TE Bvwg Beschluss 2024/7/15 W272 2200503-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W272 2200503-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Bischof & Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 :

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß §28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Familienverfahren mit ihrem Ehemann ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.06.2018 vollinhaltlich abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Familienverfahren mit ihrem Ehemann ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 19.06.2018 vollinhaltlich abgelehnt und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwere wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

In der Folge reiste die BF am 11.10.2019 freiwillig in die Russische Föderation zurück.

1.2. Am 14.06.2022 stellte die BF den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag).

Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF befragt warum sie einen (neuerlichen) Asylantrag stellt (wortwörtlich) Folgendes an: „Die alten Fluchtgründe meines Mannes bleiben aufrecht. Am 10.10.20219 wurde mein Bruder XXXX , in Tschetschenien verhaftet. Wir wissen seither nicht, wo er sich befindet. Das wurde mir mitgeteilt, als ich nach Hause kam.“Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF befragt warum sie einen (neuerlichen) Asylantrag stellt (wortwörtlich) Folgendes an: „Die alten Fluchtgründe meines Mannes bleiben aufrecht. Am 10.10.20219 wurde mein Bruder römisch 40 , in Tschetschenien verhaftet. Wir wissen seither nicht, wo er sich befindet. Das wurde mir mitgeteilt, als ich nach Hause kam.“

Am 24.11.2023 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt.

1.3. Das Bundesamt wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.3. Das Bundesamt wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

Der Bescheid wurde am 06.06.2024 der BF zugestellt und von dieser übernommen.

Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die BF zum gegenständlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe oder einen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt erkennbar zu machen. Die BF habe keine neue Gefährdungslage im Heimatlang glaubhaft machen können.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 02.07.2024 (eingebracht am 02.07.2024) fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde.

Begründend führte die BF aus, dass die belangte Behörde weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben habe, noch sich mit dem konkreten Vorbringen der BF auseinandergesetzt habe. Die BF habe im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund konkret und ausdrücklich angegeben, dass am 10.10.2019 ihr Bruder XXXX in Tschetschenien verhaftet worden sei und sein Verbleib unbekannt sei. Dieses Ereignis habe laut Aktenlage nach Rechtskraft des Erstasylverfahrens stattgefunden. Weitere Nachfragen zu diesem Vorbringen seien nicht protokolliert worden und die BF habe keine weitere Möglichkeit gehabt, das Vorbringen zu präzisieren. Die BF sei von der belangten Behörde weder niederschriftlich befragt, noch sei ihr ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden. Dies obwohl seit der Erstbefragung nunmehr bereits zwei Jahre bis zur Bescheiderlassung verstrichen seien und die BF an ihrer Meldeadresse erreichbar gewesen wäre. Die BF habe sich zudem zu ihren aktuellen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht äußern können und lagen daher die Voraussetzungen des § 68 AVG nicht vor und sei auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung mangelhaft gewesen.Begründend führte die BF aus, dass die belangte Behörde weder den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben habe, noch sich mit dem konkreten Vorbringen der BF auseinandergesetzt habe. Die BF habe im Rahmen der Erstbefragung zum Fluchtgrund konkret und ausdrücklich angegeben, dass am 10.10.2019 ihr Bruder römisch 40 in Tschetschenien verhaftet worden sei und sein Verbleib unbekannt sei. Dieses Ereignis habe laut Aktenlage nach Rechtskraft des Erstasylverfahrens stattgefunden. Weitere Nachfragen zu diesem Vorbringen seien nicht protokolliert worden und die BF habe keine weitere Möglichkeit gehabt, das Vorbringen zu präzisieren. Die BF sei von der belangten Behörde weder niederschriftlich befragt, noch sei ihr ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden. Dies obwohl seit der Erstbefragung nunmehr bereits zwei Jahre bis zur Bescheiderlassung verstrichen seien und die BF an ihrer Meldeadresse erreichbar gewesen wäre. Die BF habe sich zudem zu ihren aktuellen privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht äußern können und lagen daher die Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG nicht vor und sei auch die Erlassung der Rückkehrentscheidung mangelhaft gewesen.

1.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

2.1. Die BF heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie spricht muttersprachlich Tschetschenisch als auch fließend Russisch.2.1. Die BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie spricht muttersprachlich Tschetschenisch als auch fließend Russisch.

2.2. Sie reiste erstmals im Dezember 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.06.2018 in einem Familienverfahren mit ihrem Ehemann bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019 abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die BF verließ daraufhin freiwillig am 11.10.2019 das Bundesgebiet und hielt sich bis Februar 2022 in der Russischen Föderation, in der Teilrepublik Tschetschenien auf.

Im Februar 2022 reiste die BF erneut aus dem Herkunftsstaat aus und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Im Februar 2022 reiste die BF erneut aus dem Herkunftsstaat aus und unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).

2.3. Eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt oder ein schriftliches Parteiengehör oder weitere Erhebungen oder Ermittlungsschritte zum Fluchtvorbringen, den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat oder zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet fanden nicht statt. Das Bundesamt führte ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren.

Die BF war von 15.06.2022 bis 16.06.2022 in einer Betreuungseinrichtung in XXXX und danach von 29.06.2022 bis 23.11.2022 sowie seit 31.01.2023 aufrecht in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 wies die BF keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Eine Änderung der Abgabestelle sowie den Verzug von der Grundversorgungsunterkunft XXXX nach Wien der BF gab ihr Ehemann mit Schreiben vom 26.08.2022 bekannt.Die BF war von 15.06.2022 bis 16.06.2022 in einer Betreuungseinrichtung in römisch 40 und danach von 29.06.2022 bis 23.11.2022 sowie seit 31.01.2023 aufrecht in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 wies die BF keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Eine Änderung der Abgabestelle sowie den Verzug von der Grundversorgungsunterkunft römisch 40 nach Wien der BF gab ihr Ehemann mit Schreiben vom 26.08.2022 bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der BF gründen sich auf ihre im Verfahren bei der Erstbefragung getätigten Aussagen. Damit in Einklang wies sich die BF laut Erstbefragungsprotokolls und Fremdenregisterauszug mit einem russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 01.04.2021, gültig bis 01.04.2031, aus (Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls vom 15.06.2022). Wobei eine Kopie des Reisepasses im Akt nicht enthalten ist.

3.2. Die Feststellungen zum Gang des bisherigen Verfahrens ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das aktenkundige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, XXXX sowie einem aktuellen Fremdenregisterauszug.3.2. Die Feststellungen zum Gang des bisherigen Verfahrens ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das aktenkundige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, römisch 40 sowie einem aktuellen Fremdenregisterauszug.

3.3. Aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich auch zweifelsfrei, dass vom Bundesamt keine Einvernahme der BF durchgeführt wurde, auch keine Ladung der BF noch ein sonstiges schriftliches Parteigehör erfolgte. Bemerkenswert ist, dass die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid von einem durchgeführten Ermittlungsverfahren schreibt, obwohl sich gleichzeitig die über zwei Jahre andauernden aktenkundigen Ermittlungsschritte mit der von der Landespolizeidirektion durchgeführten Erstbefragung am 15.06.2022 und einem eingeholten Fremdenregisterauszug sowie Grundversorgungs-Auszug vom Mai 2024, erschöpft.

Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde zwar in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jedoch ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, warum das in der Erstbefragung vom 15.06.2022 erstattete Fluchtvorbringen, – „Am 10.10.2019 wurde mein Bruder XXXX in Tschetschenien verhaftet. Wir wissen seither nicht, wo er sich befindet. Die Änderung der Fluchtgründe sind mit seit 10.10.2019 bekannt (somit nach dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.03.2019)“ – ident mit den bereits dargelegten Tatsachen vom Vorverfahren, welche als unglaubwürdig erachtet wurden, beruhen, zumal weder in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung das Fluchtvorbringen der BF vom Vorverfahren thematisiert und mit dem gegenständlichen Fluchtvorbringen verglichen wurde (vgl. Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5, 40 und 43 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024). Äußerst auffallend ist zudem, dass wie auch zurecht in der Beschwerde moniert wurde, die belangte Behörde der BF im Rahmen einer Einvernahme oder zumindest in einem schriftlichen Parteiengehör keine Möglichkeit gab, das von der BF als neu angeführte Vorbringen (Verhaftung ihres Bruders in Tschetschenien) zu präzisieren, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese erste Einvernahme durch die Polizei gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und zwischen der Erstbefragung und der Bescheiderlassung knapp zwei Jahre verstrichen sind. Somit zeigen sich grobe Ermittlungsmängel.Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde zwar in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jedoch ist der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, warum das in der Erstbefragung vom 15.06.2022 erstattete Fluchtvorbringen, – „Am 10.10.2019 wurde mein Bruder römisch 40 in Tschetschenien verhaftet. Wir wissen seither nicht, wo er sich befindet. Die Änderung der Fluchtgründe sind mit seit 10.10.2019 bekannt (somit nach dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 12.03.2019)“ – ident mit den bereits dargelegten Tatsachen vom Vorverfahren, welche als unglaubwürdig erachtet wurden, beruhen, zumal weder in den Feststellungen oder der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung das Fluchtvorbringen der BF vom Vorverfahren thematisiert und mit dem gegenständlichen Fluchtvorbringen verglichen wurde vergleiche Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 5, 40 und 43 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024). Äußerst auffallend ist zudem, dass wie auch zurecht in der Beschwerde moniert wurde, die belangte Behörde der BF im Rahmen einer Einvernahme oder zumindest in einem schriftlichen Parteiengehör keine Möglichkeit gab, das von der BF als neu angeführte Vorbringen (Verhaftung ihres Bruders in Tschetschenien) zu präzisieren, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese erste Einvernahme durch die Polizei gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und zwischen der Erstbefragung und der Bescheiderlassung knapp zwei Jahre verstrichen sind. Somit zeigen sich grobe Ermittlungsmängel.

Weiters führt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung konnte die BF keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft machen. Wie es zu dieser Festgestellung und rechtlichen Beurteilung kommt, kann in der Beweiswürdigung nicht entnommen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Einvernahme der BF stattgefunden hat und sich das Bundesamt im Bescheid vom 27.05.2024 auf Länderinformationen zur Russischen Föderation aus dem Jahr 2022 stützt (Version 10!! vom 09.11.2022). Obwohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits drei aktuellere Versionen der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation erlassen wurden, die aktuellste wäre die Version 13 vom 08.11.2023 gewesen (Seite 5-39, 41 und 45-46 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024).Weiters führt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung konnte die BF keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft machen. Wie es zu dieser Festgestellung und rechtlichen Beurteilung kommt, kann in der Beweiswürdigung nicht entnommen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Einvernahme der BF stattgefunden hat und sich das Bundesamt im Bescheid vom 27.05.2024 auf Länderinformationen zur Russischen Föderation aus dem Jahr 2022 stützt (Version 10!! vom 09.11.2022). Obwohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits drei aktuellere Versionen der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation erlassen wurden, die aktuellste wäre die Version 13 vom 08.11.2023 gewesen (Seite 5-39, 41 und 45-46 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024).

Schließlich erlies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, ohne weitere Erhebungen in Hinsicht auf ein etwaiges bestehendes Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet zu treffen, obwohl die BF in der Erstbefragung im Rahmen ihrer Rückkehrbefürchtungen vorbringt, dass sie als Ehefrau bei ihrem Mann bleiben möchte und die BF laut ZMR-Auszug seit 31.01.2023 bei ihrem Ehemann ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hat. Wie das Bundesamt zu der Feststellung gelangt, dass die BF im Bundesgebiet kein Familienleben führt oder auch zu den weiteren kaum vorhandenen Feststellungen in diesem Zusammenhang, kann vor dem Hintergrund, dass keine Einvernahme der BF und Befragung zu ihren privaten oder familiären Bindungen oder ihrer Integration erfolgte, nicht nachvollzogen werden. So erfolgte auch kein Parteiengehör weder zu den herangezogenen Länderberichten noch zu etwaige Integrationsmaßnahmen der BF (Seite 5, 41 und 48 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024). Hierbei ist anzumerken, dass sich die BF bereits sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenngleich hier auch eine Unterbrechung von nahezu drei Jahren gegeben ist. Somit hat das Bundesamt das Verfahren mit groben Ermittlungsmängel verletzt.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen der BF im Bundesgebiet beruhen auf der Einsicht in einen aktuellen ZMR-Auszug und dem im Akt befindlichen E-Mail des Ehegatten der BF vom 26.08.2022 an das BFA EaSt-West Einlaufstelle (AS 24). Vor diesem Hintergrund ist auch keinesfalls nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. die dislozierten Feststellungen trifft, dass die BF ihren Aufenthalt im Verborgenen führt und das Verfahren bewusst verzögert hat. Auch wenn die BF zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 keine Meldeadresse aufwies, erließ das Bundesamt den gegenständlichen Bescheid erst im Mai 2024, obwohl die BF seit Jänner 2023 durchgehend in Wien gemeldet ist. Es kann kein kausaler Zusammenhang der kurzzeitig fehlenden Wohnsitzmeldung der BF im Jahr 2022/2023 von 12 Tagen und gut zwei Monaten zu einer Verfahrensverzögerung bis Mai 2024 erkannt werden. Ein eingeholter Auszug des Zentralen Melderegisters von Seiten des Bundesamtes ist in diesem Zusammenhang gleichfalls aus dem Akt nicht zu entnehmen, zumindest liegt dieser dem Akt nicht bei (Seite 48 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024).Die Feststellungen zu den Meldeadressen der BF im Bundesgebiet beruhen auf der Einsicht in einen aktuellen ZMR-Auszug und dem im Akt befindlichen E-Mail des Ehegatten der BF vom 26.08.2022 an das BFA EaSt-West Einlaufstelle (AS 24). Vor diesem Hintergrund ist auch keinesfalls nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch IV. die dislozierten Feststellungen trifft, dass die BF ihren Aufenthalt im Verborgenen führt und das Verfahren bewusst verzögert hat. Auch wenn die BF zwischen 16.06.2022 und 29.06.2022 sowie zwischen 23.11.2022 und 31.01.2023 keine Meldeadresse aufwies, erließ das Bundesamt den gegenständlichen Bescheid erst im Mai 2024, obwohl die BF seit Jänner 2023 durchgehend in Wien gemeldet ist. Es kann kein kausaler Zusammenhang der kurzzeitig fehlenden Wohnsitzmeldung der BF im Jahr 2022/2023 von 12 Tagen und gut zwei Monaten zu einer Verfahrensverzögerung bis Mai 2024 erkannt werden. Ein eingeholter Auszug des Zentralen Melderegisters von Seiten des Bundesamtes ist in diesem Zusammenhang gleichfalls aus dem Akt nicht zu entnehmen, zumindest liegt dieser dem Akt nicht bei (Seite 48 des angefochtenen Bescheides vom 27.05.2024).

Insgesamt ist aufgrund den dargelegten Erwägungen festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte, indem es veraltete Länderberichte den Feststellungen zugrunde legte, während zwei Jahren weder eine Einvernahme der BF noch ein schriftliches Parteiengehör durchführte oder weitere Erhebungen oder Ermittlungsschritte zum Fluchtvorbringen, den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat oder zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet setzte und sich weder inhaltlich mit dem Fluchtvorbringen der BF auseinandersetzte noch ausreichende Ermittlungen dazu tätigte. Daher war auch ein Vergleich des gegenständlichen Bescheides mit dem letzten rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019 nicht möglich.

4. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

4.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.4.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

4.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.4.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

In seinem Erkenntnis vom 26. 06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. 06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Sitzung 127 und Sitzung 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Sitzung 65 und Sitzung 73 f.).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

4.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.4.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesonder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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