TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W175 2291878-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2291877-1/7E
W175 2291875-1/6E
W175 2291878-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX und 3.) der XXXX , geboren am XXXX , angolanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zahlen: 1.) 1384054210-240181058, 2.) 1384055109-240181210 und 3.) 1384052205-240180914, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , angolanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2024, Zahlen: 1.) 1384054210-240181058, 2.) 1384055109-240181210 und 3.) 1384052205-240180914, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die gemeinsamen Eltern der Drittbeschwerdeführerin (BF3). Sie stellten am 31.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) im Bundesgebiet.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab keinen Treffer. Den BF wurde laut Visainformationssystem am 15.12.2023 von der portugiesischen Botschaft in Luanda ein Visum der Kategorie C, gültig von 23.12.2023 bis 05.02.2024 erteilt.
römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die gemeinsamen Eltern der Drittbeschwerdeführerin (BF3). Sie stellten am 31.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) im Bundesgebiet.
Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab keinen Treffer. Den BF wurde laut Visainformationssystem am 15.12.2023 von der portugiesischen Botschaft in Luanda ein Visum der Kategorie C, gültig von 23.12.2023 bis 05.02.2024 erteilt.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 31.01.2024 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er volljährig und angolanischer Staatsangehöriger sei, Identitätsdokumente habe er keine, den Reisepass habe er in Frankreich verloren. Er spreche Portugiesisch und Englisch. römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 31.01.2024 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er volljährig und angolanischer Staatsangehöriger sei, Identitätsdokumente habe er keine, den Reisepass habe er in Frankreich verloren. Er spreche Portugiesisch und Englisch.

Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter (BF2 und BF3) am 17.01.2024 Angola verlassen und sei nach Portugal gereist, wo sie sich zehn Tage aufgehalten hätten. Über Frankreich und Deutschland seien sie dann nach Österreich gelangt, wo sie die gegenständlichen Anträge gestellt hätten.

Sie hätten in Portugal bei einem Freund gewohnt, Asylanträge hätten sie in keinem der Mitgliedstaaten gestellt. Er sei ihn Angola ein Aktivist gegen die Regierung gewesen und werde staatlich gesucht.

In Österreich lebe seine Halbschwester.

Die BF2 machte im Wesentlichen die gleichen Angaben, den Reisepass habe sie auf der Flucht verloren. Auch sie werde als Teil der Aktivistengruppe verfolgt.

Die BF gaben keine gesundheitlichen Probleme an, die BF2 sei schwanger.

I.3. Aufgrund der Angaben der BF und der Treffer in Visainformationssystem richtete das BFA an Portugal am 05.02.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.römisch eins.3. Aufgrund der Angaben der BF und der Treffer in Visainformationssystem richtete das BFA an Portugal am 05.02.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.

I.4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 stimmten die portugiesischen Dublin-Behörden einer Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 26.03.2024 stimmten die portugiesischen Dublin-Behörden einer Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 16.04.2024 gab der BF1 in Englisch befragt im Wesentlichen Folgendes an: römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 16.04.2024 gab der BF1 in Englisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund, die BF3 sei bei der Ankunft sehr krank gewesen und sei nunmehr auch wieder gesund.

Seine Schwester lebe in Österreich, er habe sie mit Hilfe der Diakonie gefunden. Sie habe ihn auch sehr unterstützt. Geld habe er auf Nachfrage keines bekommen. Er wohne mit der Familie im Lager.

Die angolanischen und die portugiesischen Behörden würden kooperieren, der Geheimdienst sei in Portugal aktiv. Er habe daher Angst um sein Leben und fühle sich in Portugal nicht sicher.

Sie seien von 18.01.2024 bis 29.01.2024 in Portugal gewesen.

Die BF2 gab an, dass es ihr nach anfängliche Blutungen einigermaßen gut gehe. Sie sei im sechsten Monat schwanger.

Zu Portugal befragt machte sie die gleichen Angaben wie der BF1. Zusätzlich gab sie an, dass ihre Tochter sehr krank gewesen sei und es habe keine medizihsichen Versorgung gegeben. Auf Vorhalt, dass sie ja keinen Antrag aus internationalen Schutz gestellt habe, gab die BF2 an, dies sei auch nicht ihre Absicht gewesen. In Portugal sei der Lebensstandard sehr niedrig, es gebe dort sehr viele Emigranten. Das Land habe ihr als jungen Menschen nichts zu bieten.

Im Akt befinden sich Befunde wonach die BF3 unter einer Lungenentzündung gelitten habe.

Laut Befund des Landesklinikums XXXX vom 02.02.2024 habe die BF2 aufgrund von Unterbauchschmerzen vorgesprochen. Sie habe in Österreich noch keinen Gynäkologen aufgesucht. Nach Untersuchung wurde eine intakte Einlingsgravidität in der 12+4 SSW festgestellt. Es wurde empfohlen, sich einen MUKI-Pass inklusive aller Untersuchungen ausstellen zu lassen. Laut Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 02.02.2024 habe die BF2 aufgrund von Unterbauchschmerzen vorgesprochen. Sie habe in Österreich noch keinen Gynäkologen aufgesucht. Nach Untersuchung wurde eine intakte Einlingsgravidität in der 12+4 SSW festgestellt. Es wurde empfohlen, sich einen MUKI-Pass inklusive aller Untersuchungen ausstellen zu lassen.

Laut vorgelegtem MUKI-Pass sei der errechnete Geburtstermin der 19.08.2024.

Eine Untersuchung der Schilddrüse vom 15.03.2024 ergab mehrere echoarme Knoten und Zysten. Eine schilddrüsenspezifische Therapie sei derzeit nicht erforderlich. Eine Verlaufskontrolle wurde empfohlen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, zugestellt am 29.04.2024, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, zugestellt am 29.04.2024, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Portugal gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Den Bescheiden sind Feststellungen zu Portugal (Stand 18.07.2019) zu entnehmen:

„Allgemeines zum Asylverfahren

?        In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

Quellen:

?        - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 27.6.2019

Dublin-Rückkehrer

?        Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). ?        Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).

Quellen:

?        - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 4.7.2019

?        - IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

Non-Refoulement

?        Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019).

Quellen:

?        - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 12.7.2019

Versorgung

?        Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).

?        Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).?        Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).

?        Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).

Quellen:

?        - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

?        - CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019?        - CPR - Portuguese Refugee Council (o.D.): Centro de Acolhimento para Refugiados (CAR römisch II), http://cpr.pt/centro-de-acolhimento-para-refugiados-car-ii/, Zugriff 15.7.2019

?        - DN – Diario dee Noticias (18.12.2018): Maior centro de acolhimento de refugiados abre com camas para 90 pessoas, https://www.dn.pt/pais/interior/maior-centro-de-acolhimento-de-refugiados-abre-com-camas-para-90-pessoas-10339401.html#media-1, Zugriff 15.7.2019

?        - IM – InfoMigrants (6.2.2019): The Bobadela center, the first step for asylum seekers in Portugal, https://www.infomigrants.net/en/post/14895/the-bobadela-center-the-first-step-for-asylum-seekers-in-portugal, Zugriff 18.7.2019

Medizinische Versorgung

?        MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

?        Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019).

?        Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).

Quellen:

?        - AIDA – Asylum Information Database (4.2019): CPR - Portuguese Refugee Council / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Portugal, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pt_2018update.pdf, Zugriff 15.7.2019

?        - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail”?        - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail”

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF mangels Dokumenten nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Sie hätten in Österreich keine besonders intensiven familiären oder sonstigen sozialen oder beruflichen Beziehungen.

Aus den Länderfeststellungen zu Portugal ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Portugal überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Portugal grundsätzlich gewährleistet.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.8. Mit 29.04.2024 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite. römisch eins.8. Mit 29.04.2024 stellte das BFA den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit 08.05.2024 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. römisch eins.9. Mit 08.05.2024 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Die BF hätten sich aufgrund der starken politischen Verbindungen zwischen Angola und Portugal nicht sicher gefühlt. Der BF1 befürchte, in Portugal vom angolanischen Geheimdienst festgenommen zu werden. Die BF sei im fortgeschrittene Stadium schwanger und fühle sich sehr müde. Sie leide an einer Schilddrüsenüberfunktion und am Myomen. Sie habe am 16.05.2024 einen Kontrolltermin, bei dem ihre ausgeprägte Schwäche abgeklärt werden solle.

Es wurde Unterlagen in Portugiesisch vorgelegt, die die Verbindung zwischen Angola und Portugal darstellen und die Angst des BF1 vor dem Geheimdienst nachvollziehbar machen würden.

I.10. Die BF wurden am 15.05.2024 nach Portugal überstellt.römisch eins.10. Die BF wurden am 15.05.2024 nach Portugal überstellt.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 31.01.2024, die Protokolle der Niederschriften vom 16.04.2024 und die Beschwerde vom 08.05.2024

- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Portugal im angefochtenen Bescheid.

II.2. Feststellungen:römisch II.2. Feststellungen:

II.2.1. Die BF geben an, Staatsangehörige von Angola zu sein. Ihre Identität steht nicht fest. Der BF1 und die BF2 waren zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig. Laut ihren Angaben ist die BF3 die gemeinsame Tochter.römisch II.2.1. Die BF geben an, Staatsangehörige von Angola zu sein. Ihre Identität steht nicht fest. Der BF1 und die BF2 waren zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig. Laut ihren Angaben ist die BF3 die gemeinsame Tochter.

II.2.2. Den BF wurde am 15.12.2023 von der portugiesischen Botschaft in Luanda Visa der Kategorie C, gültig von 23.12.2023 bis 05.02.2024 erteilt, mit diesen reisten die BF laut eigene Angaben am 17.01.2024 nach Portugal, wo sie sich zehn Tage aufhielten, bis sie über Frankreich und Deutschland nach Österreich weiterreisten, wo sie die gegenständlichen Anträge stellten.römisch II.2.2. Den BF wurde am 15.12.2023 von der portugiesischen Botschaft in Luanda Visa der Kategorie C, gültig von 23.12.2023 bis 05.02.2024 erteilt, mit diesen reisten die BF laut eigene Angaben am 17.01.2024 nach Portugal, wo sie sich zehn Tage aufhielten, bis sie über Frankreich und Deutschland nach Österreich weiterreisten, wo sie die gegenständlichen Anträge stellten.

II.2.3. Am 05.02.2024 richtete das BFA aufgrund der VIS-Treffer und der Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Portugal ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO an Portugal, das einer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 26.03.2024 ausdrücklich zustimmte. römisch II.2.3. Am 05.02.2024 richtete das BFA aufgrund der VIS-Treffer und der Angaben der BF zu ihrem Aufenthalt in Portugal ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Portugal, das einer Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 26.03.2024 ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF durch die Überstellung nach Portugal Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.römisch II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF durch die Überstellung nach Portugal Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten oder sonstige Beeinträchtigungen konnten die BF nicht belegen und wurden von ihnen auch nicht vorgebracht. römisch II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten oder sonstige Beeinträchtigungen konnten die BF nicht belegen und wurden von ihnen auch nicht vorgebracht.

II.2.6. Die BF haben keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. römisch II.2.6. Die BF haben keine besonders intensiven privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich.

II.3. Beweiswürdigung:römisch II.3. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihrer Antragstellung ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den VIS-Treffern. römisch II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihrer Antragstellung ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den VIS-Treffern.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Portugal ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung Portugals. Gleichermaßen ergibt sich aus dieser Zustimmung, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz der BF in Portugal geführt wird.

Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Portugals gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Die Visa waren bei Antragstellung in Österreich noch gültig. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die BF zwischen ihrer Ausreise aus Portugal und ihre Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Portugals gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Die Visa waren bei Antragstellung in Österreich noch gültig. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die BF zwischen ihrer Ausreise aus Portugal und ihre Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigene Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die BF brachte keine Krankheitsaspekte vor und äußerte keine besonders intensiven zu Österreich bestehenden sozialen, familiären oder beruflichen Beziehungen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine festgestellten Probleme in der Schwangerschaft der BF2. Das BFA war nicht verpflichtet, einen nicht belegten Termin ohne belegte Vorerkrankungen oder eventuelle fachärztlich festgestellte vorhergegangene Schwangerschaftsprobleme abzuwarten.

Im Übrigen sind Untersuchungen in Portugal ebenso möglich und problemlos erhältlich, es ergibt sich aus den Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges. Ebenso verhält es sich mit den Schilddrüsenproblemen der BF2. Eine Therapie sei laut ärztlichen Unterlagen aktuell nicht notwendig, die empfohlenen halbjährlichen Kontrolluntersuchungen können ebenfalls in Portugal durchgeführt werden.

Die BF3 ist zwischenzeitlich gesund, Anzeichen für einen Eingriff in das Kindeswohl sind nicht erkennbar und wurden auch nicht konkret vorgebracht. Die BF3 verbleibt mit den Eltern im Familienverband, aus den Länderfeststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass in Portugal spezielle Versorgungsprobleme bei Kinder vorlägen.

Es wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht.Es wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die bloße Behauptung, der BF1 könne Probleme mit dem angolanischen Geheimdienst bekommen, da die beiden Staaten eng zusammenarbeiten würden, beruhen auf Spekulationen. Aktuelle Unterlagen dazu liegen nicht vor. Das in der Beschwerde vorgelegte Essay auf Portugiesisch aus dem Jahr 2005 über Beziehungen zwischen den Ländern in den letzten dreißig Jahren erscheint in Anbetracht der doch etwas aktuelleren Länderfeststellungen nicht aussagekräftig.

Aktuelle Berichte, die die vorgebrachten Bedenken der BF stützen würden, liegen nicht vor.

II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.).römisch II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch II.4.3.2.).

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung sowie den in der Beschwerdeschrift angeführten Zeitungsbeichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen in Bezug auf den gegenständlichen Dublin-Fall grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Portugal den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan.

II.4. Rechtliche Beurteilung: römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:

II.4.1. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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