TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/11/0154

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0155

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des P in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 1995,

1. Zl. MA 65-8/78/95, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung (hg. Zl. 95/11/0155), 2. Zl. MA 65-8/90/95, betreffend Anordnung einer Nachschulung (hg. Zl. 95/11/0154), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, D, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten (vom 20. Jänner 1995 bis 20. Juli 1996) entzogen. Anlaß dafür war die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines am 15. August 1994 begangenen Alkoholdeliktes (Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960). Im Rahmen der Wertung i.S.d. § 66 Abs. 3 KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde zwei weitere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aufgrund der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 aus, daß sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe.

In seinen Beschwerden gegen diese Bescheide macht der Beschwerdeführer der Sache nach jeweils ausschließlich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Beide Beschwerden bekämpfen ausschließlich die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 15. August 1994 neuerlich (zum dritten Mal) ein Alkoholdelikt begangen. Tatsächlich habe er vor dem Lenken des KFZ keinen Alkohol konsumiert und daher aufgrund der gegebenen Umstände keine Veranlassung gesehen, den verlangten Alkotest durchzuführen. Daß das entsprechende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei, beruhe lediglich auf einem Irrtum des Beschwerdeführers.

Dieses Beschwerdevorbringen läßt außer acht, daß die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bindend davon auszugehen hatte, daß er die zugrundeliegende Tat, die eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1976 bildet, begangen hat. Eine selbständige Beurteilung dieser Vorfrage war ihr damit verwehrt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0252, mit weiterem Judikaturhinweis). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ, ist rechtlich ohne Belang.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110154.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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