RS OGH 2024/6/27 12Os37/24v

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Rechtssatz

Der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.Der durch das MVAG 2022 (BGBl römisch eins 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 37/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134881

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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