Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2187152-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. 1097127404-230549848, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023, Zl. 1097127404-230549848, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung der Identität „ XXXX , geb. XXXX “ gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen (geb. am XXXX ) Sohn am 27.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen (geb. am römisch 40 ) Sohn am 27.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Beim Beschwerdeführer wurde eine griechische Asylkarte Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX 07.2015 auf den Namen „ XXXX , geb. XXXX “ und gültig bis zum XXXX 07.2018 vorgefunden. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um seine Asylkarte handle; die Angaben zu seiner Identität seien aufgrund eines Übersetzungsfehlers zustande gekommen. Er habe nie eine Änderung beantragt, da es für ihn nicht wichtig gewesen sei. Auf dem Foto sei er erkennbar. Beim Beschwerdeführer wurde eine griechische Asylkarte Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 07.2015 auf den Namen „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ und gültig bis zum römisch 40 07.2018 vorgefunden. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um seine Asylkarte handle; die Angaben zu seiner Identität seien aufgrund eines Übersetzungsfehlers zustande gekommen. Er habe nie eine Änderung beantragt, da es für ihn nicht wichtig gewesen sei. Auf dem Foto sei er erkennbar.
1.1.2. Im Zuge seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen an, dass er Afghanistan endgültig im Jahr 2007 verlassen habe und in der Folge illegal nach Griechenland gereist sei, wo er um Asyl angesucht habe, welches ihm auch gewährt worden sei. Er habe sich ca. acht Jahre lang in Griechenland als Asylberechtigter aufgehalten. Mitte Oktober 2015 sei seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn nach Griechenland nachgekommen und sie seien gemeinsam mit dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gelangt. Er sei seit 14 Jahren verheiratet. Der Beschwerdeführer sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. In Griechenland sei es schön; es gebe jedoch keine Arbeit. Er habe jedoch dort auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Asylantrag habe er in Athen gestellt und habe dort eine Karte, immer auf drei Monate befristet, bekommen. Einmal habe er erzählt, dass er arbeiten müsse und daraufhin habe man ihm diese Karte für fünf Monate ausgestellt. Diese fünf Monate habe er zweimal verlängern lassen und beim dritten Mal habe man ihm gesagt, er solle in 40 Tagen wiederkommen, dann bekomme er eine Karte für drei Jahre. 40 Tage später sei ihm dann diese Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Da die Griechen seinen Namen nicht hätten aussprechen können, habe er in Griechenland einen anderen Namen als XXXX angegeben. Seine Frau habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland aufgehalten. Sie sei lediglich zwei Tage dort gewesen, dann seien sie bereits weitergereist. In Athen gebe es keine Arbeit und keine Wohnung. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf einer Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch ein Zimmer gehabt habe. Ca. einen Monat vor der Ausreise habe er dann keine Arbeit mehr gehabt, da er immer nur Saisonarbeiten verrichtet habe; einmal bei der Weintrauben- und dann wieder bei der Olivenernte. In diesem einen Monat habe er in Athen von seinen Ersparnissen gelebt, die er zurücklegen habe können, da er zuvor gearbeitet habe. Das sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang gearbeitet habe und dann wieder nicht, da es ja Saisonarbeiten gewesen seien. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, sei er nach Athen gegangen und habe dort bei Freunden oder Bekannten gewohnt. Auf die Frage, warum er nicht in Griechenland geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Familie dort zu leben. Er wolle für seine Familie sorgen; das sei jedoch schwer in Griechenland.1.1.2. Im Zuge seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen an, dass er Afghanistan endgültig im Jahr 2007 verlassen habe und in der Folge illegal nach Griechenland gereist sei, wo er um Asyl angesucht habe, welches ihm auch gewährt worden sei. Er habe sich ca. acht Jahre lang in Griechenland als Asylberechtigter aufgehalten. Mitte Oktober 2015 sei seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn nach Griechenland nachgekommen und sie seien gemeinsam mit dem Flüchtlingsstrom nach Österreich gelangt. Er sei seit 14 Jahren verheiratet. Der Beschwerdeführer sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. In Griechenland sei es schön; es gebe jedoch keine Arbeit. Er habe jedoch dort auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Asylantrag habe er in Athen gestellt und habe dort eine Karte, immer auf drei Monate befristet, bekommen. Einmal habe er erzählt, dass er arbeiten müsse und daraufhin habe man ihm diese Karte für fünf Monate ausgestellt. Diese fünf Monate habe er zweimal verlängern lassen und beim dritten Mal habe man ihm gesagt, er solle in 40 Tagen wiederkommen, dann bekomme er eine Karte für drei Jahre. 40 Tage später sei ihm dann diese Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Da die Griechen seinen Namen nicht hätten aussprechen können, habe er in Griechenland einen anderen Namen als römisch 40 angegeben. Seine Frau habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland aufgehalten. Sie sei lediglich zwei Tage dort gewesen, dann seien sie bereits weitergereist. In Athen gebe es keine Arbeit und keine Wohnung. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf einer Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch ein Zimmer gehabt habe. Ca. einen Monat vor der Ausreise habe er dann keine Arbeit mehr gehabt, da er immer nur Saisonarbeiten verrichtet habe; einmal bei der Weintrauben- und dann wieder bei der Olivenernte. In diesem einen Monat habe er in Athen von seinen Ersparnissen gelebt, die er zurücklegen habe können, da er zuvor gearbeitet habe. Das sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang gearbeitet habe und dann wieder nicht, da es ja Saisonarbeiten gewesen seien. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, sei er nach Athen gegangen und habe dort bei Freunden oder Bekannten gewohnt. Auf die Frage, warum er nicht in Griechenland geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Familie dort zu leben. Er wolle für seine Familie sorgen; das sei jedoch schwer in Griechenland.
1.1.3. Am XXXX wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren. 1.1.3. Am römisch 40 wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.
1.1.4. Betreffend das griechische Asylverfahren des Beschwerdeführers ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er am XXXX 10.2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, der am XXXX 06.2014 in erster Instanz abgewiesen wurde, jedoch seiner Berufung vom XXXX 07.2014 stattgegeben und ihm am XXXX 04.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Weiters verfügt er über einen von XXXX 07.2015 bis XXXX 07.2018 gültigen griechischen Aufenthaltstitel. 1.1.4. Betreffend das griechische Asylverfahren des Beschwerdeführers ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass er am römisch 40 10.2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, der am römisch 40 06.2014 in erster Instanz abgewiesen wurde, jedoch seiner Berufung vom römisch 40 07.2014 stattgegeben und ihm am römisch 40 04.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Weiters verfügt er über einen von römisch 40 07.2015 bis römisch 40 07.2018 gültigen griechischen Aufenthaltstitel.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1097127404-151868931, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1097127404-151868931, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019, Zl. W235 2187152-1/14E, gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war und die Revision wurde nicht zugelassen. 1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019, Zl. W235 2187152-1/14E, gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war und die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019, E 614/2019-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine außerordentliche Revision wurde in der Folge nicht erhoben.
1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2018, wurden die Anträge der Ehegattin und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Ihnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 05.2021 gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2018, wurden die Anträge der Ehegattin und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Ihnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 05.2021 gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.5. Am XXXX 03.2019 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 01.2021 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer Österreich am XXXX 02.2021 freiwillig verlassen hat. 1.5. Am römisch 40 03.2019 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 01.2021 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer Österreich am römisch 40 02.2021 freiwillig verlassen hat.
1.6. Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren. 1.6. Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.03.2023 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich mit einem griechischen Konventionsreisedokument mit einer Gültigkeit von XXXX 10.2018 bis XXXX 10.2023 lautend auf XXXX , geb. XXXX , ausgewiesen hat. Weiters ist dem Konventionspass ein Einreisestempel des Flughafen Wien vom XXXX 03.2019 zu entnehmen (vgl. AS 5, AS 40). Ferner legte der Beschwerdeführer seinen griechischen Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX 07.2024, ebenfalls lautend auf XXXX , geb. XXXX , vor (vgl. AS 37). 2.1. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.03.2023 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich mit einem griechischen Konventionsreisedokument mit einer Gültigkeit von römisch 40 10.2018 bis römisch 40 10.2023 lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgewiesen hat. Weiters ist dem Konventionspass ein Einreisestempel des Flughafen Wien vom römisch 40 03.2019 zu entnehmen vergleiche AS 5, AS 40). Ferner legte der Beschwerdeführer seinen griechischen Aufenthaltstitel, gültig bis römisch 40 07.2024, ebenfalls lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , vor vergleiche AS 37).
2.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass in Österreich seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder als subsidiär Schutzberechtigte leben würden. Er leide an keinen Krankheiten. Vor ca. 15 Jahren sei er aus Afghanistan ausgereist und habe sich in weiterer Folge ca. neun Jahre in Griechenland aufgehalten. Danach sei er zweieinhalb Jahre in Österreich und dann wieder vier Jahre in Griechenland gewesen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in Österreich als auch in Griechenland um Asyl angesucht. In Griechenland sei er immer noch anerkannter Flüchtling. In Österreich sei sein Asylantrag abgelehnt worden und man habe ihn nach Griechenland abgeschoben. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Griechenland. Die Lebensumstände seien schlecht und er werde unmenschlich behandelt. Der Beschwerdeführer wolle bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Seine Frau und seine Kinder würden ihn in Österreich brauchen.
2.3. Am 16.05.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich angab, dass er neben Dari auch Griechisch spreche. Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in Behandlung noch nehme er Medikamente. 2019 oder 2020 sei er in Griechenland im Bauchbereich operiert worden, wisse jedoch nicht, worum es sich gehandelt habe. Wenn er in die Arbeit gehe, habe er bei schweren Arbeiten Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung psychischer oder physischer Natur. Seit ca. 20 Jahren sei der Beschwerdeführer mit der afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , verheiratet. Aus dieser Ehe würden drei gemeinsame Kinder stammen. Nach seiner endgültigen Flucht aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Erst nach ca. eineinhalb Jahren in Griechenland habe ihn jemand erkannt und ihm gesagt, dass es seiner Frau und seinem Sohn gut gehe und diese im Iran leben würden. Ende 2015 seien dann die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers zu ihm nach Griechenland gekommen. Damals habe der Beschwerdeführer bereits einen positiven Bescheid von Griechenland gehabt. Er sei dann mit seiner Familie nach Österreich gekommen, wo er zweieinhalb Jahre in XXXX aufhältig gewesen sei. Ca. 2017 sei er dann nach Griechenland abgeschoben worden. Seit damals sei der Beschwerdeführer öfter zum Familienbesuch in Österreich gewesen, sei jedoch zweimal nach Griechenland zurückgereist. 2.3. Am 16.05.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich angab, dass er neben Dari auch Griechisch spreche. Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in Behandlung noch nehme er Medikamente. 2019 oder 2020 sei er in Griechenland im Bauchbereich operiert worden, wisse jedoch nicht, worum es sich gehandelt habe. Wenn er in die Arbeit gehe, habe er bei schweren Arbeiten Schmerzen. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung psychischer oder physischer Natur. Seit ca. 20 Jahren sei der Beschwerdeführer mit der afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet. Aus dieser Ehe würden drei gemeinsame Kinder stammen. Nach seiner endgültigen Flucht aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Erst nach ca. eineinhalb Jahren in Griechenland habe ihn jemand erkannt und ihm gesagt, dass es seiner Frau und seinem Sohn gut gehe und diese im Iran leben würden. Ende 2015 seien dann die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers zu ihm nach Griechenland gekommen. Damals habe der Beschwerdeführer bereits einen positiven Bescheid von Griechenland gehabt. Er sei dann mit seiner Familie nach Österreich gekommen, wo er zweieinhalb Jahre in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Ca. 2017 sei er dann nach Griechenland abgeschoben worden. Seit damals sei der Beschwerdeführer öfter zum Familienbesuch in Österreich gewesen, sei jedoch zweimal nach Griechenland zurückgereist.
Der Beschwerdeführer sei auch aktuell zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt. Man habe ihm aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan den Flüchtlingsstatus zuerkannt. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine Sprachkurse gegeben habe. Er habe keine Grundversorgung gehabt, sei allerdings auch nicht von sich aus zur Sozialhilfe gegangen. Als Asylwerber habe man nicht die Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe zwar unterschiedliche Tätigkeiten gemacht, die jedoch nicht durchgehend gewesen seien. Es seien einmal drei Monate da und dann wieder drei Monate dort gewesen. Es habe keine Unterkünfte gegeben, aber landwirtschaftliche Ställe, die dem Beschwerdeführer und anderen Arbeitern zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe auch in Athen Arbeit gesucht, aber keine gefunden. Als der Beschwerdeführer allein gewesen sei, habe er als Mann auch auf Feldern geschlafen, aber dies wäre für Frauen und Kinder unmenschlich. Die Griechen würden auch nicht menschlich mit Flüchtlingen umgehen. Er habe viele Familien gesehen, die Zelte in Parks oder am Straßenrand aufgestellt hätten. Seine Grundbedürfnisse in Griechenland habe der Beschwerdeführer durch seine Arbeiten gedeckt. Er habe auch schwere Arbeiten gemacht und habe € 20,00 pro Tag bekommen. Das sei mit Familie schwer, da man Miete und Essen bezahlen müsse. Die Jahre seien schwer gewesen und der Beschwerdeführer habe sie nur mit vielen Hindernissen überstanden. Seine Familie habe ihn nicht besucht, aber der Beschwerdeführer habe seine Angehörigen besucht. Er sei ca. sechs Mal in Österreich gewesen. Die Reisen habe er durch seine Arbeiten finanziert und zwar dann, wenn er drei Monate durchgehend gearbeitet habe. € 100,00 habe er für die Flugtickets bezahlt. Dem Beschwerdeführer sei es aktuell nicht möglich in Griechenland zu leben, weil seine Frau und seine Kinder in Österreich leben würden. Sein Sohn gehe hier zur Schule, seine Tochter sei seit Herbst in der ersten Klasse. Als Vater fühle er, dass die Trennung für die Kinder nicht gut sei. Wenn der Beschwerdeführer in Griechenland gewesen sei, habe er seiner Tochter mit den Fingern gezeigt, wie oft sie noch schlafen müsse, bis er wieder komme. Immer wenn er zurückgeflogen sei, habe ihn seine Tochter gefragt, wo er hingehe und er habe gesagt, dass er arbeiten müsse, woraufhin sie gefragt habe, warum er dies nicht hier tun könne. Der Beschwerdeführer sage nicht, dass Griechenland schlecht sei, aber ein Leben mit Familie in Griechenland zu führen sei schwer. Sie würden als Familie zusammen bleiben wollen und gemeinsam mit seiner Frau könne der Beschwerdeführer für die gemeinsamen Kinder da sein. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie zusammen. Er mache das Frühstück und bringe seine Tochter in die Schule. Den ganzen Nachmittag sei er mit seinen Kindern zusammen. Er versuche auch mit seinen Kindern Deutsch zu lernen und sei auf der Suche nach Arbeit. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sei wegen seiner Familie erfolgt.
2.4. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 25.05.2023 eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass es stimme, dass er in Griechenland den Status eines Asylberechtigten besitze. Seine Ehefrau, sein Sohn und seine beiden Töchter würden als subsidiär Schutzberechtigte legal in Österreich leben. In einem ähnlichen Fall habe das Bundesamt entschieden, dass eine Person, die in Griechenland Asyl habe, das Recht auf ein Familienverfahren, in dem inhaltlich entschieden werde, habe. Auch der Verfassungsgerichtshof habe bei in Griechenland asylberechtigten Personen, die Angehörige hätten, die in Österreich über den Status von Asylberechtigten verfügten, entschieden, dass ein inhaltlich zu führendes Familienverfahren aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung unter Fremden durchzuführen sei. Aus all diesen Gründen sei daher davon auszugehen, dass ein Verfahren durchzuführen sei, bei dem inhaltlich entschieden werde, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits zugelassen worden sei. Ferner sei unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich subsidiär schutzberechtigt seien, das Verfahren ebenfalls inhaltlich zu führen und zu entscheiden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch III. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.
4. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.10.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhalts bzw. Verfahrensgangs ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt habe und übersehe, dass die Umstände in Griechenland für den Beschwerdeführer untragbar gewesen seien und ein Leben mit seiner Familie in Griechenland nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2019 wieder in Österreich, da die Situation in Griechenland untragbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Grundversorgung bekommen und ihm seien keine Sprachkurse angeboten worden. Er habe keine Unterkunft gehabt und zeitweise auf den Feldern im Freien, in Ställen oder auf der Straße schlafen müssen. Nur mit vielen Schwierigkeiten sei es ihm gelungen Arbeit zu finden und er habe für einen geringen Lohn schwer arbeiten müssen. Für die Reisen nach Österreich zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer mehrere Monate hart arbeiten und sparen müssen, um sich die Flugtickets leisten zu können. Ein Leben mit seiner Familie könne er in Griechenland nicht führen, vor allem unter Bedachtnahme, dass die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich zur Schule gingen und hier gut integriert seien. Um seine Deutschkenntnisse zu verbessern, übe der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und über YouTube-Videos. Ferner sei er laufend auf Arbeitssuche, habe jedoch bislang keine Arbeitserlaubnis. 4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.10.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhalts bzw. Verfahrensgangs ausgeführt, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt habe und übersehe, dass die Umstände in Griechenland für den Beschwerdeführer untragbar gewesen seien und ein Leben mit seiner Familie in Griechenland nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2019 wieder in Österreich, da die Situation in Griechenland untragbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Grundversorgung bekommen und ihm seien keine Sprachkurse angeboten worden. Er habe keine Unterkunft gehabt und zeitweise auf den Feldern im Freien, in Ställen oder auf der Straße schlafen müssen. Nur mit vielen Schwierigkeiten sei es ihm gelungen Arbeit zu finden und er habe für einen geringen Lohn schwer arbeiten müssen. Für die Reisen nach Österreich zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer mehrere Monate hart arbeiten und sparen müssen, um sich die Flugtickets leisten zu können. Ein Leben mit seiner Familie könne er in Griechenland nicht führen, vor allem unter Bedachtnahme, dass die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich zur Schule gingen und hier gut integriert seien. Um seine Deutschkenntnisse zu verbessern, übe der Beschwerdeführer mit seinen Kindern und über YouTube-Videos. Ferner sei er laufend auf Arbeitssuche, habe jedoch bislang keine Arbeitserlaubnis.
Ferner habe die Behörde die Länderberichte nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Aus diesen gehe hervor, dass sich die Lage für Asylberechtigte im Vergleich zu den letzten Jahren zwar verbessert habe, aber trotzdem den Sozialleistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt hohe bürokratische Hürden entgegenstünden. Auch würde der Großteil von Asylberechtigten nicht von Sprachkursen profitieren. Das griechische Gesundheitssystem sei zudem überfordert und viele Behandlungen müssten privat bezahlt werden. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote herrsche starke Konkurrenz und zwar vor allem mit griechischsprachigen Arbeitnehmern. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, müsste unter Umständen wieder auf der Straße leben und könnte sich nur mit schwerer, schlecht bezahlter Arbeit über Wasser halten. Ein Leben mit seiner Familie sei unter diesen Umständen in Griechenland keinesfalls möglich. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021, E 599/2021-12, verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass sichergestellt werden müsse, dass im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung sichergestellt sein müsse. Derartiges lasse sich aus den Länderfeststellungen und aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer wäre es bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, was zu einer Verletzung der in Art. 3 [EMRK] und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte führen würde. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Situation in Griechenland für Asylberechtigte sehr prekär. Es sei dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nur unter schweren Bedingungen möglich gewesen, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und sei dies auch nicht nachhaltig möglich gewesen. Der Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthalts in Griechenland in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, könne nicht gefolgt werden. Gemäß dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei auch zu berücksichtigen, ob über die Inländergleichbehandlung, die in Griechenland bestehe, hinausgehende Integrationsmaßnahmen angeboten werden müssten. Darauf könne aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht geschlossen werden. Dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beschäftigung die Reisen zu seiner Familie nach Österreich finanzieren habe können, könne nicht als Argument dafür verwendet werden, dass er seine Grundbedürfnisse in Griechenland nachhaltig befriedigen könne. Ferner habe die Behörde die Länderberichte nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Aus diesen gehe hervor, dass sich die Lage für Asylberechtigte im Vergleich zu den letzten Jahren zwar verbessert habe, aber trotzdem den Sozialleistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt hohe bürokratische Hürden entgegenstünden. Auch würde der Großteil von Asylberechtigten nicht von Sprachkursen profitieren. Das griechische Gesundheitssystem sei zudem überfordert und viele Behandlungen müssten privat bezahlt werden. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote herrsche starke Konkurrenz und zwar vor allem mit griechischsprachigen Arbeitnehmern. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, müsste unter Umständen wieder auf der Straße leben und könnte sich nur mit schwerer, schlecht bezahlter Arbeit über Wasser halten. Ein Leben mit seiner Familie sei unter diesen Umständen in Griechenland keinesfalls möglich. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021, E 599/2021-12, verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass sichergestellt werden müsse, dass im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung sichergestellt sein müsse. Derartiges lasse sich aus den Länderfeststellungen und aus den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer wäre es bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, was zu einer Verletzung der in Artikel 3, [EMRK] und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte führen würde. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Situation in Griechenland für Asylberechtigte sehr prekär. Es sei dem Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nur unter schweren Bedingungen möglich gewesen, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und sei dies auch nicht nachhaltig möglich gewesen. Der Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthalts in Griechenland in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, könne nicht gefolgt werden. Gemäß dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei auch zu berücksichtigen, ob über die Inländergleichbehandlung, die in Griechenland bestehe, hinausgehende Integrationsmaßnahmen angeboten werden müssten. Darauf könne aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht geschlossen werden. Dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beschäftigung die Reisen zu seiner Familie nach Österreich finanzieren habe können, könne nicht als Argument dafür verwendet werden, dass er seine Grundbedürfnisse in Griechenland nachhaltig befriedigen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Jahr 2007 über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er bis zur seiner ersten Ausreise im Oktober 2015 unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX “ aufhältig war. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am XXXX 10.2013 einen Asylantrag, der am XXXX 06.2014 in erster Instanz zwar abgewiesen, jedoch einer dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer am XXXX 04.2015 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Jahr 2007 über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er bis zur seiner ersten Ausreise im Oktober 2015 unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 “ aufhältig war. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 10.2013 einen Asylantrag, der am römisch 40 06.2014 in erster Instanz zwar abgewiesen, jedoch einer dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer am römisch 40 04.2015 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde.
Mitte Oktober 2015 reiste die im Iran aufhältige Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ebenfalls nach Griechenland, suchte dort allerdings nicht um Asyl an, sondern fuhren der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt weiter nach Österreich, wo sie am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am XXXX wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers wurde am XXXX ebenfalls im Bundesgebiet geboren.Mitte Oktober 2015 reiste die im Iran aufhältige Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ebenfalls nach Griechenland, suchte dort allerdings nicht um Asyl an, sondern fuhren der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt weiter nach Österreich, wo sie am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am römisch 40 wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 ebenfalls im Bundesgebiet geboren.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 aufgrund der Asylberechtigung in Griechenland als unzulässig zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und seine Außerlandesbringung nach Griechenland wurde angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 nach Griechenland überstellt. Eine gegen den Bescheid vom 15.01.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019 ab. Aufgrund einer dokumentierten neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, woraufhin der Beschwerdeführer Österreich am XXXX 02.2021 freiwillig verließ. Nicht festgestellt werden kann, wie oft und über welche Zeiträume der Beschwerdeführer zwischen seiner Überstellung am 05.04.2018 und der nunmehrigen Antragstellung am 15.03.2023 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.10.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 aufgrund der Asylberechtigung in Griechenland als unzulässig zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und seine Außerlandesbringung nach Griechenland wurde angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 nach Griechenland überstellt. Eine gegen den Bescheid vom 15.01.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2019 ab. Aufgrund einer dokumentierten neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 03.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, woraufhin der Beschwerdeführer Österreich am römisch 40 02.2021 freiwillig verließ. Nicht festgestellt werden kann, wie oft und über welche Zeiträume der Beschwerdeführer zwischen seiner Überstellung am 05.04.2018 und der nunmehrigen Antragstellung am 15.03.2023 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war.
Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland sowie in Besitz eines bis zum XXXX 07.2024 gültigen griechischen Aufenthaltstitels reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich, wo er am 15.03.2023 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland sowie in Besitz eines bis zum römisch 40 07.2024 gültigen griechischen Aufenthaltstitels reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich, wo er am 15.03.2023 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 05.2018 der Status von subsidiär Schutzberechtigten (nicht jedoch von Asylberechtigten) zuerkannt. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 05.2021 bestätigt. Auch die nachgeborene, jüngere Tochter des Beschwerdeführers ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Da der Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seinem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK widersprechen. Daher wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Der Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 05.2018 der Status von subsidiär Schutzberechtigten (nicht jedoch von Asylberechtigten) zuerkannt. Dies wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 05.2021 bestätigt. Auch die nachgeborene, jüngere Tochter des Beschwerdeführers ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Da der Ehegattin und den drei minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, würde die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seinem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK widersprechen. Daher wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.