Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2293373-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22709240010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22709240010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 10.3.2022 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, einer Ausgleichszulage und die Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22197601010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer aufgrund von 24,4564 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 35,0217 ha eine Prämie in Höhe von EUR 9.094,70. Davon entfielen neben der Basisprämie, der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) und der gekoppelten Stützung auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) EUR 1.723,98.
3. Am 10.1.2023 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei unter anderem für das Antragsjahr 2022 um 1,0618 ha weniger Fläche als beantragt vorgefunden wurde.
4. Mit Schreiben vom 15.2.2023 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 10.1.2023 und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22709240010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 aufgrund von 24,4564 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 33,9599 ha Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 7.370,72 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer bereits gewährten Prämien sich eine Rückforderung von EUR 1.723,98 ergebe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer am 10.3.2022 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden sei, weil er im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013). Somit könne auch keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. 5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 5.5.2023, AZ II/4-DZ/22-22709240010, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 aufgrund von 24,4564 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 33,9599 ha Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 7.370,72 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer bereits gewährten Prämien sich eine Rückforderung von EUR 1.723,98 ergebe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer am 10.3.2022 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirte abgewiesen worden sei, weil er im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre gewesen sei (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307/2013). Somit könne auch keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden.
6. Mit elektronischer Eingabe vom 6.6.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, bei zwei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ausgewiesenen Waldflächen handle es sich um Hutweiden. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einstufung dieser Flächen als Hutweide und legte Luftbildaufnahmen der betreffenden Flächen bei. Die Rückzahlung des mit erstem Bescheid gewährten Top-up für Junglandwirte wird in dieser Beschwerde hingegen nicht thematisiert.
7. Am 9.11.2023 fand am Betrieb des Beschwerdeführers erneut eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei unter anderem für das Antragsjahr 2022 um 0,1442 ha mehr förderfähige Fläche als im angefochtenen Bescheid ermittelt wurde.
8. Mit Schreiben vom 1.2.2024 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 9.11.2023 und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.6.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund eines Berechnungsfehlers der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung des Top-up positiv berücksichtigt worden sei. Weil er bei der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2018 bereits älter als 40 Jahre gewesen sei, sei die Zahlung für Junglandwirte auch für die Jahre 2018 bis 2021 wieder rückgefordert worden. Abschließend wies die AMA darauf hin, dass aufgrund der Beschwerde eine Nachkontrolle am 9.11.2023 veranlasst worden sei. Die Ermittlung von 0,1442 ha mehr förderfähige Fläche habe keine Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag, da dem Beschwerdeführer lediglich 24,4564 ZA zur Verfügung stünden und die Abweichung in der Mehrfläche liege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren.
Er stellte im Jahr 2018 erstmals einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte. Am 10.3.2022 stellte er einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen, einer Ausgleichszulage und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dabei standen dem Beschwerdeführer nur 24,4564 auszahlungsfähige ZA zur Verfügung.
Für das Antragsjahr 2022 wurde zunächst eine beihilfefähige Fläche von 33,9599 ha ermittelt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Bei einer Nachkontrolle am 9.11.2023 wurde eine zusätzliche förderfähige Fläche von 0,1442 ha ermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die zuvor mit Erstbescheid vom 10.1.2023 gewährte Zahlung für Junglandwirte (Top-up) in Höhe von 1.723,98 wieder zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
[…]
Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
[…]
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
[…]
KAPITEL 5
Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
[…]“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Artikel 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dem Beschwerdeführer, der für das Antragsjahr 2022 nur über 24,4564 ZA verfügte, können für das Antragsjahr 2022 damit auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von maximal 24,4564 ha Direktzahlungen gewährt werden. Für den Beschwerdeführer wurde aber in der angefochtenen Entscheidung bereits eine beihilfefähige Fläche von 33,9599 ha für das Antragsjahr 2022 ermittelt. Auch für die darüber hinaus festgestellte beihilfefähige Fläche von 0,1442 ha können dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 keine weiteren Direktzahlungen gewährt werden.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall weiters, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 rückgefordert werden darf.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO (EU) 1307/2013. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO (EU) 1307/2013. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO [EU] 1307/2013). Gemäß Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass sich aus dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser bei der erstmaligen Antragstellung bereits älter als 40 Jahre war. Damit erfüllt er auch nicht ein wesentliches Kriterium für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, nämlich im Jahr der erstmaligen Antragstellung nicht älter als 40 Jahre zu sein.
Die Rückforderung der gewährten Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Eine Korrektur der ermittelten beihilfefähigen Fläche in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenabweichung gekoppelte Stützung INVEKOS Junglandwirt Kontrolle Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2293373.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024