Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W241 2256003-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos alias Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1291374609/211948029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos alias Vereinigte Arabische Emirate, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1291374609/211948029, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46, 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte nach seiner irregulären Einreise nach Österreich am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein staatenloser Palästinenser, stellte nach seiner irregulären Einreise nach Österreich am 15.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.12.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Wesentlichen an, dass er aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ausgereist sei, da er seine Arbeit und damit seine Aufenthaltserlaubnis verloren habe.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 08.04.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch gab der BF an, dass er in Gaza geboren sei. Als er sechs Monate alt gewesen sei, sei die Familie in die VAE umgezogen. Er habe seither dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet. Da er seine Arbeit verloren habe, habe er auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr in den VAE.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Familie Probleme mit der Hamas in Gaza habe. Er könne eine Bestätigung seines Vaters vorlegen, dass er sich verpflichte, innerhalb eines Monats Gaza zu verlassen. Weiters könne er eine Ladung seines Vaters zur Polizei von 2012 vorlegen. Die Familie sei 2012 zuletzt in Gaza gewesen. Sie sei bei UNRWA registriert.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.05.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel – Palästinensische Autonomiegebiete Gaza nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.05.2022 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel – Palästinensische Autonomiegebiete Gaza nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG vorgebracht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund der vorgelegten Dokumente glaubwürdig wäre.
Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF knapp, vage sowie unplausibel und somit nicht glaubhaft sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Gaza nicht drohe. Bei einer Rückkehr werde der BF im Herkunftsstaat dazu in der Lage sein, durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Gaza nicht drohe. Bei einer Rückkehr werde der BF im Herkunftsstaat dazu in der Lage sein, durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2022 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörden den durchgängigen legalen Aufenthalt des BF in den VAE nicht berücksichtigt habe. Der BF sei staatenlos und gelten daher die VAE als Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Das BFA hätte daher diesbezügliche Feststellungen im Bescheid zu treffen gehabt.
1.7. Das BFA führte am 23.11.2022 eine weitere Einvernahme des BF durch. Der BF wiederholte dabei im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinem Leben und dem Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis in den VAE.
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.01.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereiniget Arabische Emirate nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VAE gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.01.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Vereiniget Arabische Emirate nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch IV. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VAE gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in den VAE. Eine asylrelevante Verfolgung im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG vorgebracht.
Bezüglich seines Fluchtvorbringens wurde ausgeführt, dass der BF in Hinblick auf die VAE kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in die VAE eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht drohe. Bei einer Rückkehr werde der BF im Herkunftsstaat dazu in der Lage sein, durch Arbeitsaufnahme oder Unterstützung seiner Familie eine Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in die VAE eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht drohe. Bei einer Rückkehr werde der BF im Herkunftsstaat dazu in der Lage sein, durch Arbeitsaufnahme oder Unterstützung seiner Familie eine Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern.
1.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
1.10. Am 10.11.2023 wurde eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in Gaza übermittelt.
1.6. Das BVwG führte am 30.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch durch, zu der der BF und seine gewillkürte Vertretung persönlich erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
In der Folge machte der BF Angaben betreffend seine persönlichen Verhältnisse, seine Angehörigen in den VAE und seine Fluchtgründe.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
? Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragungen und der Einvernahmen vor dem BFA sowie die Beschwerde
? Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat
? Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.07.2018 zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, Aufenthaltsstatus und Rückkehrmöglichkeiten, Allgemeine Lage von Palästinensern
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2019, Vereinigte Arabische Emirate – PalästinenserInnen – bürokratische Aspekte des Aufenthalts
? Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2024.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Er ist ledig, die Muttersprache des BF ist Arabisch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist ledig, die Muttersprache des BF ist Arabisch.
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF ist staatenloser Palästinenser. Seine Identität steht fest. Er wurde in Gaza geboren und lebte ab seinem sechsten Lebensmonat in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er hat dort 12 Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und anschließend bis 2020 gearbeitet. 2020 verlor der BF seinen Arbeitsplatz und dadurch seine Aufenthaltserlaubnis für die VAE.
Die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder leben noch in den VAE. Der Vater des BF ist erwerbstätig. Eine Schwester des BF ist ebenfalls erwerbstätig, die andere ohne Beschäftigung. Die Brüder des BF sind ebenfalls ohne (regelmäßige) Beschäftigung, wobei einer der Brüder minderjährig ist und einer an einer psychischen Erkrankung leidet.
Der BF kann wieder legal in die VAE einreisen. Sein Vater oder eine andere in den VAE aufhältige Person können dafür eine Bürgschaft übernehmen. Dem BF ist es dann möglich, durch diese Bürgschaft oder durch eigene Erwerbstätigkeit wieder einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen.
3.1.3. Der BF verließ im November 2021 die VAE und reiste nach Österreich, wo er am 15.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3.1.4. Der BF ist jung und männlich. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben.
3.1.5. Der BF hält sich seit Dezember 2021 in Österreich auf und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A2. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig und hat Deutsch- und Basisbildungskurse absolviert. Er verfügt über eine Einstellungszusage als Gartenhilfsarbeiter.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Kontakte.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat in Hinblick auf den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts, die VAE, keine ihm aktuell drohende Verfolgung, Bedrohung oder Diskriminierung behauptet.
Es wurde nicht behauptet, dass er im Falle der Rückkehr in die VAE einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr des BF in die VAE besteht für diesen als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter, mit angegeben mehreren familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Im Falle einer V