Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2287873-1/5E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.02.2024, Damaskus-ÖB/KONS/0209/2023, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.11.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0209/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.02.2024, Damaskus-ÖB/KONS/0209/2023, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.11.2023, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0209/2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 31.08.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 03.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 11.08.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 31.08.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz schriftlich und am 03.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 11.08.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, am 21.04.2017 in Syrien im Beisein ihrer Eltern und der Eltern der Bezugsperson den „Sheikh-Vertrag“ geschlossen zu haben. Die anwesenden Zeugen könne sie nicht namentlich nennen. Fotos vom Hochzeitstag habe die BF keine. Bevor die Bezugsperson nach Österreich gegangen sei, hätten die BF und die Bezugsperson für ein Jahr bei den Eltern der Bezugsperson zusammengelebt. Ihren Ehemann habe sie am 17.02.2018 zuletzt gesehen. Das Familienverhältnis werde mittels Kontakt über das Internet aufrechterhalten. Die Schwiegermutter der BF habe sich um die erforderlichen Dokumente, insbesondere die Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes, gekümmert. Der Ort bzw. die Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen worden sei, sei das Scharia-Gericht XXXX ( bzw XXXX )gewesen.Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, am 21.04.2017 in Syrien im Beisein ihrer Eltern und der Eltern der Bezugsperson den „Sheikh-Vertrag“ geschlossen zu haben. Die anwesenden Zeugen könne sie nicht namentlich nennen. Fotos vom Hochzeitstag habe die BF keine. Bevor die Bezugsperson nach Österreich gegangen sei, hätten die BF und die Bezugsperson für ein Jahr bei den Eltern der Bezugsperson zusammengelebt. Ihren Ehemann habe sie am 17.02.2018 zuletzt gesehen. Das Familienverhältnis werde mittels Kontakt über das Internet aufrechterhalten. Die Schwiegermutter der BF habe sich um die erforderlichen Dokumente, insbesondere die Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes, gekümmert. Der Ort bzw. die Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder die Partnerschaft eingetragen worden sei, sei das Scharia-Gericht römisch 40 ( bzw römisch 40 )gewesen.
Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:
? Reisepass der BF
? Heiratsurkunde
? Bestätigung der Eheschließung, ausgestellt durch ein Scharia Gericht
? Auszug aus dem Personenstandsregister
? Auszug aus dem Familienbuch
Der Dokumentenberater hat im Schreiben vom 07.11.2022 unter anderem angemerkt, dass die Heiratsurkunde („Certificate of Marriage“) vorgelegt worden und in Ordnung sei. Das Kästchen „Heiratsvertrag („Marriage contract“)“ war als einziges Kästchen nicht angekreuzt. Das Datum der Eheschließung sei der 21.04.2017, die BF demnach 16 Jahre alt gewesen. In der händisch ausgefüllten „Checkliste für Dokumente“ ist als Datum der persönlichen Vorsprache fälschlich der 21.10.2022 vermerkt. Ein „Heiratsvertrag“ findet sich im Akt nicht.
Am 20.10.2022“ reichte die BF über Aufforderung der ÖB die Geburtsurkunde nach.
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 18.01.2023 per Mail an das Bundesamt.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 23.10.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bzw. des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 23.10.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bzw. des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 25.07.2023 zu eventuell vorhandenen Hochzeitsfotos befragt, angegeben habe, dass es angeblich welche gegeben habe, diese aber „weg“ seien. Auf dem Handy der Bezugsperson seien lediglich Fotos der Braut gespeichert gewesen. Gemeinsame Fotos habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt betreffend die verneinenden Angaben der Antragstellerin bei der ÖB Damaskus hinsichtlich eventueller Hochzeitsfotos, führte die Bezugsperson an, dass dies nicht stimme und ihre Ehefrau so etwas nicht sagen würde. Die Bezugsperson habe zu den Trauzeugen befragt, angegeben, dass sie sich nicht an die Namen erinnern könne, es aber zwei Zeugen vom Gericht gewesen seien. Auf die Frage, wann die Antragstellerin und die Bezugsperson sich zuletzt gesehen hätten, habe die Bezugsperson den 08.07.2019 genannt. Auf den Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin befragt, gab der vermeintliche Ehemann an, dass dies gar nicht stimme. Die Bezugsperson habe überdies ausgeführt, dass sie 2 Jahre nach der Hochzeit mit der Antragstellerin zusammengelebt habe. Unglaubwürdig erscheine auch die Aussage der Bezugsperson, dass sie aufgrund der verspäteten Registrierung der Eheschließung bestraft und das Datum der Registrierung falsch eingetragen worden sei. Ebenso unglaubwürdig erscheine die Angabe der Antragstellerin, dass sie die Bezugsperson zuletzt am 17.02.2018 gesehen habe, da die Antragstellerin und die Bezugsperson - laut der vorgelegten Heiratsbestätigung - am 10.06.2019 gemeinsam vor dem Scharia-Gericht anwesend gewesen sein sollen. Zusammengefasst werde angeführt, dass für das Bundesamt die Eigenschaft als Familienangehöriger aufgrund der angeführten widersprüchlichen Angaben nicht vorliege. Auch sei durch die unglaubwürdigen Angaben der Bezugsperson betreffend die falsche Eintragung in der Heiratsbestätigung sowie der angeblichen Bestrafung wegen der verspäteten Registrierung der Eheschließung das notorische Wissen der Behörde dahingehend bekräftigt worden, dass im Herkunftsland der Antragstellerin und der Bezugsperson jegliche Urkunden mit jeglichem Inhalt leicht erhältlich seien. Aus den angeführten Gründen werde am Vorliegen einer gültig geschlossenen Ehe gezweifelt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB), ergeben und habe es sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 25.07.2023 zu eventuell vorhandenen Hochzeitsfotos befragt, angegeben habe, dass es angeblich welche gegeben habe, diese aber „weg“ seien. Auf dem Handy der Bezugsperson seien lediglich Fotos der Braut gespeichert gewesen. Gemeinsame Fotos habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt betreffend die verneinenden Angaben der Antragstellerin bei der ÖB Damaskus hinsichtlich eventueller Hochzeitsfotos, führte die Bezugsperson an, dass dies nicht stimme und ihre Ehefrau so etwas nicht sagen würde. Die Bezugsperson habe zu den Trauzeugen befragt, angegeben, dass sie sich nicht an die Namen erinnern könne, es aber zwei Zeugen vom Gericht gewesen seien. Auf die Frage, wann die Antragstellerin und die Bezugsperson sich zuletzt gesehen hätten, habe die Bezugsperson den 08.07.2019 genannt. Auf den Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin befragt, gab der vermeintliche Ehemann an, dass dies gar nicht stimme. Die Bezugsperson habe überdies ausgeführt, dass sie 2 Jahre nach der Hochzeit mit der Antragstellerin zusammengelebt habe. Unglaubwürdig erscheine auch die Aussage der Bezugsperson, dass sie aufgrund der verspäteten Registrierung der Eheschließung bestraft und das Datum der Registrierung falsch eingetragen worden sei. Ebenso unglaubwürdig erscheine die Angabe der Antragstellerin, dass sie die Bezugsperson zuletzt am 17.02.2018 gesehen habe, da die Antragstellerin und die Bezugsperson - laut der vorgelegten Heiratsbestätigung - am 10.06.2019 gemeinsam vor dem Scharia-Gericht anwesend gewesen sein sollen. Zusammengefasst werde angeführt, dass für das Bundesamt die Eigenschaft als Familienangehöriger aufgrund der angeführten widersprüchlichen Angaben nicht vorliege. Auch sei durch die unglaubwürdigen Angaben der Bezugsperson betreffend die falsche Eintragung in der Heiratsbestätigung sowie der angeblichen Bestrafung wegen der verspäteten Registrierung der Eheschließung das notorische Wissen der Behörde dahingehend bekräftigt worden, dass im Herkunftsland der Antragstellerin und der Bezugsperson jegliche Urkunden mit jeglichem Inhalt leicht erhältlich seien. Aus den angeführten Gründen werde am Vorliegen einer gültig geschlossenen Ehe gezweifelt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB), ergeben und habe es sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 23.10.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.10.2023 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 23.10.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.10.2023 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 03.11.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Das BFA habe nicht näher begründet, aus welchem Grund davon ausgegangen würde, dass die Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht rechtsgültig geschlossen worden sei. Im gegenständlichen Fall seien sehr wohl alle Formvorschriften für eine rechtsgültige Eheschließung eingehalten worden. Die Eheleute hätten sich Anfang 2017 in der Stadt XXXX in Syrien kennengelernt und ineinander verliebt. Sie hätten sich daraufhin mit dem Einverständnis ihrer Eltern verlobt und schließlich am 21.04.2017 nach traditionellem Ritus unter Anwesenheit eines Scheikhs im Elternhaus der Antragstellerin in XXXX geheiratet. Beide Eheleute sowie Teile ihrer Familie seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Eheschließung sei durch das Scharia-Gericht XXXX am 10.06.2019 nachträglich registriert worden. Auch bei der Beantragung der Registrierung seien beide Eheleute anwesend gewesen. Wie die Bezugsperson bereits in ihrer Einvernahme vom 25.07.2023 ausgeführt habe, sei das Datum der traditionellen Eheschließung vom Scharia-Gericht jedoch fälschlich mit 01.07.2018 eingetragen worden; dieser Fehler habe nicht mehr korrigiert werden können. Auch für die Bezugsperson sei nicht eindeutig erklärbar, weshalb das Scharia-Gericht ihn und seine Frau wegen der nachträglichen Registrierung „bestrafen“ habe wollen. Die Bezugsperson vermute, dass dies damit zusammenhängt, dass XXXX , wo die traditionelle Eheschließung stattgefunden habe, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden habe. Die Bezugsperson habe „keine andere Wahl“ gehabt, als das falsche Datum auf der Heiratsurkunde zu akzeptieren, zumal sich das Gericht geweigert hätte, dieses zu korrigieren. Auf der Heiratsurkunde würden sich die Fingerabdrücke der Antragstellerin und ihres Vaters sowie der Bezugsperson befinden. Selbst wenn es also Unstimmigkeiten bzw. Zweifel am Datum der traditionellen Eheschließung gäbe, so sei durch das Original der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts vom 10.06.2019 doch zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Ehe vor der Flucht der Bezugsperson unter Anwesenheit der Eheleute am Scharia-Gericht registriert worden sei. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass sich die Fingerabdrücke beider Eheleute auf der Heiratsurkunde befinden würden. Es liege somit eine – durch die Registrierung des Scharia-Gerichts – rechtsgültige Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vor. Nach der traditionellen Eheschließung am 21.04.2017 sei die Antragstellerin in das Haus der Bezugsperson und dessen Familie (Eltern und jüngerer Bruder) gezogen, wo sich die Eheleute ein Zimmer geteilt und für knapp zwei Jahre ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt hätten, bis die Bezugsperson schließlich im Februar 2019 zum Militärdienst eingezogen worden sei. Die Antragstellerin sei bei der Familie der Bezugsperson zurückgeblieben. Etwa vier Monate nach seiner Festnahme durch das Militär habe sich die Bezugsperson beurlauben lassen und diesen Urlaub genutzt, um gemeinsam mit seiner Frau am Scharia-Gericht in XXXX ihre Eheschließung registrieren zu lassen. Kurz danach sei die Bezugsperson aus Syrien geflüchtet, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Eine gemeinsame Flucht wäre für die Antragstellerin als Frau zu gefährlich gewesen. Die Antragstellerin lebe nach wie vor bei der Familie der Bezugsperson und sei finanziell vollständig von der Bezugsperson und deren Familie abhängig. Die Eheleute seien seit ihrer unfreiwilligen Trennung in regelmäßigem und intensivem Kontakt über Chatnachrichten und Videocalls, um ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, wie aus beiliegenden Screenshots hervorgehe. In der Beilage befänden sich zudem zahlreiche Fotos der Eheleute, die ihr gemeinsames Leben in XXXX dokumentieren würden. Auch wenn keine gemeinsamen Fotos vom Hochzeitstag mehr existieren würden, so sei anhand der beiliegenden Fotos doch zweifelsfrei nachweisbar, dass es sich im vorliegendem Fall um ein Ehepaar handle. Angesichts der konservativen gesellschaftlichen Struktur in der Heimatregion der Eheleute wäre es undenkbar, dass ein unverheiratetes Paar derartige Fotos, auf denen sie zweifelsfrei als Paar erkennbar seien, aufnehme. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA widerspruchsfreie und vollständige Angaben in Bezug auf ihre Ehefrau, die Eheschließung und ihr gemeinsames Familienleben gemacht habe, im bisherigen Verfahren aber offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin habe sich bei ihrer persönlichen Vorsprache an der ÖB in einer enormen Stresssituation befunden habe, wodurch es offenbar zu mehreren „Missverständnissen“ gekommen zu sein. Die Antragstellerin habe auf die Frage „Do you have any photos of your wedding day“ wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie keine Fotos habe, da sie keine Fotos zum Vorsprachetermin mitgebracht habe. Weder sei seitens der Botschaft nachgefragt worden, ob generell Fotos vom Hochzeitstag existieren würden, noch sei der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden, darzulegen, dass sie Fotos nachbringen könne. Unmittelbar nach dem Vorsprachetermin an der ÖB am 03.10.2022 habe die Bezugsperson dennoch eine E-Mail mit gemeinsamen Fotos der Eheleute an die ÖB geschickt. Ob diese im bisherigen Verfahren berücksichtigt worden seien, sei nicht erkennbar. Bezüglich des Datums, wann die Antragstellerin ihren Ehemann zuletzt gesehen habe, sei es ebenfalls zu einem Missverständnis gekommen. Die Antragstellerin habe die Frage dahingehend verstanden, bis zu welchem Zeitpunkt sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und geantwortet, dass dies bis zum 17.02.2019, dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann durch das Militär festgenommen worden sei, der Fall gewesen sei. Bei der Jahreszahl 2018 im Protokoll der ÖB müsse es sich um einen Schreibfehler handeln. Weshalb im Protokoll der ÖB stehe, dass die Antragstellerin angegeben habe, sie habe ein Jahr mit ihrem Ehemann gemeinsam gelebt, sei für sie selbst nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin sei sicher, dass sie wahrheitsgemäß geantwortet habe, dass sie etwa zwei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Bezüglich des Vorhalts des Bundesamtes, dass sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätte, werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genüge, um im Verfahren konkret vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Entsprechend der Judikatur des VwGH habe sich die Behörde im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln. In gegenständlichem Fall würden jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass die vorgelegten Dokumente „gekauft“ bzw. gefälscht sein könnten und werde seitens des BFA auch nicht begründet, weshalb die vorgelegten Dokumente angezweifelt werden würden, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle. Sollte die Behörde dennoch weiterhin davon ausgehen, dass den vorgelegten Dokumenten kein Beweiswert zukomme, werde sie das entsprechend zu begründen haben. Insgesamt betrachtet, liege in gegenständlichem Fall somit eine rechtsgültige Eheschließung vor der Flucht der Bezugsperson vor, die nicht nur durch die vorgelegten Dokumente, sondern auch durch die sich in der Beilage befindlichen Familienfotos sowie Whatsapp Screenshots nachgewiesen werden könne. Die Eheleute seien heute seit mittlerweile mehr als sechs Jahren miteinander verheiratet und würden in sehr regelmäßigem Kontakt miteinander stehen. Die räumliche Trennung der Antragstellerin und der Bezugsperson sei keine freiwillige Entscheidung, sondern den fluchtauslösenden Ereignissen geschuldet. Der Antragstellerin komme somit das Recht auf Einreise gem. § 35 AsylG zu. Im Anhang wurden Lichtbilder sowie insbesondere ein Screenshot der verschickten E-Mail an die ÖB-Damaskus, auf die im Zuge der Stellungnahme Bezug genommen wird, sowie ein Dokument in arabischer Sprache (angeblich die Heiratsurkunde) übermittelt.Mit Schreiben vom 03.11.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Das BFA habe nicht näher begründet, aus welchem Grund davon ausgegangen würde, dass die Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht rechtsgültig geschlossen worden sei. Im gegenständlichen Fall seien sehr wohl alle Formvorschriften für eine rechtsgültige Eheschließung eingehalten worden. Die Eheleute hätten sich Anfang 2017 in der Stadt römisch 40 in Syrien kennengelernt und ineinander verliebt. Sie hätten sich daraufhin mit dem Einverständnis ihrer Eltern verlobt und schließlich am 21.04.2017 nach traditionellem Ritus unter Anwesenheit eines Scheikhs im Elternhaus der Antragstellerin in römisch 40 geheiratet. Beide Eheleute sowie Teile ihrer Familie seien bei der Eheschließung anwesend gewesen. Die Eheschließung sei durch das Scharia-Gericht römisch 40 am 10.06.2019 nachträglich registriert worden. Auch bei der Beantragung der Registrierung seien beide Eheleute anwesend gewesen. Wie die Bezugsperson bereits in ihrer Einvernahme vom 25.07.2023 ausgeführt habe, sei das Datum der traditionellen Eheschließung vom Scharia-Gericht jedoch fälschlich mit 01.07.2018 eingetragen worden; dieser Fehler habe nicht mehr korrigiert werden können. Auch für die Bezugsperson sei nicht eindeutig erklärbar, weshalb das Scharia-Gericht ihn und seine Frau wegen der nachträglichen Registrierung „bestrafen“ habe wollen. Die Bezugsperson vermute, dass dies damit zusammenhängt, dass römisch 40 , wo die traditionelle Eheschließung stattgefunden habe, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden habe. Die Bezugsperson habe „keine andere Wahl“ gehabt, als das falsche Datum auf der Heiratsurkunde zu akzeptieren, zumal sich das Gericht geweigert hätte, dieses zu korrigieren. Auf der Heiratsurkunde würden sich die Fingerabdrücke der Antragstellerin und ihres Vaters sowie der Bezugsperson befinden. Selbst wenn es also Unstimmigkeiten bzw. Zweifel am Datum der traditionellen Eheschließung gäbe, so sei durch das Original der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts vom 10.06.2019 doch zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Ehe vor der Flucht der Bezugsperson unter Anwesenheit der Eheleute am Scharia-Gericht registriert worden sei. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass sich die Fingerabdrücke beider Eheleute auf der Heiratsurkunde befinden würden. Es liege somit eine – durch die Registrierung des Scharia-Gerichts – rechtsgültige Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vor. Nach der traditionellen Eheschließung am 21.04.2017 sei die Antragstellerin in das Haus der Bezugsperson und dessen Familie (Eltern und jüngerer Bruder) gezogen, wo sich die Eheleute ein Zimmer geteilt und für knapp zwei Jahre ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt hätten, bis die Bezugsperson schließlich im Februar 2019 zum Militärdienst eingezogen worden sei. Die Antragstellerin sei bei der Familie der Bezugsperson zurückgeblieben. Etwa vier Monate nach seiner Festnahme durch das Militär habe sich die Bezugsperson beurlauben lassen und diesen Urlaub genutzt, um gemeinsam mit seiner Frau am Scharia-Gericht in römisch 40 ihre Eheschließung registrieren zu lassen. Kurz danach sei die Bezugsperson aus Syrien geflüchtet, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Eine gemeinsame Flucht wäre für die Antragstellerin als Frau zu gefährlich gewesen. Die Antragstellerin lebe nach wie vor bei der Familie der Bezugsperson und sei finanziell vollständig von der Bezugsperson und deren Familie abhängig. Die Eheleute seien seit ihrer unfreiwilligen Trennung in regelmäßigem und intensivem Kontakt über Chatnachrichten und Videocalls, um ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, wie aus beiliegenden Screenshots hervorgehe. In der Beilage befänden sich zudem zahlreiche Fotos der Eheleute, die ihr gemeinsames Leben in römisch 40 dokumentieren würden. Auch wenn keine gemeinsamen Fotos vom Hochzeitstag mehr existieren würden, so sei anhand der beiliegenden Fotos doch zweifelsfrei nachweisbar, dass es sich im vorliegendem Fall um ein Ehepaar handle. Angesichts der konservativen gesellschaftlichen Struktur in der Heimatregion der Eheleute wäre es undenkbar, dass ein unverheiratetes Paar derartige Fotos, auf denen sie zweifelsfrei als Paar erkennbar seien, aufnehme. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA widerspruchsfreie und vollständige Angaben in Bezug auf ihre Ehefrau, die Eheschließung und ihr gemeinsames Familienleben gemacht habe, im bisherigen Verfahren aber offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin habe sich bei ihrer persönlichen Vorsprache an der ÖB in einer enormen Stresssituation befunden habe, wodurch es offenbar zu mehreren „Missverständnissen“ gekommen zu sein. Die Antragstellerin habe auf die Frage „Do you have any photos of your wedding day“ wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie keine Fotos habe, da sie keine Fotos zum Vorsprachetermin mitgebracht habe. Weder sei seitens der Botschaft nachgefragt worden, ob generell Fotos vom Hochzeitstag existieren würden, noch sei der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden, darzulegen, dass sie Fotos nachbringen könne. Unmittelbar nach dem Vorsprachetermin an der ÖB am 03.10.2022 habe die Bezugsperson dennoch eine E-Mail mit gemeinsamen Fotos der Eheleute an die ÖB geschickt. Ob diese im bisherigen Verfahren berücksichtigt worden seien, sei nicht erkennbar. Bezüglich des Datums, wann die Antragstellerin ihren Ehemann zuletzt gesehen habe, sei es ebenfalls zu einem Missverständnis gekommen. Die Antragstellerin habe die Frage dahingehend verstanden, bis zu welchem Zeitpunkt sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe und geantwortet, dass dies bis zum 17.02.2019, dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann durch das Militär festgenommen worden sei, der Fall gewesen sei. Bei der Jahreszahl 2018 im Protokoll der ÖB müsse es sich um einen Schreibfehler handeln. Weshalb im Protokoll der ÖB stehe, dass die Antragstellerin angegeben habe, sie habe ein Jahr mit ihrem Ehemann gemeinsam gelebt, sei für sie selbst nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin sei sicher, dass sie wahrheitsgemäß geantwortet habe, dass sie etwa zwei Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Bezüglich des Vorhalts des Bundesamtes, dass sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätte, werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genüge, um im Verfahren konkret vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Entsprechend der Judikatur des VwGH habe sich die Behörde im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln. In gegenständlichem Fall würden jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen würden, dass die vorgelegten Dokumente „gekauft“ bzw. gefälscht sein könnten und werde seitens des BFA auch nicht begründet, weshalb die vorgelegten Dokumente angezweifelt werden würden, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle. Sollte die Behörde dennoch weiterhin davon ausgehen, dass den vorgelegten Dokumenten kein Beweiswert zukomme, werde sie das entsprechend zu begründen haben. Insgesamt betrachtet, liege in gegenständlichem Fall somit eine rechtsgültige Eheschließung vor der Flucht der Bezugsperson vor, die nicht nur durch die vorgelegten Dokumente, sondern auch durch die sich in der Beilage befindlichen Familienfotos sowie Whatsapp Screenshots nachgewiesen werden könne. Die Eheleute seien heute seit mittlerweile mehr als sechs Jahren miteinander verheiratet und würden in sehr regelmäßigem Kontakt miteinander stehen. Die räumliche Trennung der Antragstellerin und der Bezugsperson sei keine freiwillige Entscheidung, sondern den fluchtauslösenden Ereignissen geschuldet. Der Antragstellerin komme somit das Recht auf Einreise gem. Paragraph 35, AsylG zu. Im Anhang wurden Lichtbilder sowie insbesondere ein Screenshot der verschickten E-Mail an die ÖB-Damaskus, auf die im Zuge der Stellungnahme Bezug genommen wird, sowie ein Dokument in arabischer Sprache (angeblich die Heiratsurkunde) übermittelt.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 07.11.2023, wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, zu prüfen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 07.11.2023, wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, zu prüfen.
Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme der BF an das Bundesamt teilte dieses am 27.11.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige iSd § 35 Ab. 5 bzw. des 4. Hauptstückes AsylG 2005 sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.Nach Übermittlung der o.a. Stellungnahme der BF an das Bundesamt teilte dieses am 27.11.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Ab. 5 bzw. des 4. Hauptstückes AsylG 2005 sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass der angeführte Sachverhalt, wonach die Formvorschriften für eine rechtsgültig geschlossene Ehe in Syrien eingehalten worden seien - im Fall der Richtigkeit der Angaben der Bezugsperson und der Antragstellerin - den Tatsachen entspreche. Es werde jedoch übersehen, dass die Bezugsperson selbst angeführt habe, dass seitens des Scharia-Gerichts das Datum der angeblichen traditionellen Heirat falsch eingetragen worden sei und nicht mehr korrigiert habe werden können. Es widerspreche jeglicher Logik, dass eine Behörde einen möglichen Fehler, den diese selbst verursacht habe, nicht korrigieren würde, da dies eine gravierende Möglichkeit für einen Einspruch gäbe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass das Scharia-Gericht eine Strafe wegen der verspäteten bzw. nachträglichen Registrierung der Eheschließung gegen die Bezugsperson und die Antragstellerin verhängen würde, da dem syrischen Personenstandsgesetz in Punkto Registrierung der Eheschließung keine Frist zu entnehmen sei. Es sei auch notorisches Wissen der Behörde, dass nachträgliche Registrierungen einer Eheschließung dem syrischen Gesetz entsprechen und in der Regel ohne Probleme für die Personen, welche die Registrierung wünschen, durchgeführt werden würden. Auf der, dem Einreiseantrag beigelegten Kopie der Heiratsurkunde, seien keine Fingerabdrücke ersichtlich. Es sei zu hinterfragen, wie eine derartige Urkunde gewürdigt werden solle, wenn das Original erfahrungsgemäß beim syrischen Gericht verbleibe. Die der Stellungnahme vom 03.11.2023 beigeschlossene Urkunde habe nicht verifiziert werden können, da keine beglaubigte Übersetzung dieser vorliege. Die der Stellungnahme beigeschlossenen (teilweise freizügigen) Fotos würden lediglich widerspiegeln, dass sich die Antragstellerin und die Bezugsperson kennen und auch eine Beziehung führen würden. Dies werde in keinster Weise bestritten. Die Fotos seien aber kein Beweis für eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson. Dieses Foto hätte zu jeder Zeit an jedem Ort aufgenommen worden sein können. Die Antragstellerin sei seit 31.08.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz vertreten. Sie habe somit genügend Zeit gehabt, sich auf die Befragung vorzubereiten und dürfte sich auch nicht in einer - wie in der Stellungnahme angeführt - „enormen Stresssituation“ befunden haben. Die Versuche in der Stellungnahme, die Widersprüche der Antragstellerin zu den Angaben der Bezugsperson zu rechtfertigen, laufe immer nur auf Verständnisschwierigkeiten betreffend die jeweilige Fragestellung hinaus und könne die in der ersten Stellungnahme aufgeworfenen Widersprüche nicht widerlegen. Sollte es sich bei dem Dokument, welches mit der Stellungnahme vorgelegt worden sei, tatsächlich um die angebliche Heiratsurkunde im Original handeln, sei zu hinterfragen, warum diese nicht schon dem Einreiseantrag beigelegt worden sei, zumal diese mehr Beweiskraft habe als die beigelegte Kopie hätte. Dies wecke den Verdacht, dass dieses „Original“ im Nachhinein besorgt worden sei und bekräftige erneut das notorische Wissen der Behörde, dass in Syrien jegliche Dokumente mit jeglichem Inhalt zu beschaffen seien, auch wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Antragstellerin mangle es nach dem Gesagten an der notwendigen Eigenschaft als Ehepartner und falle diese somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und es habe sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass der angeführte Sachverhalt, wonach die Formvorschriften für eine rechtsgültig geschlossene Ehe in Syrien eingehalten worden seien - im Fall der Richtigkeit der Angaben der Bezugsperson und der Antragstellerin - den Tatsachen entspreche. Es werde jedoch übersehen, dass die Bezugsperson selbst angeführt habe, dass seitens des Scharia-Gerichts das Datum der angeblichen traditionellen Heirat falsch eingetragen worden sei und nicht mehr korrigiert habe werden können. Es widerspreche jeglicher Logik, dass eine Behörde einen möglichen Fehler, den diese selbst verursacht habe, nicht korrigieren würde, da dies eine gravierende Möglichkeit für einen Einspruch gäbe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass das Scharia-Gericht eine Strafe wegen der verspäteten bzw. nachträglichen Registrierung der Eheschließung gegen die Bezugsperson und die Antragstellerin verhängen würde, da dem syrischen Personenstandsgesetz in Punkto Registrierung der Eheschließung keine Frist zu entnehmen sei. Es sei auch notorisches Wissen der Behörde, dass nachträgliche Registrierungen einer Eheschließung dem syrischen Gesetz entsprechen und in der Regel ohne Probleme für die Personen, welche die Registrierung wünschen, durchgeführt werden würden. Auf der, dem Einreiseantrag beigelegten Kopie der Heiratsurkunde, seien keine Fingerabdrücke ersichtlich. Es sei zu hinterfragen, wie eine derartige Urkunde gewürdigt werden solle, wenn das Original erfahrungsgemäß beim syrischen Gericht verbleibe. Die der Stellungnahme vom 03.11.2023 beigeschlossene Urkunde habe nicht verifiziert werden können, da keine beglaubigte Übersetzung dieser vorliege. Die der Stellungnahme beigeschlossenen (teilweise freizügigen) Fotos würden lediglich widerspiegeln, dass sich die Antragstellerin und die Bezugsperson kennen und auch eine Beziehung führen würden. Dies werde in keinster Weise bestritten. Die Fotos seien aber kein Beweis für eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson. Dieses Foto hätte zu jeder Zeit an jedem Ort aufgenommen worden sein können. Die Antragstellerin sei seit 31.08.2021 durch das Österreichische Rote Kreuz vertreten. Sie habe somit genügend Zeit gehabt, sich auf die Befragung vorzubereiten und dürfte sich auch nicht in einer - wie in der Stellungnahme angeführt - „enormen Stresssituation“ befunden haben. Die Versuche in der Stellungnahme, die Widersprüche der Antragstellerin zu den Angaben der Bezugsperson zu rechtfertigen, laufe immer nur auf Verständnisschwierigkeiten betreffend die jeweilige Fragestellung hinaus und könne die in der ersten Stellungnahme aufgeworfenen Widersprüche nicht widerlegen. Sollte es sich bei dem Dokument, welches mit der Stellungnahme vorgelegt worden sei, tatsächlich um die angebliche Heiratsurkunde im Original handeln, sei zu hinterfragen, warum diese nicht schon dem Einreiseantrag beigelegt worden sei, zumal diese mehr Beweiskraft habe als die beigelegte Kopie hätte. Dies wecke den Verdacht, dass dieses „Original“ im Nachhinein besorgt worden sei und bekräftige erneut das notorische Wissen der Behörde, dass in Syrien jegliche Dokumente mit jeglichem Inhalt zu beschaffen seien, auch wenn diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Antragstellerin mangle es nach dem Gesagten an der notwendigen Eigenschaft als Ehepartner und falle diese somit nicht unter die Legaldefinition des Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es hätten sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und es habe sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 28.11.2023 (Anm: Amtssignatur vom 29.11.2023) wurde der Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass eine aufrechte Ehe bereits vor der Flucht bestanden habe. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 28.11.2023 Anmerkung, Amtssignatur vom 29.11.2023) wurde der Einreiseantrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass eine aufrechte Ehe bereits vor der Flucht bestanden habe. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 21.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Weigerung der Korrektur eines von einer Behörde selbst verursachten Fehlers auf die komplexe politische Situation in der Heimatregion der BF – insbesondere zum damaligen Zeitpunkt - verwiesen werden müsse. Wie aus dem beiliegenden Bericht „Rule of Law Assessment Report: Syria 2021“ hervorgehe, befinde sich die Heimatstadt der BF, XXXX , in der Daraa Region im Südwesten Syriens, wo die Proteste der Zivilbevölkerung gegen das Regime im Jahr 2011 begonnen hätten. Als die Regierung in Folge der massiven Proteste die Kontrolle über das Gebiet verloren habe, seien auch die offiziellen Gerichte abgeschafft und durch die dort präsenten bewaffneten Gruppierungen ein alternatives Justizsystem geschaffen worden. Nachdem das Regime im Juni 2018 eine Offensive gestartet habe, um diese Gebiete zurückzugewinnen, seien verschiedenste Abkommen über die diversen Regionen entstanden, mit unterschiedlichem Level an wiedererlangter Kontrolle durch das Regime. Diese sei mit Vergeltungsmaßnahmen des syrischen Regimes einhergegangen, die nicht nur Oppositionsführer, sondern die gesamte Zivilbevölkerung in unterschiedlichem Ausmaß betroffen hätten. Darüber hinaus sei das Justizsystem wieder durch das Regime übernommen worden, teilweise mit eingeschränktem Erfolg, was aufgrund von teils Willkür in der Verwaltung und den Gerichten mit großem Misstrauen seitens der Zivilbevölkerung einhergegangen sei. Zusammenfassend erscheine es angesichts der Information aus dem angeführten Bericht durchaus plausibel, dass das durch das syrische Regime wiedereingesetzte Scharia-Gericht am 10.06.2019 eine traditionelle Eheschließung, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem dieses Regime keine Kontrolle über die Region gehabt habe, falsch eintrage. Darüber hinaus erscheine es plausibel, dass die BF und ihr Ehemann keinerlei Handhabe gegen das willkürlich falsch eingetragene Eheschließungsdatum gehabt hätten. Durch das Original der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts vom 10.06.2019 sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Ehe vor der Flucht der Bezugsperson unter Anwesenheit der Eheleute am Scharia-Gericht registriert worden sei. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass sich die Fingerabdrücke beider Eheleute auf der Heiratsurkunde befinden würden. Es sei somit kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Annahme des BFA rechtfertigen würde, dass diese Eheschließung nicht rechtsgültig durchgeführt worden sei. Das Original dieser Heiratsurkunde sei – entgegen des Vorhalts des BFA – bei der persönlichen Vorsprache der BF an der ÖB Damaskus vorgelegt worden und befinde sich nach wie vor dort. Eine Übersetzung der mit dem Einreiseantrag gem. § 35 AsylG vorgelegten Dokumente sei weder durch das AsylG noch durch das AVG vorgeschrieben. Das BFA hätte die Übersetzung somit selbst vornehmen oder zumindest einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag an die BF erteilen müssen. Ein vorgelegtes Dokument bloß wegen der fehlenden Übersetzung nicht zu würdigen, erscheine nicht zulässig und stelle somit einen Verfahrensfehler dar. Indem sich die Botschaft und das BFA nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde auseinandergesetzt hätte, seien wesentliche Verfahrensvorschriften in gravierender Weise verletzt worden. Dies stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus genüge nach der Rechtsprechung des VwGH ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren konkret vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Sollten also Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen, so wäre dies entsprechend zu begründen gewesen. Mit Verweis auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.04.2017 erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass ein nicht verheiratetes Paar mit Blick auf die vorgelegten Lichtbilder, derartige – teils freizügige – Fotos aufnehmen würde, welche das gemeinsame Leben dokumentieren würden. Auch aufgrund der äußerst gravierenden Folgen einer außerehelichen Beziehung erscheine es wahrscheinlich, dass das auf den vorgelegten Fotos zu sehende Paar verheiratet sei. Insgesamt betrachtet liege in gegenständlichem Fall somit eine in Syrien rechtsgültige Eheschließung vor der Flucht der Bezugsperson vor, die sowohl durch die vorgelegten – durch das BFA jedoch teils nicht gewürdigten – Dokumente, als auch durch die widerspruchsfreien Angaben der Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens und die vorgelegten Fotos nachgewiesen werden könne.Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 21.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Weigerung der Korrektur eines von einer Behörde selbst verursachten Fehlers auf die komplexe politische Situation in der Heimatregion der BF – insbesondere zum damaligen Zeitpunkt - verwiesen werden müsse. Wie aus dem beiliegenden Bericht „Rule of Law Assessment Report: Syria 2021“ hervorgehe, befinde sich die Heimatstadt der BF, römisch 40 , in der Daraa Region im Südwesten Syriens, wo die Proteste der Zivilbevölkerung gegen das Regime im Jahr 2011 begonnen hätten. Als die Regierung in Folge der massiven Proteste die Kontrolle über das Gebiet verloren habe, seien auch die offiziellen Gerichte abgeschafft und durch die dort präsenten bewaffneten Gruppierungen ein alternatives Justizsystem geschaffen worden. Nachdem das Regime im Juni 2018 eine Offensive gestartet habe, um diese Gebiete zurückzugewinnen, seien verschiedenste Abkommen über die diversen Regionen entstanden, mit unterschiedlichem Level an wiedererlangter Kontrolle durch das Regime. Diese sei mit Vergeltungsmaßnahmen des syrischen Regimes einhergegangen, die nicht nur Oppositionsführer, sondern die gesamte Zivilbevölkerung in unterschiedlichem Ausmaß betroffen hätten. Darüber hinaus sei das Justizsystem wieder durch das Regime übernommen worden, teilweise mit eingeschränktem Erfolg, was aufgrund von teils Willkür in der Verwaltung und den Gerichten mit großem Misstrauen seitens der Zivilbevölkerung einhergegangen sei. Zusammenfassend erscheine es angesichts der Information aus dem angeführten Bericht durchaus plausibel, dass das durch das syrische Regime wiedereingesetzte Scharia-Gericht am 10.06.2019 eine traditionelle Eheschließung, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem dieses Regime keine Kontrolle über die Region gehabt habe, falsch eintrage. Darüber hinaus erscheine es plausibel, dass die BF und ihr Ehemann keinerlei Handhabe gegen das willkürlich falsch eingetragene Eheschließungsdatum gehabt hätten. Durch das Original der Heiratsurkunde des Scharia-Gerichts vom 10.06.2019 sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Ehe vor der Flucht der Bezugsperson unter Anwesenheit der Eheleute am Scharia-Gericht registriert worden sei. Andernfalls wäre es nicht möglich, dass sich die Fingerabdrücke beider Eheleute auf der Heiratsurkunde befinden würden. Es sei somit kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Annahme des BFA rechtfertigen würde, dass diese Eheschließung nicht rechtsgültig durchgeführt worden sei. Das Original dieser Heiratsurkunde sei – entgegen des Vorhalts des BFA – bei der persönlichen Vorsprache der BF an der ÖB Damaskus vorgelegt worden und befinde sich nach wie vor dort. Eine Übersetzung der mit dem Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG vorgelegten Dokumente sei weder durch das AsylG noch durch das AVG vorgeschrieben. Das BFA hätte die Übersetzung somit selbst vornehmen oder zumindest einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag an die BF erteilen müssen. Ein vorgelegtes Dokument bloß wegen der fehlenden Übersetzung nicht zu würdigen, erscheine nicht zulässig und stelle somit einen Verfahrensfehler dar. Indem sich die Botschaft und das BFA nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde auseinandergesetzt hätte, seien wesentliche Verfahrensvorschriften in gravierender Weise verletzt worden. Dies stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste den Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus genüge nach der Rechtsprechung des VwGH ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren konkret vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Sollten also Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen, so wäre dies entsprechend zu begründen gewesen. Mit Verweis auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.04.2017 erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass ein nicht verheiratetes Paar mit Blick auf die vorgelegten Lichtbilder, derartige – teils freizügige – Fotos aufnehmen würde, welche das gemeinsame Leben dokumentieren würden. Auch aufgrund der äußerst gravierenden Folgen einer außerehelichen Beziehung erscheine es wahrscheinlich, dass das auf den vorgelegten Fotos zu sehende Paar verheiratet sei. Insgesamt betrachtet liege in gegenständlichem Fall somit eine in Syrien rechtsgültige Eheschließung vor der Flucht der Bezugsperson vor, die sowohl durch die vorgelegten – durch das BFA jedoch teils nicht gewürdigten – Dokumente, als auch durch die widerspruchsfreien Angaben der Bezugsperson im Rahmen des Asylverfahrens und die vorgelegten Fotos nachgewiesen werden könne.
Ergänzend zur Beschwerde wurde mit E-Mail vom 24.01.2024 die Übersetzung „der Bestätigung des Scharia-Gerichts“ übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2024 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der BF gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der BF auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Davon abgesehen teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG vorliege. Weder die Bezugsperson noch die BF hätten die angeblichen Zeugen der Eheschließung namentlich nennen können. Auf die Frage, wann sich die beiden das letzte Mal gesehen hätten, habe die BF den 17.02.2018, die Bezugsperson den 08.07.2019 angegeben. Weiters gebe es laut der BF keine Hochzeitsfotos. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2023 zwar Fotos einer Braut gezeigt, allerdings würden diese in keiner Weise beweisen, dass zwischen der BF und der Bezugsperson eine Hochzeit stattgefunden habe. Die Bezugsperson sei auf den Fotos nicht zu sehen un