Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 1995, Zl. 110.701/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der am 4. März 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. (idF. vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde - unter anderem - davon aus, daß der Beschwerdeführer bis zum 15. Dezember 1991 im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen sei. Seither halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Erst 1994 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt, der von seinem Rechtsvertreter von Wien aus auf dem Postweg bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebracht worden sei. Das Erfordernis des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, wonach der Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen sei, sei damit nicht erfüllt worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt - in Ansehung des von der belangten Behörde als nicht erfüllt angesehenen Erfordernisses nach § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz - vor, daß er bereits im Juni 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht habe. Nachdem über diesen Antrag nicht entschieden worden sei, habe sein Vertreter schließlich einen Antrag an die Österreichische Botschaft in Preßburg gerichtet. Es sei zweifellos möglich, sich im Rahmen des AVG rechtsfreundlich vertreten zu lassen. Es sei daher auch möglich, einen Antrag durch einen Vertreter im Postweg einzubringen. Im Aufenthaltsgesetz sei nirgends davon die Rede, daß eine persönliche Antragstellung erforderlich sei.
Dem ist zunächst zu entgegnen, daß der vom Beschwerdeführer erwähnte, im Jahr 1993 gestellte Antrag - über den mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde - dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verschaffen konnte. Mit dem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1066) zu verweisen, wonach dem § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz nicht schon dann entsprochen wird, wenn der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Dies gilt auch für einen im Postweg durch einen Vertreter bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebrachten Antrag.
Die sich auf § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz beziehenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkte aufzuzeigen.
Ob der Erteilung der beantragten Bewilligung auch andere Gründe entgegenstehen, braucht nicht geprüft zu werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180930.X00Im RIS seit
02.05.2001