Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2283187-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX in XXXX (Tschechien), vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerold A. RAUSCHER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 (Tschechien), vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gerold A. RAUSCHER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ):
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit Eingabe vom XXXX .2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Mangels einer in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2283187.2.00Im RIS seit
27.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024