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27/03 Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde auf Aufhebung von Vorschriften des GerichtsgebührenG betreffend begünstigte ErwerbsvorgängeRechtssatz
Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des §26a Abs2 GGG idF BGBl I 38/2019 und des ArtVI Z74 GGG idF BGBl I 61/2022, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren und bei der Festlegung, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat ["Stichtagsregelung"]) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des §26a Abs2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2019, und des ArtVI Z74 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren und bei der Festlegung, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat ["Stichtagsregelung"]) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung, StichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1067.2023Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024