Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W139 2294004-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20.10.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über das Haushaltseinkommen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung) vom 20.11.2023.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20.10.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf Befreiung von Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags) nach Erteilung eines auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages zur Nachreichung von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über das Haushaltseinkommen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind. Begründend stützte sie sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrages (in Bezug auf die nachzureichenden Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und zur Einkommensberechnung) vom 20.11.2023.
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legte den Akt des Verwaltungsverfahrens am 20.06.2024 vor und erstattete weder eine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 20.10.2023 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren Förderbetrages sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2023 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, fehlenden Unterlagen nachzureichen. Das Schreiben lautet auszugsweise:
„[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) Dies können beispielsweise sein:
o […]
? Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein.
o [...]
Gesetzliche Anspruchsgrundlage und alle aktuellen Einkommen (zB Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/AMS-Tagsatzbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung) von XXXX sowie alle aktuellen Einkommen von XXXX und abzugsfähige Posten (zB aktuelle Mietzinsaufschlüsselung/außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid 2022) nachreichen.Gesetzliche Anspruchsgrundlage und alle aktuellen Einkommen (zB Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/AMS-Tagsatzbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung) von römisch 40 sowie alle aktuellen Einkommen von römisch 40 und abzugsfähige Posten (zB aktuel