Norm
StGB §21Rechtssatz
Der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.Der durch das MVAG 2022 (BGBl römisch eins 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in Paragraph 21, Absatz eins und 2 StGB erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134881Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024