Entscheidungsdatum
01.03.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W602 2275572-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Beschwerdeverfahren von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Beschwerdeverfahren von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wie folgt:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl (GZ) wie folgt lautet: XXXX .A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl (GZ) wie folgt lautet: römisch 40 .
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , war beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl XXXX anhängig.1. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , war beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl römisch 40 anhängig.
Diese Geschäftszahl war auf sämtlichen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und auf den Eingaben der Parteien genannt, was sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt ergibt.
Die Rechtssache wurde mit Erkenntnis vom XXXX entschieden. Die Entscheidung wurde den Parteien am 29.02.2024 nachweislich zugestellt.Die Rechtssache wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 entschieden. Die Entscheidung wurde den Parteien am 29.02.2024 nachweislich zugestellt.
2. Durch ein offenkundiges Versehen wurde im Erkenntnis vom XXXX die Geschäftszahl mit XXXX angegeben. Die letzten beiden Ziffern der fortlaufenden Zahl sind falsch und die Geschäftszahl lautet richtig XXXX .2. Durch ein offenkundiges Versehen wurde im Erkenntnis vom römisch 40 die Geschäftszahl mit römisch 40 angegeben. Die letzten beiden Ziffern der fortlaufenden Zahl sind falsch und die Geschäftszahl lautet richtig römisch 40 .
3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 45 (Stand 1.3.2023, rdb.at) mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des VwGH). 3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45 (Stand 1.3.2023, rdb.at) mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des VwGH).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall unterlief ein Versehen hinsichtlich der Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts. Die Geschäftszahl war erkennbar und eindeutig aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Inhalt der Entscheidung unrichtig. Es handelte sich um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches einem Berichtigungsbeschluss zugänglich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich lediglich um einen Schreibfehler. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich lediglich um einen Schreibfehler.
Schlagworte
Asylverfahren Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geschäftszahl Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2275572.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024