Entscheidungsdatum
01.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W605 2246401-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde der XXXX gegen den Spruchpunkt 1b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 29.07.2021, GZ. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Spruchpunkt 1b) des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 29.07.2021, GZ. römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss vom 29.03.2023; GZ. W245 2246401-1/7Z, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 29.03.2023; GZ. W245 2246401-1/7Z, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1b) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.römisch II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1b) gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.11.2019 brachte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein.
1.2. Mit Bescheid vom 29.07.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie folgende Daten besonderer Kategorien (Art. 9 DSGVO) zumindest bis zum 05.04.2019 ohne Einwilligung der mitbeteiligten Partei verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.):1.2. Mit Bescheid vom 29.07.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie folgende Daten besonderer Kategorien (Artikel 9, DSGVO) zumindest bis zum 05.04.2019 ohne Einwilligung der mitbeteiligten Partei verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.):
„a) Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung („Parteiaffinität“), konkret
- „SPÖ“;
- „ÖVP“;
- „Neos“;
- „Grüne“;
- „FPÖ“;
b) „Sinus-Geo-Milieus“, konkret
- „Konservative“;
- „Traditionelle“;
- „Etablierte“;
- „Performer“;
- „Postmaterielle“;
- „Digitale Individualisten“;
- „Bürgerliche Mitte“;
- „Adaptiv Pragmatische“;
- „Konsumorienterte Basis“;
- „Hedonisten“.
Im Übrigen wurden die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.) sowie der Antrag der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Weiters wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch des durch die Rechtsverletzung entstandenen Schadens sowie auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Beschwerdeführerin ebenfalls zurückgewiesen (Spruchpunkte 4. und 5.).
1.3. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 31.08.2021 gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides Beschwerde.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
1.5. Mit Eingabe vom 06.07.2022 zog die Beschwerdeführerin die gegen Spruchpunkt 1a) des Bescheides erhobene Beschwerde zurück.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, GZ. W245 2246401-1/7Z, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt (Spruchpunkt I.) und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1b) bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, GZ. W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt (Spruchpunkt II.).1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023, GZ. W245 2246401-1/7Z, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1b) bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, GZ. W214 2247955-1/18E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt (Spruchpunkt römisch II.).
1.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und am 13.11.2023 der Gerichtsabteilung W605 neu zugewiesen.
1.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2024, Ra 2023/04/0006-20, wurde die außerordentliche Revision gegen das obig angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, GZ. W214 2247955-1/18E, zurückgewiesen und somit das der Aussetzung des hier gegenständlichen Verfahrens zugrundeliegende Verfahren vor dem VwGH abgeschlossen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher fortzusetzen.
1.9. Mit Eingabe vom 02.07.2024 gab die mitbeteiligte Partei nunmehr Nachfolgendes bekannt:
„Die mitbeteiligte/beschwerdeführende Partei gibt bekannt, dass sie die verfahrenseinleitende Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ersatzlos zurückzieht.“
Somit zog die mitbeteiligte Partei und Einbringerin des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages („Datenschutzbeschwerde vom 16.11.2019“) diesen im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthaltenen Unterlagen:
- Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16.11.2019,
- der Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2021,
- der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023
- der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.06.2024, Ra 2023/04/0006-20, und
- die Beschwerdezurückziehung der mitbeteiligten Partei vom 02.07.2024 (OZ 12).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1 Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.
Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Das behördliche Verfahren wurde über den Antrag bzw. die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei vom 16.11.2019 eingeleitet.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden und zwar ohne dass damit auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet würde oder die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien erforderlich wäre (VwSlg 8813 A/1975). Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden und zwar ohne dass damit auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet würde oder die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien erforderlich wäre (VwSlg 8813 A/1975). Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar (VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099) und kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (VwGH 02.04.1990, 90/19/0139).Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar (VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099) und kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (VwGH 02.04.1990, 90/19/0139).
3.2.2. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).3.2.2. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).
Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.
3.2.3. Wenngleich die mitbeteiligte Partei nunmehr bekannt gibt, dass sie die verfahrenseinleitende Beschwerde bei der belangten Behörde zurückziehe, ist im vorliegenden Fall Folgendes zu berücksichtigen:
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023; GZ. W245 2246401-1/7Z, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wegen Zurückziehung der Beschwerde (in diesem Umfang) eingestellt (siehe oben Punkt 1.6.). Damit wurde der Bescheid der belangen Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1a) formell rechtskräftig (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934; Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG, Rz 41) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch materiell rechtskräftig. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2023; GZ. W245 2246401-1/7Z, wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1a) wegen Zurückziehung der Beschwerde (in diesem Umfang) eingestellt (siehe oben Punkt 1.6.). Damit wurde der Bescheid der belangen Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1a) formell rechtskräftig vergleiche VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934; Hengstschläger/Leeb, Paragraph 7, VwGVG, Rz 41) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch materiell rechtskräftig.
Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrundeliegenden Antrag zurückzuziehen, ist nach Ansicht des VwGH wirkungslos (VwGH 01.02.1995, 92/12/0286; 22.02.2001, 2000/20/0504).
Auch nach Sicht des VfGH ist die Wirkung einer Zurückziehung davon abhängig, ob ein Antrag noch unerledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)), und ist im vorliegenden Fall der im behördlichen Verfahren gegenständliche Antrag bzw. die do. Datenschutzbeschwerde nur im Umfang des Spruchpunktes 1b) weiterhin unerledigt. Auch nach Sicht des VfGH ist die Wirkung einer Zurückziehung davon abhängig, ob ein Antrag noch unerledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 (Stand 1.1.2014, rdb.at)), und ist im vorliegenden Fall der im behördlichen Verfahren gegenständliche Antrag bzw. die do. Datenschutzbeschwerde nur im Umfang des Spruchpunktes 1b) weiterhin unerledigt.
Vor diesem Hintergrund, muss die Erklärung der mitbeteiligten Partei objektiv so verstanden werden, dass sie ihren verfahrenseinleitenden Antrag nur hinsichtlich Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheids zurückzieht, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1a) bereits in Rechtskraft erwachsen ist un die Erklärung diesbezüglich wirkungslos ist.
3.2.4. Durch die ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei – unter Berücksichtigung der vorangegangenen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunktes 1a) des verfahrensgegenständlichen Bescheides – ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung eines Bescheids hinsichtlich Spruchpunkt 1b) (nachträglich) weggefallen, was zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheids vom 29.07.2021 führt.
Daher war der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1b) (ersatzlos) zu beheben.
Die ersatzlose (teilweise) Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).Die ersatzlose (teilweise) Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
3.3. Zum Entfall der Verhandlung:
Auf die Durchführung einer Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 VwGVG verzichtet werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Auf die Durchführung einer Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Satz 1, Alternative 2 VwGVG verzichtet werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid war aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei (teilweise) aufzuheben und daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung Spruchpunktbehebung verfahrenseinleitender Antrag Verfahrensfortsetzung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2246401.1.00Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024