Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L510 2296495-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch IV. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
„I. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.“„I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.“
II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. ersatzlos aufgehoben.römisch II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch III. ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am Autobahngrenzübergang XXXX am 26.09.2023 von der österreichischen Polizei in einer türkischen Zugmaschine kurz nach der Einreise aus Deutschland kontrolliert. Bei der Kontrolle ihres türkischen Reisepasses stellte die Polizei fest, dass sie sich länger als die erlaubten 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen trotz griechischen Visums „C“, jedoch ohne Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten habe.1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am Autobahngrenzübergang römisch 40 am 26.09.2023 von der österreichischen Polizei in einer türkischen Zugmaschine kurz nach der Einreise aus Deutschland kontrolliert. Bei der Kontrolle ihres türkischen Reisepasses stellte die Polizei fest, dass sie sich länger als die erlaubten 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen trotz griechischen Visums „C“, jedoch ohne Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten habe.
2. Am 27.09.2023 wurde die mit 27.09.2023 datierte Anzeige der LPD Salzburg dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt.
3. Mit 02.10.2023 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet.
4. Am 19.12.2023 wurde dem BFA die mit 04.10.2023 und mit 03.11.2023 rechtskräftige Strafverfügung über EUR 500,00 wegen §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 i.V.m. § 120 1a FPG übermittelt.4. Am 19.12.2023 wurde dem BFA die mit 04.10.2023 und mit 03.11.2023 rechtskräftige Strafverfügung über EUR 500,00 wegen Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 120, 1a FPG übermittelt.
5. Im Sinne des Rechtes auf Parteiengehör wurde der bP die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben und ihr darin mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen und die bP auf die Möglichkeit der Übermittlung des Länderinformationsblattes ihres Herkunftsstaates hingewiesen. Im gleichen Schriftsatz wurde mitgeteilt, dass für den Fall, dass die bP zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehme, das Verfahren, ohne nochmaliger Anhörung, aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden werde.
Am 02.01.2024 wurde das Parteiengehör an die türkische Adresse der bP versandt. Am 18.01.2024 traf die Stellungnahme beim BFA ein. Darin gab die bP an, dass es bei Be- und Entladevorgängen zu Verzögerungen kommen könne. Sie würde in Izmir wohnen und keine Adresse in Europa haben.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2024 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.06.2024 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
7. Mit Zustellverfügung vom 05.06.2024 versendete das BFA das als Bescheid bezeichnete Schriftstück an die Auslandsadresse des Beschwerdeführers in die Türkei. Am 01.07.2024 wurde das Schriftstück an der Auslandsadresse des Beschwerdeführers dessen Ehegattin zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 05.06.2024 stellte das BFA eine Anfrage an die niederländischen Behörden, ob der bP ihr aktuelles niederländisches Visum „C“ annulliert wird. Mit Schreiben vom 01.07.2024 teilten die niederländischen Behörden mit, dass das Visum „C“ nicht annulliert werde.
9. Mit Schreiben vom 23.07.2024 brachte die bP durch ihren Rechtsvertreter vor, dass es mangels persönlicher Zustellung zu keiner ordnungsgemäßen Zustellung gekommen sei, stellte einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung und erhob aus juristischer Vorsicht Beschwerde.
10. Mit Schreiben vom 31.07.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Zustellnachweises sowie um Bekanntgabe, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung an den Beschwerdeführer ausgegangen wurde.
Noch am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BFA ein. Ein Zustellnachweis sei bis dato noch nicht eingelangt und würde die Übermittlung von Rückscheinen aus der Türkei in der Regel zwischen ein und drei Monate dauern. Zudem wurde eine Zahlungsbestätigung hinsichtlich der Einzahlung der Beschwerdegebühr vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Ehegattin in der Türkei und ist als internationaler LKW-Fahrer bei der Firma XXXX beschäftigt.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Ehegattin in der Türkei und ist als internationaler LKW-Fahrer bei der Firma römisch 40 beschäftigt.
Die bP wurde am 26.09.2023, 01:15 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die bP seit dem Stichtag vor 180 Tagen (31.03.2023) bis zum Tag der Kontrolle an 114 Tagen im Schengenraum aufgehalten hatte, obwohl ihr Visum C nur einen Aufenthalt von 90 Tagen erlaubt hat.
Aufgrund der Überschreitung des Zeitraumes des sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Schengenraum wurde über die bP mit Strafverfügung vom 04.10.2023 (rechtskräftig mit 03.11.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 wegen Verletzung der §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FPG verhängt.Aufgrund der Überschreitung des Zeitraumes des sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Schengenraum wurde über die bP mit Strafverfügung vom 04.10.2023 (rechtskräftig mit 03.11.2023) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 wegen Verletzung der Paragraphen 31, Absatz eins a,, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt.
Am 27.10.2023 reiste die bP über Italien aus dem Schengenraum aus.
Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Es ist nicht feststellbar, wann der im Spruch angefochtene Bescheid der bP in der Türkei rechtswirksam zugestellt wurde.
Die bP verfügt über ein bis 16.01.2024 gültiges niederländisches Visum, ansonsten verfügt sie weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel.
Die bP benutzte Österreich lediglich als Transitland und war hier nie gemeldet. Sie ging bisher in Österreich keiner legalen, sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und scheint im Zentralen Fremdenregister nicht auf. Die bP hat im Bundesgebiet keine Verwandten oder sonstige Familienangehörigen. Es liegt kein schützenswertes Privat und Familienleben der bP im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum vor. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies ist der gültige Reisepass der bP aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der bP Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem, das Strafregister sowie das AJ-Web.
Die Verwaltungsstrafverfügung ist aktenkundig und wurde die Rechtskraft nicht bestritten. Die Verfügung samt den darin enthaltenen Feststellungen wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Aus dieser ergeben sich auch die Zeiträume, in denen die bP gegen die Vorschriften des sichtvermerksfreien Aufenthalts im Schengenraum verstoßen hat. Da sich die bP per 26.09.2023 in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhielt, war ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt des Aufgriffs durch die Landespolizeidirektion als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Dass nicht festgestellt werden konnte, wann der Bescheid rechtswirksam zugestellt worden ist, resultiert aus der Tatsache, dass die belangte Behörde den Zustellnachweis des internationalen Rückscheins, mit dem der Bescheid versandt wurde, bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht übermittelte. Laut Schreiben des Bundesamtes vom 31.07.2024 sei der unterfertigte Zustellnachweis des Auslandsrückscheins bis dato bei diesem nicht eingelangt. Demnach kann der Zeitpunkt, zu dem der gegenständliche Bescheid zugestellt wurde, nicht nachgewiesen werden. Das BFA gehe jedoch, aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens der bP davon aus, dass der Bescheid am 01.07.2024 in der Türkei zugestellt worden sei und die Beschwerde somit rechtzeitig sei.
Dass die bP Österreich lediglich als Transitland nutze, führte das BFA bereits im bekämpften Bescheid aus und bestätigte die bP auch in der Beschwerde.
Es war festzustellen, dass die bP im Bundesgebiet keine Verwandten oder sonstige Familienangehörigen hat, sie nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels ist und in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, weil sie weder im Zuge der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme bzw. des vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich gewährten Parteiengehörs noch in der Beschwerde nähere Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben bzw. sonstigen persönlichen Umständen, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen könnten, machte. Auch die Feststellungen des Bundesamtes, die bP führe weder in Österreich noch im Schengenraum ein schützenswertes Privat- und Familienleben und gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, wurden von der bP nicht substantiiert bestritten. Dasselbe gilt für die Feststellungen, sie verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und lebe in der Türkei. Demnach war festzustellen, dass nicht hervorgekommen ist, dass die bP in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich maßgeblich integriert ist. Zudem konnten die fehlende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie die mangelnde sozialversicherte Erwerbstätigkeit in Österreich durch die Abfrage im AJ-Web zu Tage gefördert werden.
Dass die bP in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die bP erhob gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024 eine beim Bundesamt am 23.07.2024 eingelangte Beschwerde, weshalb, trotz Fehlen des Zustellnachweises, davon auszugehen war, dass der Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde. Einem Schreiben der belangten Behörde zufolge wurde der angefochtene Bescheid mit internationalem Rückschein an die Adresse der bP in der Türkei versandt. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde der Behörde jedoch kein unterfertigter Zustellnachweis übermittelt.
Einem Rechtssatz des OGH zufolge hat ein Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers (vgl. etwa OGH 06.09.1973, 6 Ob 155/73 und zuletzt OGH 22.12.2021, 3 Ob 225/21s; RS0006965).Einem Rechtssatz des OGH zufolge hat ein Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers vergleiche etwa OGH 06.09.1973, 6 Ob 155/73 und zuletzt OGH 22.12.2021, 3 Ob 225/21s; RS0006965).
Im vorliegenden Fall ist mangels Übermittlung des unterfertigten Zustellnachweises der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht feststellbar. Da somit eine allfällige Verspätung der Beschwerde durch die Aktenlage nicht eindeutig ausgewiesen ist, kann dies nicht zum Nachteil der bP wirken.
Demnach war festzustellen, dass die bP rechtzeitig Beschwerde erhob und war diese inhaltlich zu behandeln.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Rückkehrentscheidung