Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I403 2291621-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , StA. BURUNDI, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen Spruchpunkt I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-St) vom 02.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , StA. BURUNDI, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-St) vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , StA. BURUNDI, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-St) vom 02.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , StA. BURUNDI, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels gegen Spruchpunkt römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-St) vom 02.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht:
A)
Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte IV., V. und VI. behoben. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. behoben. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54,, 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2291621.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024