Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2290762-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX (BFA-ASt- XXXX ) vom 26.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 (BFA-ASt- römisch 40 ) vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der noch am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er befragt zu den Gründen seiner Flucht aus, dass in Syrien die Regierungs-Opposition jeden jungen Mann mitnehme, um ihn mit Waffen gegen die Regierung kämpfen zu lassen. Zudem gebe es keine Lebensgrundlage. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm entweder eine Einziehung zum Militärdienst oder das Gefängnis, was mit Sicherheit das Ende seines Lebens sei.
Am 07.03.2024 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) statt. Dabei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass sich die Lage in Syrien wegen dem Krieg verschlechtert habe und sie dort nicht mehr leben hätten können. Es habe keine Arbeit gegeben. Er habe Syrien verlassen, damit er nicht am Krieg teilnehmen müsse. Er sei im wehrfähigen Alter und wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Die Möglichkeit sei groß, dass das syrische Regime ihn einziehe und er den Militärdienst ableisten müsse. Im Falle einer Weigerung könne das Regime eine Strafe über ihn verhängen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.03.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befinde, sich dem Wehrdienst entzogen habe und befürchte, im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden bzw. im Falle einer Weigerung unverhältnismäßig bestraft und wegen der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Darüber hinaus würden bereits die Asylantragstellung in Europa sowie die illegale Ausreise aus Syrien genügen, um ebendort schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges und der damit einhergehenden desaströsen Sicherheitslage eine Gefahr für Leib und Leben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 28.06.2024 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung vorgelegt.
Am 05.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Syrien sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch und ist er ferner gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX (auch XXXX oder XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zum Jahr 2020. In der Folge zog er gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der Einnahme der Region durch das syrische Regime in die Stadt XXXX (auch XXXX , XXXX und XXXX ) im Gouvernement XXXX , wo er zwei Jahre lang wohnhaft war. Der Beschwerdeführer sowie seine Familie hat sich in XXXX angesiedelt. Sodann begab er sich in die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX . Vor seiner Ausreise lebte er kurzzeitig noch ohne seine Familie an der syrisch-türkischen Grenze. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat in Syrien als KFZ-Spengler gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zum Jahr 2020. In der Folge zog er gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der Einnahme der Region durch das syrische Regime in die Stadt römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 , wo er zwei Jahre lang wohnhaft war. Der Beschwerdeführer sowie seine Familie hat sich in römisch 40 angesiedelt. Sodann begab er sich in die Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Vor seiner Ausreise lebte er kurzzeitig noch ohne seine Familie an der syrisch-türkischen Grenze. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat in Syrien als KFZ-Spengler gearbeitet.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Brüder leben in XXXX (auch XXXX , XXXX und XXXX ) im Gouvernement XXXX . Sein Vater arbeitet als Verkäufer in XXXX , sein ältester XXXX Jährige Bruder arbeitet in XXXX in einem Modegeschäft, er ist verheiratet und hat einen Sohn. Sein etwa XXXX jähriger Bruder geht in XXXX zur Schule, sein jüngster Bruder ist noch zuhause und seine Mutter kümmert sich um den Haushalt. Ebenfalls leben viele Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX .Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Brüder leben in römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 . Sein Vater arbeitet als Verkäufer in römisch 40 , sein ältester römisch 40 Jährige Bruder arbeitet in römisch 40 in einem Modegeschäft, er ist verheiratet und hat einen Sohn. Sein etwa römisch 40 jähriger Bruder geht in römisch 40 zur Schule, sein jüngster Bruder ist noch zuhause und seine Mutter kümmert sich um den Haushalt. Ebenfalls leben viele Verwandte des Beschwerdeführers in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat zu seiner in XXXX lebenden Familie regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in römisch 40 lebenden Familie regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im September 2023 auf illegalem Wege in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus reiste er schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 09.02.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die asylrechtliche Heimatregion des Beschwerdeführers wird mit dem Gouvernement XXXX , der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt XXXX (auch XXXX , XXXX und XXXX ) festgestellt. Die asylrechtliche Heimatregion des Beschwerdeführers wird mit dem Gouvernement römisch 40 , der asylrechtliche Herkunftsort mit der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) festgestellt.
Die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, vielmehr steht diese unter der Kontrolle der oppositionellen Miliz Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS, ex Al-Nusra). Das Gouvernement XXXX befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die von der HTS kontrollierte Heimatregion des Beschwerdeführers.Die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, vielmehr steht diese unter der Kontrolle der oppositionellen Miliz Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS, ex Al-Nusra). Das Gouvernement römisch 40 befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die von der HTS kontrollierte Heimatregion des Beschwerdeführers.
Der 21-jährige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet und hat er auch keinen Einberufungsbefehl und kein Wehrbuch erhalten. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee. Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf den unter Kontrolle der HTS stehenden Herkunftsort des Beschwerdeführers und kann dort keine Rekrutierungen vornehmen und droht dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr von Streitkräften der HTS zwangsrekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer war auch nie politisch tätig und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten.
Ebenso wenig droht ihm die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland und einer ihm aus diesen Gründen unterstellten oppositionellen Gesinnung zu erfahren bzw. die Gefahr aus diesen Gründen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Es gibt demnach insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Eine sichere Erreichbarkeit der Herkunftsregion ist gegeben.
Der Beschwerdeführer wird jedoch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Heimatregion vor dem Hintergrund der dort nach wie vorherrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein. Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (auszugsweise soweit entscheidungsrelevant) wiedergegeben:
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidu