Entscheidung mit Bescheid seitens der Arbeiterkammer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenBestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenBestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) – (10)…
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehrbedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehrbedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigen würden, da andere Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, die nunmehr zu erörtern sind.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist zu klären, ob es sich um einen komplexen Fall handelt. In der Zeugeneinvernahme sieht der EGMR grundsätzlich eine Komplexität gelegen („[…] the necessity […] to establish facts, involving […] the examination of witnesses, […]“). Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht, und das AMS im Vorverfahren, als Beschwerdeinstanz entscheiden aufgrund einer bescheidmäßigen Erstentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist letzte Tatsacheninstanz und für die Findung der Einzelfallgerechtigkeit zuständig. Dies wäre in den Entscheidungen des EGMR mit einem „Court of Appeal“ gleichzusetzen. Nun sind die Hürden zur Einlassung in ein Verfahren für die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht, samt Vorverfahren beim AMS, nicht durch die Vorschrift einer Anwaltspflicht gekennzeichnet, wie in den genannten Fällen des EGMR. Auch sonst handelt es sich in Verfahren nach dem AlVG um gebührenbefreite Verfahren. Somit wird nicht in jedem Verfahren Verfahrenshilfe notwendig sein, wenn absehbar ist, dass der Sachverhalt oder die Rechtsfrage so einfach ist, dass es zur Klärung nur der Einvernahme der Antragstellerin bedarf und die gegnerische Partei die belangte Behörde ist. Im gegenständlichen Fall ist nicht hervorgekommen, dass es sich bei der Rechtfertigung einzelner Kursabwesenheitstage um einen komplexen Fall im Sinne der EGMR Judikatur handelt, da die Antragstellerin durch den Richtersenat zu befragen sein wird und schon deshalb durch diese Fragen durch das Verfahren geleitet wird.
Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin gem. § 14 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des § 7 AKG und der auf Grund des § 7 AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs. 1 AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8a, K2). Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihr bescheidmäßig abgelehnt hat. Weiters ist die Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG erster Halbsatz zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zur damit zum Ausdruck gebrachten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8 a, VwGVG vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.) ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin gem. Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, nach Maßgabe des Paragraph 7, AKG und der auf Grund des Paragraph 7, AKG ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer hat. Dieser im Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG 1992 konkretisierte Rechtsschutz enthält der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, welche ebenfalls eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren ermöglichen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8 a,, K2). Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass die Arbeiterkammer ein Rechtsschutzansuchen von ihr bescheidmäßig abgelehnt hat.
Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass er auch aufgrund mangelnder Komplexität abzuweisen wäre. Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen, da die Voraussetzung der Ablehnung des Rechtsschutzersuchens durch die Arbeiterkammer nicht erfüllt ist. Obiter wird angemerkt, dass er auch aufgrund mangelnder Komplexität abzuweisen wäre.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der dort erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung des Einzelrichters im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des § 8a VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur des VwGH zu § 8a VwGVG bzw. § 40 VwGVG nicht erlaubt.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil sich die Entscheidung auf Bestimmungsteile des Paragraph 8 a, VwGVG bezieht, die einen Rückgriff auf die bisherige Judikatur des VwGH zu Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Paragraph 40, VwGVG nicht erlaubt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Interessenvertretung Rechtsschutzstandard Revision zulässig Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2296333.1.00Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024