Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2294444-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb, StA. von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb, StA. von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verließ sein Heimatland am 08.11.2023 und reiste über Indien und die Türkei legal im Besitz einer litauischen Aufenthaltsberechtigung, gültig von XXXX , und einer Arbeitserlaubnis am 10.11.2023 nach Litauen ein, wo er sich bis zum 02.12.2023 aufhielt, bevor er sodann über Polen und Tschechien letztlich am 15.02.2024 nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verließ sein Heimatland am 08.11.2023 und reiste über Indien und die Türkei legal im Besitz einer litauischen Aufenthaltsberechtigung, gültig von römisch 40 , und einer Arbeitserlaubnis am 10.11.2023 nach Litauen ein, wo er sich bis zum 02.12.2023 aufhielt, bevor er sodann über Polen und Tschechien letztlich am 15.02.2024 nach Österreich einreiste.
Am 16.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf der Erstbefragung durch Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.02.2024 gab der BF neben seinem Reiseweg im Wesentlichen an, dass seine Eltern, seine Ehegattin, 3 Kinder sowie 6 Geschwister nach wie vor in Bangladesch wohnhaft seien. Sein Zielland sei Litauen gewesen, da er ein Arbeitsvisum für Litauen gehabt habe und er dort arbeiten wollte. Er habe in Litauen jedoch keine Arbeit gefunden, weshalb er in der Folge nach Polen weitergereist und dort bei einem Kebab-Laden gearbeitet habe. In der Folge sei er polizeilich aufgegriffen worden und sei ihm erklärt worden, dass man ihn abschieben wolle. Aus diesem Grund sei er weitergereist. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht. Gegen eine Rückkehr nach Polen oder Litauen spreche, dass er in Litauen keine Arbeit gefunden habe und dass ihn Polen nach Bangladesch abschieben wollte. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.02.2024 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und das seitens Litauens gewährte Aufenthaltstrecht, ein auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen. Litauen akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen zunächst durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort mit Ablauf des 19.04.2024; in der Folge übermittelte Litauen auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 22.04.2024. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 19.02.2024 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und das seitens Litauens gewährte Aufenthaltstrecht, ein auf Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen. Litauen akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen zunächst durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort mit Ablauf des 19.04.2024; in der Folge übermittelte Litauen auch eine ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 22.04.2024.
In der Folge wurde der BF am 28.05.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten, dass er weder in ärztlicher Behandlung stehe, noch Medikamente einnehme, und er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien richtig. Befragt nach Verwandten gebe er an, dass er weder in Österreich, noch sonst im Bereich der Mitgliedstaaten Familienangehörige habe. Nach Vorhalt, dass Litauen zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, entgegnete der BF, dass er nicht nach Litauen zurückkehren wolle. Er habe dort 27 Tage lang in menschenunwürdigen Zuständen gelebt, er habe dort weder Essen, noch eine ordentliche Unterkunft, noch eine Arbeit gehabt. Er habe für zwei Jahre eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten. In Litauen habe er keinen Asylantrag gestellt, weil dies nicht notwendig gewesen sei, denn er habe ohnehin eine zweijährige Arbeitserlaubnis gehabt. Dann habe ihm jemand geraten, er solle nach Polen gekommen. In Litauen habe er von erspartem Geld gelebt. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Litauen spreche, gab der BF an, dass er jetzt innerhalb von 6 Monaten schon in 3 bis 4 verschiedenen Ländern gewesen sei. Er würde psychisch krank werden, wenn er weggeschickt werden würde. Seine Verwandten im Heimatland machten sich ohnedies große Sorgen um ihn, es sei schwierig für ihn. Aktuell sei er gesund, er könnte jedoch psychisch krank werden, wenn er weggeschickt werden würde.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 07.06.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen gemäß 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Litauen zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 07.06.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen gemäß 12 Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Litauen zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD o.D.a; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022
Situation an der Grenze zu Belarus
Ab Juni 2021 wurden zahlreiche irreguläre Migranten vom Lukaschenka-Regime in Weißrussland ermutigt, die Grenze nach Litauen zu überqueren (USDOS 12.4.2022).
Am 2. Juli 2021 rief die litauische Regierung wegen des Massenzustroms von Migranten den landesweiten Notstand aus (USDOS 12.4.2022).
Am 13. Juli 2021 verabschiedete das Parlament Gesetzesänderungen, um die Bearbeitung von Asylanträgen zu beschleunigen und die Rechte von Asylwerbern in Fällen einzuschränken, in denen der Staat diese Rechte aufgrund eines Kriegszustands oder eines Massenzustroms von Ausländern nicht schützen kann. Die Änderungen sehen vor, dass Migranten ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert werden können und sich nicht frei bewegen dürfen. Das Litauische Rote Kreuz und andere Menschenrechtsorganisationen kritisierten das Gesetz und erklärten, es verstoße gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes und die Rechte der Migranten (USDOS 12.4.2022).
Am 2. August 2021 schränkte eine Notstandsentscheidung des Innenministeriums den Zugang zum Hoheitsgebiet und zu Asyl weiter ein, was am 10. August 2021 zu weiteren Änderungen des Asylgesetzes führte (u.a. keine Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär einreisen, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable; Anwendung von Gewalt zur Abschreckung der Einreise; Inhaftierung bis zu 18 Monaten; usw.) (CoE 29.9.2021).
Darüber hinaus wurde im Juli 2021 mit dem Bau einer Sperre an der weißrussisch-litauischen Grenze begonnen. Ein spezielles Gesetz über die Errichtung einer physischen Barriere auf dem Gebiet der Republik Litauen an der EU-Außengrenze zur Republik Belarus wurde am 12. August 2021 vom Parlament verabschiedet (CoE 29.9.2021).
Die Litauer drängten Fremde, welche den Grenzübertritt illegal versuchen wollten bzw. erfolgreich versucht hatten, wieder auf belarussisches Territorium zurück. Auf belarussischer Seite verhinderten Grenzbeamte jedoch oft die Rückkehr nach Belarus, wodurch die Betreffenden, oft unter widrigen Bedingungen, im Grenzbereich festsaßen. Ein Bericht der litauischen Ombudsperson aus dem Jahr 2021 ortete Defizite bei der Unterbringung, medizinischen Versorgung und Identifizierung Vulnerabler in den temporären Unterbringungen für Migranten (Ombudsman 11.10.2021).
Das Außenministerium meldete bis zum 31. Dezember 2021 4.326 irreguläre Migranten (verglichen mit 74 im Jahr 2020 und 37 im Jahr 2019). Die Behörden hielten diese zunächst in Einrichtungen im ganzen Land fest, darunter Gebäude, Zeltlager, winterfeste Container und ein leerstehendes Gefängnis. Ab dem 5. Oktober 2021 waren alle Migranten in beheizten, winterfesten Unterkünften untergebracht. Viele dieser irregulären Migranten beantragten Asyl im Land. Das Migrationsamt begann damit, die Anträge einzeln zu prüfen. Bis zum 31. Dezember 2021 hatte das Migrationsamt alle Fälle bearbeitet und 84 Personen Asyl gewährt (USDOS 12.4.2022).
Am 15. Januar 2022 beendete Litauen aufgrund sinkender Ankunftszahlen den Notstand an der Grenze zu Belarus. Die litauische Armee unterstützt weiterhin Grenzbeamte bei der Bewachung der Grenze. Nach den offiziellen Statistiken der Migrationsabteilung des Innenministeriums wurden 97 Asylanträge irregulär aus Weißrussland nach Litauen eingereister Personen positiv erledigt, 3.199 Asylanträge wurden abgelehnt (IFRC 20.1.2022). Von den abgelehnten Asylsuchenden weigerten sich jedoch viele, das Land zu verlassen. Viele von ihnen wurden in der Folge aus der geschlossenen Unterbringung entlassen und erhielten Zugang zum Arbeitsmarkt. Jedoch gibt es Kritik, dass sie großteils auf die Schattenwirtschaft angewiesen wären (LRT 10.8.2022). Die litauischen Behörden wiederum bestreiten Probleme (LRT 18.7.2022). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Fall eines Asylsuchenden, der inhaftiert worden war nachdem er die Grenze von Belarus nach Litauen überwunden hatte, vorab entschieden, dass es EU-Recht widerspreche, irregulären Migranten die Asylantragstellung zu verwehren und diese automatisch zu inhaftieren; das gelte auch für einen Ausnahmezustand (LRT 30.6.2022). Litauen hingegen sieht diese Maßnahmen als notwendig an, um sich und die EU-Außengrenze gegen einen „hybriden Angriff“ Weißrusslands zu verteidigen (LRT 1.7.2022).
Quellen:
- CoE – Council of Europe (29.9.2021): Increased migration pressure on the borders of Latvia, Lithuania and Poland with Belarus [Doc. 15382 rev], https://www.ecoi.net/en/file/local/2061065/doc.+15382+rev.pdf, Zugriff 8.9.2022
- IFRC – International Federation of the Red Cross (20.1.2022): Belarus and neighbouring countries. Emergency appeal No. MGR65001, Operation update # 2, https://reliefweb.int/attachments/e3294b17-7cbb-374c-bc6d-29cd7164c238/MGR65001ou2.pdf, Zugriff 23.8.2022
- LRT - Lithuanian Radio and Television (10.8.2022):Lithuania said it would deport irregular migrants. It hasn’t happened – what’s next?, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1757054/lithuania-said-it-would-deport-irregular-migrants-it-hasn-t-happened-what-s-next, Zugriff 26.8.2022- LRT - Lithuanian Radio and Television (10.8.2022):Lithuania said it would deport irregular migrants. römisch eins t hasn’t happened – what’s next?, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1757054/lithuania-said-it-would-deport-irregular-migrants-it-hasn-t-happened-what-s-next, Zugriff 26.8.2022
- LRT - Lithuanian Radio and Television (18.7.2022): Lithuania is releasing migrants – but leaving them in limbo, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1737400/lithuania-is-releasing-migrants-but-leaving-them-in-limbo, Zugriff 26.8.2022
- LRT - Lithuanian Radio and Television (1.7.2022): Minister insists Lithuania won’t change migrant policies despite clash with EU law, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1731341/minister-insists-lithuania-won-t-change-migrant-policies-despite-clash-with-eu-law, Zugriff 26.8.2022
- LRT - Lithuanian Radio and Television (30.6.2022): CJEU finds Lithuania’s migrant policies in violation of EU law, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1730702/cjeu-finds-lithuania-s-migrant-policies-in-violation-of-eu-law, Zugriff 26.8.2022
- Ombudsman - The Seimas Ombudsmen's Office of the Republic of Lithuania (Autor), veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture (11.10.2021): Regarding the Lithuanian Submission to the UN Committee Against Torture for the Review of the 4th Periodic Report of the Republic of Lithuania, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CAT/Shared Documents/LTU/INT_CAT_NHS_LTU_46978_E.pdf, Zugriff 29.8.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer müssen in folgenden Fällen einen (neuen) Asylantrag stellen:
• wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Litauen gestellt hat.
• wenn das Verfahren zu einem früheren Antrag eingestellt wurde (wenn sich ein Antragsteller absetzt, wird die Prüfung seines Antrags für neun Monate ausgesetzt und dann eingestellt).
• wenn zu einem früheren Antrag bereits eine endgültige Entscheidung ergangen ist.
(AQ 2.6.2022)
Hingegen kann das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers fortgesetzt werden:
• wenn die Prüfung des Antrags für weniger als neun Monate ausgesetzt und somit noch nicht eingestellt wurde.
• wenn die Entscheidung über den früheren Antrag noch nicht rechtskräftig ist (z. B. weil die Person noch nicht über die Entscheidung der Asylbehörde informiert wurde oder weil noch eine Beschwerde anhängig ist).
(AQ 2.6.2022)
Wenn eine Person aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgeführt wird und am Flughafen einen Asylantrag stellt, erheben die Grenzschutzbeamten, welche die Erstbefragung durchführen, auch Daten über eine etwaige Vulnerabilität der Person (AQ 2.6.2022).
Quellen:
- AQ – Anonyme Quelle (2.6.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2022
Unterbringung
In Litauen gibt es verschiedene Arten von Unterbringungseinrichtungen:
• 3 Registrierungszentren für Ausländer (Pabrad?, Medininkai und Kybartai). Dies sind geschlossene Einrichtungen (EASO 13.1.2022).
• 1 Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Rukla). Es handelt sich grundsätzlich um eine Einrichtung für Schutzberechtigte. Seit Oktober 2021 gibt es mit Naujininkai ein neues Zentrum für Asylwerber in Vilnius, das formell Teil des Zentrums in Rukla ist (EASO 13.1.2022).
• Alternative und vorübergehende Unterkünfte werden bereitgestellt, wenn in den Ausländerregistrierungszentren keine Plätze verfügbar sind (EASO 13.1.2022).
Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vgl. LRT 15.9.2021).Seit Oktober 2021 sind in Litauen alle Zeltlager abgebaut, in denen die ca. 4.000 illegal aus Belarus angekommenen Migranten unter anderem untergebracht wurden, und die Betreffenden auf die genannten Zentren aufgeteilt, wo sie weiterhin de facto geschlossen untergebracht wurden (IFRC 11.11.2021; vergleiche LRT 15.9.2021).
Antragsteller im Rahmen des Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahrens können bis zu 28 Tage an der Grenze geschlossen untergebracht werden, bis eine Entscheidung über die Einreise getroffen wird. Während eines Notstands kann diese Frist verlängert werden. Wenn eine Entscheidung über die Einreise in das Hoheitsgebiet getroffen wird, sollten die Antragsteller grundsätzlich in ein Ausländerregistrierungszentrum gebracht werden; je nach Verfügbarkeit können die Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens auch in alternativen oder vorübergehenden Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden. Während eines Notstands bleiben die Antragsteller in der Regel für die gesamte Dauer des Verfahrens in derselben geschlossenen Einrichtung untergebracht, nachdem eine Entscheidung über die Einreise erfolgt ist. Schutzberechtigte - und seit Sommer 2021 auch asylsuchende Familien - werden im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Rukla untergebracht (EASO 13.1.2022).
(Für weitere Informationen siehe Kapitel 3.1. Situation an der Grenze zu Belarus.)
Quellen:
- EASO – European Asylum Support Office (13.1.2022): Situational Update No 8, Overview of the organisation of reception systems in EU+ countries, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-01/2021_situational_update_issue8_reception_systems_EN_0.pdf, Zugriff 23.8.2022
- IFRC – International Federation of the Red Cross (11.11.2021): INFORMATION BULLETIN. Central and Northeastern Europe. Migration, https://prddsgofilestorage.blob.core.windows.net/api/event-featured-documents/file/IB_Europe_BY.LT.PL.Migration2021.pdf, Zugriff 24.8.2022
- LRT – Lithuanian Radio and Television (15.9.2021): Migrants in Lithuania to be moved out of tent camps by October, https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1497150/migrants-in-lithuania-to-be-moved-out-of-tent-camps-by-october, Zugriff 24.8.2022
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vgl. MD o.D.a).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose notwendige Gesundheits- und psychologische Versorgung, sowie soziale Dienste in einem Registrierungs- oder Unterbringungszentrum (LRK o.D.; vergleiche MD o.D.a).
Während eines Aufenthalts in einer Unterkunft, die von den Behörden der Republik Litauen zur Verfügung gestellt wird, hat ein Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung im Zentrum (MIPAS 24.11.2017).
NGOs berichten, dass Flüchtende aufgrund der Sprachbarriere Probleme beim Zugang zu medizinischen und psychologischen Beratungsdiensten haben (USDOS 12.4.2022)
Asylsuchende und Flüchtlinge sind in das nationale Impfprogramm einbezogen und haben auf Anfrage Anspruch auf die kostenlose COVID-19-Impfung inklusive Auffrischung. Es ist in dieser Gruppe jedoch eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Impfung zu beobachten (UNHCR 2.2022).
Quellen:
- LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Informacija migrantams, https://www.redcross.lt/kaip-padedame/pagalba-pabegeliams-ir-migrantams/informacija-migrantams, Zugriff 23.8.2022
- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): I want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022- MD – Migration Department under the Ministry of the Interior of the Republic of Lithuania [Litauen] (ohne Datum a): römisch eins want to get asylum in the LR, https://www.migracija.lt/en/noriu-gauti-prieglobst%C4%AF-lr, Zugriff 27.7.2022
- MIPAS – Platform for Migration Information and Cooperation (24.11.2017): Receipt and Accommodation of Unaccompanied Minors, https://mipas.lt/en/2017/11/24/receipt-and-accommodation-of-unaccompanied-minors/, Zugriff 27.7.2022
- UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2.2022): Lithuania Fact Sheet February 2022, https://www.unhcr.org/623469c8f.pdf, Zugriff 8.9.2022
- USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lithuania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071334.html, Zugriff 27.7.2022
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ … ]
- betreffend der Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Litauen angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Litauen nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Litauen- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
[ … ]
Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Litauen bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Litauen ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Litauen ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Litauen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Litauen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Litauen ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Litauen bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Litauen ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Litauen ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Litauen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Litauen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Litauen Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Litauen ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für Litauen folgende Richtlinien beachtlich:
- Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
- Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.
- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
Gegen Litauen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Litauen hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Litauen die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Litauen im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ … ]
………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Litauen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Litauen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Litauen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Litauen ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Litauen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Litauen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Litauen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Litauen ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Litauen nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Litauen ergeben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass nicht erkannt werden kann, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Litauen verweigert werde. Eine Schutzverweigerung kann daher auch nicht erwartet werden.“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Litauen für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Der BF führe im Bundesgebiet mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im Hinblick auf das Privatleben spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 8 EMRK führen werde.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Litauen für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Der BF führe im Bundesgebiet mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im Hinblick auf das Privatleben spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 8, EMRK führen werde.
Gegen den obgenannten, am 13.06.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen pauschale Mängel durch Überlastung des litauischen Asyl- und Versorgungssystems für Asylwerber geltend machte und zudem ins Treffen führte, dass es an der litauischen Grenze wiederholt zu illegalen Pushbacks gekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Besondere, in der Person des BF, die er in Litauen noch keinen Asylantrag gestellt hat, gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF ist gesund, steht in keiner ärztlichen Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein.
Besondere Integrationsaspekte oder etwa berufliche oder soziale Verwurzelungen sind nicht ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA, dem litauischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen, und dem Vorbringen des BF selbst.
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF im Bundesgebiet und zu seinem gesundheitlichen Zustand ergibt sich aus seinem Vorbringen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen auch Feststellungen zur litauischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3Artikel 3,
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel