TE Bvwg Beschluss 2024/8/21 W128 2296522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2024
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Entscheidungsdatum

21.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §19
UG §79 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 19 heute
  2. UG § 19 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 19 gültig von 01.10.2017 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 19 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 19 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  6. UG § 19 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 19 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. ZustG § 24 heute
  2. ZustG § 24 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. ZustG § 24 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  5. ZustG § 24 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch


W128 2296522-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Technischen Universität Wien vom 10.04.2024, GZ: 20070.0/1/24:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Technischen Universität Wien vom 10.04.2024, GZ: 20070.0/1/24:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums ,,Technische Physik‘‘ an der Technischen Universität Wien. Mit Schreiben vom 14.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner negativ beurteilten Prüfung ,,138.017 Festkörperphysik I‘‘ wegen eines schweren Mangels bei deren Durchführung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vorlesung ,,Festkörperphysik I‘‘ so wie alle anderen Lehrveranstaltungen, die als Vorlesungen konzipiert seien, mit einem Prüfungsvorgang durchzuführen seien. Die gegenständliche Leistungsbeurteilung sei jedoch anhand von zwei Prüfungen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine schriftliche Prüfung am 29.09.2023 und eine mündliche Prüfung am 03.11.2023 absolviert, womit zwei Prüfungstermine anstatt einem Prüfungstermin abgehalten worden seien. Auch das Erreichen einer festgelegten Punkteanzahl bei der ersten Prüfung, um bei der zweiten Prüfung antreten zu können, widerspreche dem vorliegenden Curriculum und dem dort beschriebenen Prüfungsvorgang.

2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024, GZ: 20070.0/1/24, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wird ausgeführt, dass im elektronischen Prüfungsanmeldesystem der TU Wien TISS ,,Prüfungsmodus: Schriftlich und mündlich‘‘ angegeben gewesen sei. Es habe daher kein schwerer Mangel festgestellt werden können.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt.

4. Mit E-Mail vom 09.05.2024 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 29.07.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit Schreiben vom 30.07.2024, hinterlegt am 01.02.2024 und zur Abholung bereitgehalten ab 02.08.2024, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vor und räumte ihm eine Frist von einer Woche ein, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 13.08.2024 (Datum der Postaufgabe), nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass er „seiner Erinnerung nach“ erst am 11.04.2024 den gegenständlichen Bescheid übernommen habe und nicht bereits am 10.04.2024. Dies sei auch nicht nachweislich schriftlich bestätigt worden. Seine elektronisch eingebrachte Beschwerde sei somit fristgerecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2024 persönlich übergeben. Die in der Rechtsmittelfrist des angefochtenen Bescheides bezeichnete vierwöchige Rechtsmittelfrist lief daher am 08.05.2024 ab.

1.2. Am 09.05.2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein.

1.3. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2024 zugestellt. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte einwöchige Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 09.08.2024.

1.4. Die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt übergab der Beschwerdeführer am 13.08.2024 – und somit ebenfalls nach Ablauf der eingeräumten Frist – der Österreichischen Post AG zur Beförderung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere gilt es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Auszugs aus der elektronischen Terminverwaltung als erwiesen, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid am 10.04.2024 persönlich ausgefolgt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ins Treffen zu führen versucht, dass er den gegenständlichen Bescheid nicht am 10.04.2024, sondern am 11.04.2024 bei der belangten Behörde übernommen habe und es dafür auch keine schriftliche Bestätigung gäbe, ist entgegenzuhalten, dass die Terminbuchung für die Abholung des Bescheids eindeutig auf den 10.04.2024 läuft und er diesem Vorhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Dass die gegenständliche Beschwerde erst am 09.04.2024 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom selben Tag.

Dass dem Beschwerdeführer der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts am 02.08.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein der Hinterlegung, auf dem der Beginn der Abholfrist mit 02.08.2024 gut leserlich vermerkt ist, sowie einer durch das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eingeholten Anfrage in der entsprechenden Postfiliale. Somit war das Ende der Frist für eine Stellungnahme der 09.08.2024. Dass die mit 13.08.2024 datierte Stellungnahme aufgrund des Verspätungsvorhaltes am 13.08.2024 der Österreichischen Post AG zur Beförderung übergeben wurde, ergibt sich aus dem ebenso gut leserlichen Datumsvermerk am Kuvert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist ein hinterlegtes Dokument dem Empfänger zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist ein hinterlegtes Dokument dem Empfänger zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 24 Z 1 ZustG können versandbereite Dokumente dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden. Gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, ZustG können versandbereite Dokumente dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde ausgefolgt werden.

3.2.2. Die Ausfolgung eines Dokuments nach § 24 ZustG gilt als Zustellung. Dies ergibt sich aus dem erkennbaren Zweck der Vorschrift, ohne dass es hier ausdrücklich angeordnet wäre. Es treten daher dieselben Folgen ein, als wenn das Dokument dem Empfänger an jenem Tag etwa im Wege der Aushändigung nach § 13 ZustG zugestellt worden wäre (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 24 ZustG (2016) Rz 3). 3.2.2. Die Ausfolgung eines Dokuments nach Paragraph 24, ZustG gilt als Zustellung. Dies ergibt sich aus dem erkennbaren Zweck der Vorschrift, ohne dass es hier ausdrücklich angeordnet wäre. Es treten daher dieselben Folgen ein, als wenn das Dokument dem Empfänger an jenem Tag etwa im Wege der Aushändigung nach Paragraph 13, ZustG zugestellt worden wäre (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 24, ZustG (2016) Rz 3).

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren nahm der Beschwerdeführer nach einer vereinbarten Terminbuchung mit der belangten Behörde, den gegenständlichen Bescheid am 10.04.2024 entgegen. Somit endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 08.05.2024.

Die erst am 09.04.2024 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.

Des Weiteren war auch die eingebrachte Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche nach Zustellung ein, der erste Tag der Abholfrist - und somit der Zustellung - wurde durch die Österreichisches Post mit 02.08.2024 bestätigt. Somit endete die einwöchige Frist am 09.08.2024. Die Stellungnahme wurde jedoch erst am 13.08.2024 zur Post gegeben.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Beschwerde ist zurückzuweisen.3.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Beschwerde ist zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2296522.1.00

Im RIS seit

27.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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