Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2143374-4/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Das ho. Erkenntnis vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E betreffend XXXX geb. am XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, im anhängigen verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der im Spruch des genannten Erkenntnisses unter der Maßgabe zu II des angefochtenen Bescheides genannte Herkunftsstaat zu lauten hat: „Republik Armenien“.A) Das ho. Erkenntnis vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E betreffend römisch 40 geb. am römisch 40 (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, im anhängigen verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, wird von Amts wegen gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF dahingehend berichtigt, dass der im Spruch des genannten Erkenntnisses unter der Maßgabe zu römisch II des angefochtenen Bescheides genannte Herkunftsstaat zu lauten hat: „Republik Armenien“.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatbürgerin der Republik Armenien. Im genannten Erkenntnis vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 mit der im Spruch genannten Maßgabe abgewiesen. Aufgrund eines Versehens iSe Übertragungsfehlers wurde unter Punkt A) des im Spruch genannten Erkenntnisses ausgeführt, dass II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 8.6.2021 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan … zurückgewiesen.“ Die beschwerdeführende Partei ist Staatbürgerin der Republik Armenien. Im genannten Erkenntnis vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.12.2022 mit der im Spruch genannten Maßgabe abgewiesen. Aufgrund eines Versehens iSe Übertragungsfehlers wurde unter Punkt A) des im Spruch genannten Erkenntnisses ausgeführt, dass römisch II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 8.6.2021 wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan … zurückgewiesen.“
In der gesamten Begründung des im Spruch genannten Erkenntnisses vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E ging das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei um die Republik Armenien handelt. Ebenso ging das ho. Gericht in den in Bezug auf die beschwerdeführende Partei zwischenzeitig rechtskräftig früher ergangenen Rechtsakten ständig davon aus, dass die beschwerdeführende Partei armenische Staatsbürgerin ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Im genannten Erkenntnis befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss der normative Inhalt des Erkenntnisses vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E nicht ändert, zumal gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Spruches auch die Begründung des Rechtsaktes heranzuziehen ist. Im Lichte dieser Judikatur war auch bisher schon davon auszugehen, dass der Antrag der beschwerde-führenden Partei in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien ab- bzw. im Rechtsmittel-verfahren zurückgewiesen wurde. Ebenfalls ergibt sich zweifelsfrei, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt wurde.
Sämtliche Begründungselemente des im Spruch genannten Erkenntnisses beziehen sich auf den Herkunftsstaat Armenien.
Der gegenständliche Beschluss wurde letztlich, auch wenn er zu keiner Änderung des normativen Inhaltes des ho. Erkenntnisses vom 17.7.2023 GZ.: L515 2143374-4/14E führt, im Sinne der Rechtssicherheit und zur Klarstellung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Herkunftsstaat VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2143374.4.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024