RS Vfgh 2023/9/19 E1668/2022 ua

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §34
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine Familie von afghanischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und den Länderberichten im Hinblick auf ein erhöhtes Risikoprofil

Rechtssatz

Das BVwG führt aus, dass es sich beim Beschwerdeführer "[s]elbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Fluchtvorbringens […] höchstens um einen Pensionisten handelt, der im Laufe seiner Karriere im Baubereich der [A]fghanischen Nationalarmee […] gearbeitet hat[,] [d]abei aber keine übergeordnete militärische Funktion innehatte und dies auch nicht behauptete". Dabei lässt es seine Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers außer Acht, wonach dieser in Afghanistan als Bauingenieur auch für die Vereinten Nationen sowie für NGOs gearbeitet habe und zudem auch politisch aktiv gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob er im Hinblick darauf ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Falle einer Rückkehr von Verfolgung bedroht ist, fand in der Beweiswürdigung des BVwG nicht statt. Der Hinweis, dass zwei Töchter des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben würden, vermag eine diesbezügliche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen.

In den die übrigen Beschwerdeführer - Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers; darunter zwei minderjährige Kinder - betreffenden Erkenntnissen führt das BVwG zum Fluchtvorbringen jeweils aus, dass jene im Wesentlichen dessen Fluchtgeschichte ins Treffen geführt hätten. Das BVwG spricht dem Fluchtvorbringen jeweils die Glaubwürdigkeit mit nahezu wortgleicher Begründung ab und verweist insoweit auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom selben Tag. Damit fehlt es diesen Erkenntnissen an einer nachvollziehbaren Begründung. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein könnten, fand in der Beweiswürdigung des BVwG jeweils nicht statt.

Entscheidungstexte

  • E1668/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 19.09.2023 E1668/2022 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1668.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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