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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine Familie von afghanischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und den Länderberichten im Hinblick auf ein erhöhtes RisikoprofilRechtssatz
Das BVwG führt aus, dass es sich beim Beschwerdeführer "[s]elbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Fluchtvorbringens […] höchstens um einen Pensionisten handelt, der im Laufe seiner Karriere im Baubereich der [A]fghanischen Nationalarmee […] gearbeitet hat[,] [d]abei aber keine übergeordnete militärische Funktion innehatte und dies auch nicht behauptete". Dabei lässt es seine Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers außer Acht, wonach dieser in Afghanistan als Bauingenieur auch für die Vereinten Nationen sowie für NGOs gearbeitet habe und zudem auch politisch aktiv gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er im Hinblick darauf ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Falle einer Rückkehr von Verfolgung bedroht ist, fand in der Beweiswürdigung des BVwG nicht statt. Der Hinweis, dass zwei Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben würden, vermag eine diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.
In den die übrigen Beschwerdeführer - Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers; darunter zwei minderjährige Kinder - betreffenden Erkenntnissen führt das BVwG zum Fluchtvorbringen jeweils aus, dass jene im Wesentlichen dessen Fluchtgeschichte ins Treffen geführt hätten. Das BVwG spricht dem Fluchtvorbringen jeweils die Glaubwürdigkeit mit nahezu wortgleicher Begründung ab und verweist insoweit auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom selben Tag. Damit fehlt es diesen Erkenntnissen an einer nachvollziehbaren Begründung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnten, fand in der Beweiswürdigung des BVwG jeweils nicht statt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1668.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024