Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2296619-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der mj. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Schülerin XXXX gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Schülerin die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Französisch“ und „Unternehmensrechnung“ erhalten habe.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 27.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Schülerin römisch 40 gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Schülerin die Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Französisch“ und „Unternehmensrechnung“ erhalten habe.
Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß § 71 Abs. 2a SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte. Der Widerspruch richtet sich gegen die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Französisch“. Moniert wurde, dass von der Lehrerin Testergebnisse verspätet zurückgegeben bzw. Entscheidungen kurzfristig bekanntgegeben worden seien und die Schülerin keine Möglichkeit zur Verbesserung in Form einer mündlichen Prüfung erhalten habe. Diese Verzögerungen und die Kommunikationsprobleme zwischen Schulleitung und Lehrperson hätten die Schülerin daran gehindert, ihr Leistungsniveau adäquat zu zeigen und zu verbessern.Dagegen wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, womit gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG diese (provisoriale) Entscheidung außer Kraft trat und die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen hatte. Der Widerspruch richtet sich gegen die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Französisch“. Moniert wurde, dass von der Lehrerin Testergebnisse verspätet zurückgegeben bzw. Entscheidungen kurzfristig bekanntgegeben worden seien und die Schülerin keine Möglichkeit zur Verbesserung in Form einer mündlichen Prüfung erhalten habe. Diese Verzögerungen und die Kommunikationsprobleme zwischen Schulleitung und Lehrperson hätten die Schülerin daran gehindert, ihr Leistungsniveau adäquat zu zeigen und zu verbessern.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2024, Zl. Präs/3a-511-3/0001-allg/2024, wurde die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Französisch“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und ausgesprochen, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verweigerung einer mündlichen Prüfung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Der Beschwerdeführerin solle nunmehr die verweigerte Prüfung ermöglicht werden.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Die Schülerin XXXX besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 11. Schulstufe (3. Klasse) einer Bundeshandelsakademie. Die Schülerin römisch 40 besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 11. Schulstufe (3. Klasse) einer Bundeshandelsakademie.
In den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Unternehmensrechnung“ wurde die Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die Schülerin erbrachte im Pflichtgegenstand „Französisch“ folgende Leistungen:
Bei der ersten Schularbeit zeigt die Schülerin erhebliche Schwächen in allen relevanten Kompetenzbereichen, ausgenommen Hörverstehen. Im Bereich der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit fallen Schwierigkeiten bei der Anwendung grammatikalischer Regeln, der Rechtschreibung und der Satzstruktur auf. Sie hat Probleme, einen kurzen, zusammenhängenden Text zu verfassen und zeigt eine begrenzte Kenntnis des Vokabulars. Bei den Grammatikaufgaben zeigen sich Schwierigkeiten, die wesentlichen Regeln korrekt anzuwenden. Sie hat Probleme, die grundlegenden grammatikalischen Strukturen korrekt anzuwenden. Die Schülerin erreichte zwölf von 43 Punkten. Bei der zweiten Schularbeit erreichte die Schülerin 30 von 60 Punkten. Es zeigt sich eine eingeschränkte Beherrschung des Wortschatzes. Der zu verfassende Text ist unstrukturiert, die Sätze folgen lose aufeinander. Zahlreiche Fehler erschweren das Verständnis erheblich. Die Benotung mit „Nicht genügend“ bei beiden Schularbeiten ist nachvollziehbar.
Die Schülerin hat nicht alle Hausübungen erledigt. In regelmäßigen Abständen fanden im Unterricht Übungen und Gruppenarbeiten statt. Sie hat nur selten und nur nach Aufforderung von diesen Gelegenheiten, ihre mündlichen Fähigkeiten zu zeigen, Gebrauch gemacht.
Bei einer schriftlichen Kompetenzleistung erreichte die Schülerin 10,5 von 20 Punkten und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die von der Beschwerdeführerin gewünschte mündliche Prüfung konnte mangels ausreichender Zeit vor Abhaltung einer solchen Prüfung nicht sattfinden.
Die Leistungen der Schülerin im Pflichtgegenstand „Französisch“ sind daher mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beurteilung mit „Nicht genügend“ in „Deutsch“ und „Unternehmensrechnung stützen sich auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. Diese Beurteilungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Die Feststellungen zu den in „Französisch“ erbrachten Leistungen stützen sich auf das Fachgutachten Französisch und die Aufzeichnungen der Lehrerin während des gesamten Schuljahres. Die Leistungen der Schülerin werden in den Aufzeichnungen der Lehrerin nachvollziehbar dokumentiert.
Dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Prüfung mangels ausreichender Zeit vor Abhaltung dieser Prüfung nicht stattfinden konnte, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch, wonach die Lehrerin erklärte, eine Prüfung gehe sich zeitlich nicht mehr aus.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten auszugsweise:
„UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.Paragraph 17, (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im Paragraph 2, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
(1a) - (5) …
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 21,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) - (16) …
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechti