TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W179 2227924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §59
ElWOG §60
ElWOG §61
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 59 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
  1. ElWOG § 60 gültig von 19.08.1998 bis 02.03.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010

Spruch


W179 2227924-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Stefan LAUSEGGER, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , GZ XXXX , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan LAUSEGGER, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

SPRUCH

A) beschlossen (Beschluss):

Das Ermittlungsverfahren wird geschlossen.

B) zu Recht erkannt (Erkenntnis):

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides nun lauten wie folgt:römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides nun lauten wie folgt:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 3:    XXXX i. Kosten der Netzebene 3:    römisch 40

ii. Kosten der Netzebene 4:    XXXX ii. Kosten der Netzebene 4:    römisch 40

iii. Kosten der Netzebene 5:    XXXX iii. Kosten der Netzebene 5:    römisch 40

iv. Kosten der Netzebene 6:    XXXX iv. Kosten der Netzebene 6:    römisch 40

v. Kosten der Netzebene 7:    XXXX “v. Kosten der Netzebene 7:    römisch 40 “

„3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 3:    XXXX i. Kosten der Netzebene 3:    römisch 40

ii. Kosten der Netzebene 4:    XXXX ii. Kosten der Netzebene 4:    römisch 40

iii. Kosten der Netzebene 5:    XXXX iii. Kosten der Netzebene 5:    römisch 40

iv. Kosten der Netzebene 6:    XXXX iv. Kosten der Netzebene 6:    römisch 40

v. Kosten der Netzebene 7:    XXXX v. Kosten der Netzebene 7:    römisch 40

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

0. Vorauszuschicken ist, dieses Beschwerdeverfahren hat den ersten Folgekostenbescheid der 4. Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber (1. Jänner 2019 - 31. Dezember 2023) zum Inhalt. Der ergangenen Erstkostenbescheid dieser Regulierungsperiode zur auch vorliegenden Beschwerdeführerin vom XXXX , GZ XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , war hiergerichtlich unter der Zahl XXXX anhängig, und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX entschieden. 0. Vorauszuschicken ist, dieses Beschwerdeverfahren hat den ersten Folgekostenbescheid der 4. Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber (1. Jänner 2019 - 31. Dezember 2023) zum Inhalt. Der ergangenen Erstkostenbescheid dieser Regulierungsperiode zur auch vorliegenden Beschwerdeführerin vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , war hiergerichtlich unter der Zahl römisch 40 anhängig, und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 entschieden.

Der in diesem Erstkostenbescheid vorgeschriebene Kostenpfad wurde im gegenständlich bekämpften ersten Folgekostenbescheid fortgeschrieben und entsprechend der Systematik angepasst.

Im genannten Erstkostenbescheid idF der Beschwerdevorentscheidung für die vierte „Regulierungsperiode Strom“ wurde erstmals der in den bisherigen Bescheiden XXXX als auch XXXX (letztere war der Erstkostenbescheid der vorangegangenen Regulierungsperiode) anerkannte regulatorische Firmenwert (resultierend aus einem Zusammenschluss mit der XXXX im Jahr XXXX ) von der belangten Behörde nicht mehr anerkannt. Dementsprechend rügt die Rechtsmittelwerberin sowohl in ihrer Beschwerde gegen den zitierten Erstkostenbescheid der „4. Regulierungsperiode Strom“ als auch gegen dessen (vorliegend angefochtenen) ersten Folgekostenbescheid die behördlicherseits erfolgte Aberkennung des Synergiefirmenwerts, welche die belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX in Aussicht gestellten Synergieeffekte aus der Fusion (weiterhin) nicht eingetreten sind.Im genannten Erstkostenbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung für die vierte „Regulierungsperiode Strom“ wurde erstmals der in den bisherigen Bescheiden römisch 40 als auch römisch 40 (letztere war der Erstkostenbescheid der vorangegangenen Regulierungsperiode) anerkannte regulatorische Firmenwert (resultierend aus einem Zusammenschluss mit der römisch 40 im Jahr römisch 40 ) von der belangten Behörde nicht mehr anerkannt. Dementsprechend rügt die Rechtsmittelwerberin sowohl in ihrer Beschwerde gegen den zitierten Erstkostenbescheid der „4. Regulierungsperiode Strom“ als auch gegen dessen (vorliegend angefochtenen) ersten Folgekostenbescheid die behördlicherseits erfolgte Aberkennung des Synergiefirmenwerts, welche die belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 in Aussicht gestellten Synergieeffekte aus der Fusion (weiterhin) nicht eingetreten sind.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr XXXX , und der Zielvorgabe für den Zeitraum XXXX – quod non – gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – Nachstehendes aus [Hinweis: Spruchpunkt 2. ist nicht ausgeführt, der Spruch gestaltet sich wie unten dargestellt.]: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der römisch 40 für das Jahr römisch 40 , und der Zielvorgabe für den Zeitraum römisch 40 – quod non – gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2017,, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – Nachstehendes aus [Hinweis: Spruchpunkt 2. ist nicht ausgeführt, der Spruch gestaltet sich wie unten dargestellt.]:



Dem angefochtenen Bescheid waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Kostenüberleitung für das Jahr XXXX , 2.) Regulierungssystematik für die XXXX Regulierungsperiode Stromverteilernetzbetreiber XXXX , 3.) Auswirkung Stellungnahme Leitungslängen/ Zählpunkte FW S XXXX .Dem angefochtenen Bescheid waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Kostenüberleitung für das Jahr römisch 40 , 2.) Regulierungssystematik für die römisch 40 Regulierungsperiode Stromverteilernetzbetreiber römisch 40 , 3.) Auswirkung Stellungnahme Leitungslängen/ Zählpunkte FW S römisch 40 .

2. Gegen diesen Bescheid erhebt das betroffenen Unternehmen (im Folgenden auch: „Beschwerdeführerin“) mit Schriftsatz vom XXXX Rechtsmittel und ficht den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. sowie „implizit damit auch zusammengefasst Spruchpunkt 7.“ an (wobei auf den fehlenden Spruchpunkt 2. hingewiesen wird). Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der „inhaltlichen Rechtswidrigkeit (materielle Rechtswidrigkeit), jener der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, jener der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sowie jener der Nichtigkeit aufgrund willkürlichen Vorgehens“. 2. Gegen diesen Bescheid erhebt das betroffenen Unternehmen (im Folgenden auch: „Beschwerdeführerin“) mit Schriftsatz vom römisch 40 Rechtsmittel und ficht den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. sowie „implizit damit auch zusammengefasst Spruchpunkt 7.“ an (wobei auf den fehlenden Spruchpunkt 2. hingewiesen wird). Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der „inhaltlichen Rechtswidrigkeit (materielle Rechtswidrigkeit), jener der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, jener der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sowie jener der Nichtigkeit aufgrund willkürlichen Vorgehens“.

Die Beschwerdegründe „konzentrieren sich“ (wie das Rechtsmittel selbst ausführt) auf „folgende zwei Themenbereiche“:

Das Begehren des Rechtsmittels lautet (wortwörtlich) wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen, und hiernach

I. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass angemessene Kosten anerkannt werden, insbesondere dahingehend, dassrömisch eins. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass angemessene Kosten anerkannt werden, insbesondere dahingehend, dass

1.       die Netzkostenbasis ( XXXX ) für das Jahr XXXX anstelle mit einem Betrag von XXXX mit einem Betrag von XXXX festgestellt wird, sowie1.       die Netzkostenbasis ( römisch 40 ) für das Jahr römisch 40 anstelle mit einem Betrag von römisch 40 mit einem Betrag von römisch 40 festgestellt wird, sowie

2.       Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu lauten haben wie folgt:

‚1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:‚1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: €         XXXX v.       Kosten der Netzebene 7: €         römisch 40

3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: €         XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: €         römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: €         XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: €         römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: €         XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: €         römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: €         XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: €         römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: €         XXXX ‘v.       Kosten der Netzebene 7: €         römisch 40 ‘

II. In eventu, so betreffend einzelne oder alle der oben genannten Begehren meritorisch nicht entschieden werden kann (§ 28 VwGVG), den angefochtenen Bescheid dem bekämpften Umfang nach aufheben, und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“römisch II. In eventu, so betreffend einzelne oder alle der oben genannten Begehren meritorisch nicht entschieden werden kann (Paragraph 28, VwGVG), den angefochtenen Bescheid dem bekämpften Umfang nach aufheben, und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie (zunächst) Anträge.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des betroffenen Unternehmens an die Legalparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Zudem wird den (sonstigen) Parteien die Gelegenheit eingeräumt, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des betroffenen Unternehmens an die Legalparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Zudem wird den (sonstigen) Parteien die Gelegenheit eingeräumt, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.

5. Die belangte Behörde stellt daraufhin mit Schreiben vom XXXX den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 Abs 1 und 3 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, nach Möglichkeit direkt im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung zum Erstkostenbescheid der 4. Regulierungsperiode, GZ XXXX in der Fassung dessen Beschwerdevorentscheidung. [Anm: hg anhängig unter der Zahl XXXX ].5. Die belangte Behörde stellt daraufhin mit Schreiben vom römisch 40 den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, nach Möglichkeit direkt im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung zum Erstkostenbescheid der 4. Regulierungsperiode, GZ römisch 40 in der Fassung dessen Beschwerdevorentscheidung. [Anm: hg anhängig unter der Zahl römisch 40 ].

6. Zudem legt die belangte Behörde eine Stellungnahme, datiert mit XXXX vor, in der sie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde des betroffenen Unternehmens als unbegründet abweisen. Dem Schreiben ist die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX zum Beschwerdeverfahren zum zitierten Erstkostenbescheid XXXX angeschlossen.6. Zudem legt die belangte Behörde eine Stellungnahme, datiert mit römisch 40 vor, in der sie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde des betroffenen Unternehmens als unbegründet abweisen. Dem Schreiben ist die Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 zum Beschwerdeverfahren zum zitierten Erstkostenbescheid römisch 40 angeschlossen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt in weiterer Folge den Antrag der belangten Behörde auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie deren Stellungnahme den übrigen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

8. Die Beschwerdeführerin bittet im weiteren Verlauf wiederholt um Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme (zuletzt mit Schriftsatz vom XXXX ). Diese wird auch jeweils gewährt und die Frist schließlich bis XXXX verlängert. Grund für die Anträge sei laut Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie noch zwei weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu im Wesentlichen gleichen Themen nach dem ElWOG 2010 führe und eine gemeinsame Erledigung aller Verfahren angestrebt werde.8. Die Beschwerdeführerin bittet im weiteren Verlauf wiederholt um Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme (zuletzt mit Schriftsatz vom römisch 40 ). Diese wird auch jeweils gewährt und die Frist schließlich bis römisch 40 verlängert. Grund für die Anträge sei laut Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie noch zwei weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu im Wesentlichen gleichen Themen nach dem ElWOG 2010 führe und eine gemeinsame Erledigung aller Verfahren angestrebt werde.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt die Beschwerdeführerin Stellung und teilt mit, dass die Beschwerdeanträge aufrechterhalten werden. Der Stellungnahme sind 1.) die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Erstkostenbescheid XXXX sowie 2.) der Erhebungsbogen zu XXXX beigeschlossen.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung und teilt mit, dass die Beschwerdeanträge aufrechterhalten werden. Der Stellungnahme sind 1.) die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Erstkostenbescheid römisch 40 sowie 2.) der Erhebungsbogen zu römisch 40 beigeschlossen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich in weiterer Folge an die belangte Behörde und ersucht um Nennung von Amtssachverständigen aus dem Bereich Kostenberechnung/Tarifierung für vorliegendes Beschwerdeverfahren, die an der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen könnten und am zugrundeliegenden behördlichen Verfahren nicht beteiligt waren.

11. Die Beschwerdeführerin stellt XXXX einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen Antrag erklärt die Beschwerdeführerin später (vgl hg OZ 30 als auch das hg Verhandlungsprotokoll S 4) für gegenstandslos.11. Die Beschwerdeführerin stellt römisch 40 einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen Antrag erklärt die Beschwerdeführerin später vergleiche hg OZ 30 als auch das hg Verhandlungsprotokoll S 4) für gegenstandslos.

12. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die Beschwerdeführerin erneut eine – sehr umfangreiche – Stellungnahme. Zudem modifiziert sie ihr Beschwerdebegehren und beantragt nunmehr (wortwörtlich): 12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattet die Beschwerdeführerin erneut eine – sehr umfangreiche – Stellungnahme. Zudem modifiziert sie ihr Beschwerdebegehren und beantragt nunmehr (wortwörtlich):

„Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen, und hiernach

I. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass angemessene Kosten anerkannt werden, insbesondere dahingehend, dassrömisch eins. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass angemessene Kosten anerkannt werden, insbesondere dahingehend, dass

1.       die Netzkostenbasis ( XXXX ) für das Jahr XXXX anstelle mit einem Betrag von XXXX mit einem Betrag von XXXX festgestellt wird, sowie1.       die Netzkostenbasis ( römisch 40 ) für das Jahr römisch 40 anstelle mit einem Betrag von römisch 40 mit einem Betrag von römisch 40 festgestellt wird, sowie

2.       Spruchpunkte 1. und 3. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu lauten haben wie folgt:

‚1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:‚1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: € XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: € römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: € römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: € römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: € römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: € XXXX v.       Kosten der Netzebene 7: € römisch 40

3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i.       Kosten der Netzebene 3: € XXXX i.       Kosten der Netzebene 3: € römisch 40

ii.      Kosten der Netzebene 4: € XXXX ii.      Kosten der Netzebene 4: € römisch 40

iii.    Kosten der Netzebene 5: € XXXX iii.    Kosten der Netzebene 5: € römisch 40

iv.      Kosten der Netzebene 6: € XXXX iv.      Kosten der Netzebene 6: € römisch 40

v.       Kosten der Netzebene 7: € XXXX ‘v.       Kosten der Netzebene 7: € römisch 40 ‘

II. In eventu, so betreffend einzelne oder alle der oben genannten Begehren meritorisch nicht entschieden werden kann (§ 28 VwGVG), den angefochtenen Bescheid dem bekämpften Umfang nach aufheben, und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“römisch II. In eventu, so betreffend einzelne oder alle der oben genannten Begehren meritorisch nicht entschieden werden kann (Paragraph 28, VwGVG), den angefochtenen Bescheid dem bekämpften Umfang nach aufheben, und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

Überdies legt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: 1.) Mengendaten betreffend die Kalenderjahre endend XXXX , 2.) Vergleichsweise Darstellung historische/aktuelle Belegschaft XXXX , 3.) Antrag Beschwerdeführerin Zuerkennung Firmenwert XXXX , 4.) Bescheid XXXX sowie 5.) Bescheid XXXX .Überdies legt die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: 1.) Mengendaten betreffend die Kalenderjahre endend römisch 40 , 2.) Vergleichsweise Darstellung historische/aktuelle Belegschaft römisch 40 , 3.) Antrag Beschwerdeführerin Zuerkennung Firmenwert römisch 40 , 4.) Bescheid römisch 40 sowie 5.) Bescheid römisch 40 .

13. In weiterer Folge wird die für XXXX anberaumte Beschwerdeverhandlung – um vor dem Hintergrund der umfangreichen und erst kurz davor eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine angemessene Vorbereitung aller Parteien zu gewährleisten –abberaumt. Zudem wird den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur zitierten ausführlichen Eingabe der Beschwerdeführerin eingeräumt.13. In weiterer Folge wird die für römisch 40 anberaumte Beschwerdeverhandlung – um vor dem Hintergrund der umfangreichen und erst kurz davor eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine angemessene Vorbereitung aller Parteien zu gewährleisten –abberaumt. Zudem wird den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur zitierten ausführlichen Eingabe der Beschwerdeführerin eingeräumt.

14. Mit Schreiben vom XXXX ersucht die belangte Behörde um Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme; diese wird ihr gewährt.14. Mit Schreiben vom römisch 40 ersucht die belangte Behörde um Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme; diese wird ihr gewährt.

15. Mit Schriftsatz vom XXXX nimmt die belangte Behörde Stellung und legt zudem ihre Replik vom XXXX sowie ihre Duplik vom XXXX , beide betreffend den Erstkostenbescheid XXXX vor. Diese werden den übrigen Parteien gemeinsam mit der erneuten Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.15. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nimmt die belangte Behörde Stellung und legt zudem ihre Replik vom römisch 40 sowie ihre Duplik vom römisch 40 , beide betreffend den Erstkostenbescheid römisch 40 vor. Diese werden den übrigen Parteien gemeinsam mit der erneuten Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

16. Mit Urkundenvorlage vom XXXX informiert die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht in Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung darüber, dass dieser vom XXXX der Beschwerdeführerin zwischenzeitig technische Erhebungsbögen betreffend die Kalenderjahre XXXX (und damit auch für dieses Beschwerdeverfahren) übermittelt worden seien, die nun auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt würden.16. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 informiert die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht in Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung darüber, dass dieser vom römisch 40 der Beschwerdeführerin zwischenzeitig technische Erhebungsbögen betreffend die Kalenderjahre römisch 40 (und damit auch für dieses Beschwerdeverfahren) übermittelt worden seien, die nun auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt würden.

17. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht in andere Zusammensetzung zunächst eine Beschwerdeverhandlung zum Erstkostenbescheid XXXX ab, in der XXXX als Amtssachverständige für den Bereich Kostenberechnung/Tarifierung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit verkündetem Beschluss dem Verfahren beigezogen wird. XXXX Zudem wurde ebenso XXXX als Amtssachverständige auch für dieses Beschwerdeverfahren (zum ersten Folgekostenbescheid) beigezogen.17. Am römisch 40 führt das Bundesverwaltungsgericht in andere Zusammensetzung zunächst eine Beschwerdeverhandlung zum Erstkostenbescheid römisch 40 ab, in der römisch 40 als Amtssachverständige für den Bereich Kostenberechnung/Tarifierung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit verkündetem Beschluss dem Verfahren beigezogen wird. römisch 40 Zudem wurde ebenso römisch 40 als Amtssachverständige auch für dieses Beschwerdeverfahren (zum ersten Folgekostenbescheid) beigezogen.

In gegenständlicher Beschwerdeverhandlung konnte unter anderem geklärt werden, dass aus einem Redaktionsversehen heraus im Spruchkopf des angefochtenen ersten Folgekostenbescheides neben den Kosten und dem Mengengerüst des Jahres XXXX auch die Zielvorgaben des Jahres XXXX der Beschwerdeführerin genannt werden, obwohl der Bescheid darüber nicht abspricht, sodass der Verfahrensgegenstand die genannten Zielvorgaben nicht umfasst, sowie es keine Spruchpunkt 2. im genannten angefochtenen Bescheid gibt. In gegenständlicher Beschwerdeverhandlung konnte unter anderem geklärt werden, dass aus einem Redaktionsversehen heraus im Spruchkopf des angefochtenen ersten Folgekostenbescheides neben den Kosten und dem Mengengerüst des Jahres römisch 40 auch die Zielvorgaben des Jahres römisch 40 der Beschwerdeführerin genannt werden, obwohl der Bescheid darüber nicht abspricht, sodass der Verfahrensgegenstand die genannten Zielvorgaben nicht umfasst, sowie es keine Spruchpunkt 2. im genannten angefochtenen Bescheid gibt.

Hinsichtlich des ersten Themenbereichs der Beschwerdegründe „Berechnung des Regulierungskontos sowie Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten“ konnte herausgearbeitet werden, dass die intendierten rechnerischen Vorgehensweisen der Parteien grundsätzlich nicht divergieren, es jedoch bis dato am benötigten Zahlmaterial mangelte, welche nun in Form der durch die Beschwerdeführerin nachgereicht technischen Erhebungsbögen vorliegen, allerdings noch einer behördlichen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen sind. Es wird vereinbart, dass die belangte Behörde unter Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die technischen Daten in der Folge plausibilisiert und sodann auf dieser Grundlage dem Gericht eine Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. übermitteln wird.

18. In der Folge sucht die belangte Behörde um Fristerstreckung zur Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. an, weil die Beschwerdeführerin um eine ergänzende Verbesserung der Datenmeldung ersucht worden sei; diesem Ansuchen gibt das Bundesverwaltungsgericht statt.

19. Mit Stellungnahme der belange Behörde vom XXXX legt diese - nach erfolgter Plausibilisierung - die hiergerichtliche beauftragte Neuberechnung der Spruchpunkte 1. und 3. vor; dies unter Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelwerberin jene Daten im behördlichen Verfahren noch nicht zur Verfügung gestellt hatte, sowie diese Neuberechnung von der Berücksichtigung eines etwaigen Synergie-Firmenwertes - über dessen Bestehen zunächst im Verfahren zum Erstkostenbescheid abzusprechen sein werde - dem Grunde nach unabhängig sei, dh die zahlenmäßige Differenz zwischen der Feststellung im angefochtenen Bescheid und der nun dargelegten neuen Werte falle ungeachtet eines etwaigen noch ergänzend zu berücksichtigenden Firmenwertes beim Netznutzungsentgelt gleich hoch aus.19. Mit Stellungnahme der belange Behörde vom römisch 40 legt diese - nach erfolgter Plausibilisierung - die hiergerichtliche beauftragte Neuberechnung der Spruchpunkte 1. und 3. vor; dies unter Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelwerberin jene Daten im behördlichen Verfahren noch nicht zur Verfügung gestellt hatte, sowie diese Neuberechnung von der Berücksichtigung eines etwaigen Synergie-Firmenwertes - über dessen Bestehen zunächst im Verfahren zum Erstkostenbescheid abzusprechen sein werde - dem Grunde nach unabhängig sei, dh die zahlenmäßige Differenz zwischen der Feststellung im angefochtenen Bescheid und der nun dargelegten neuen Werte falle ungeachtet eines etwaigen noch ergänzend zu berücksichtigenden Firmenwertes beim Netznutzungsentgelt gleich hoch aus.

20. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht allen Parteien rechtliches Gehör zu dieser Stellungnahme samt behördlicher Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. ein.20. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht allen Parteien rechtliches Gehör zu dieser Stellungnahme samt behördlicher Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. ein.

21. Daraufhin stellt die Rechtsmittelwerberin einen erneuten Fristerstreckungsantrag, welchem das Bundesverwaltungsgericht Folge gibt; die Legalparteien verschweigen sich.

22. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die Beschwerdeführerin Stellungnahme dahingehend, der grundsätzliche Ansatz als auch der durchgeführte Rechengang seien aus ihrer Sicht jedenfalls korrekt, allerdings könnte ein XXXX vorliegen. Zu diesem Vorbringen räumt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde rechtliches Gehör ein.22. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattet die Beschwerdeführerin Stellungnahme dahingehend, der grundsätzliche Ansatz als auch der durchgeführte Rechengang seien aus ihrer Sicht jedenfalls korrekt, allerdings könnte ein römisch 40 vorliegen. Zu diesem Vorbringen räumt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde rechtliches Gehör ein.

23. Mit Schreiben vom XXXX gesteht die belangte Behörde einen XXXX zu und legt eine korrigierte Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. vor (vgl hg OZ 41). Zu dieser Neuberechnung wird wiederum den anderen Parteien rechtliches Gehör eingeräumt.23. Mit Schreiben vom römisch 40 gesteht die belangte Behörde einen römisch 40 zu und legt eine korrigierte Neuberechnung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. vor vergleiche hg OZ 41). Zu dieser Neuberechnung wird wiederum den anderen Parteien rechtliches Gehör eingeräumt.

24. Mit Schriftsatz vom XXXX gibt die Rechtsmittelwerberin bekannt, dass die behördlicherseits erfolgte (zweite) Neuberechnung der angefochtene Spruchpunkte 1. und 3. nunmehr mit der von ihr selbst durchgeführten Berechnung übereinstimme und als positiv bewertet werde.24. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gibt die Rechtsmittelwerberin bekannt, dass die behördlicherseits erfolgte (zweite) Neuberechnung der angefochtene Spruchpunkte 1. und 3. nunmehr mit der von ihr selbst durchgeführten Berechnung übereinstimme und als positiv bewertet werde.

25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in anderer Zusammensetzung vom XXXX , wird die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen den Erstkostenbescheid der vorliegenden Regulierungsperiode, XXXX als unbegründet abgewiesen. 25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in anderer Zusammensetzung vom römisch 40 , wird die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen den Erstkostenbescheid der vorliegenden Regulierungsperiode, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zunächst wird Punkt 1. des Verfahrensganges und damit der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides festgestellt.

2. Aus einem redaktionellen Versehen heraus i) weist der angefochtene Bescheid keinen Spruchpunkt 2. auf, und ist ii) die Nennung der Zielvorgabe für den Zeitraum XXXX im Spruchkopf des angefochtenen Bescheides unrichtig, spricht doch der angefochtene Bescheid nicht über die Zielvorgabe ab, vielmehr wurde über diese mit dem Erstkostenbescheid der vorliegenden „vierten Regulierungsperiode Strom“ XXXX abgesprochen. 2. Aus einem redaktionellen Versehen heraus i) weist der angefochtene Bescheid keinen Spruchpunkt 2. auf, und ist ii) die Nennung der Zielvorgabe für den Zeitraum römisch 40 im Spruchkopf des angefochtenen Bescheides unrichtig, spricht doch der angefochtene Bescheid nicht über die Zielvorgabe ab, vielmehr wurde über diese mit dem Erstkostenbescheid der vorliegenden „vierten Regulierungsperiode Strom“ römisch 40 abgesprochen.

3. Die Rechtsmittelwerberin ficht die Spruchpunkte 1. und 3., sowie damit einhergehend auch Spruchpunkt 7. an.

4. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des ersten Themenbereichs der Beschwerdegründe, nämlich „Berechnung des Regulierungskontos sowie Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten“, haben die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. nun richtig zu lauten:

„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 3:    XXXX i. Kosten der Netzebene 3:    römisch 40

ii. Kosten der Netzebene 4:    XXXX ii. Kosten der Netzebene 4:    römisch 40

iii. Kosten der Netzebene 5:    XXXX iii. Kosten der Netzebene 5:    römisch 40

iv. Kosten der Netzebene 6:    XXXX iv. Kosten der Netzebene 6:    römisch 40

v. Kosten der Netzebene 7:    XXXX “v. Kosten der Netzebene 7:    römisch 40 “

„3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX wie folgt festgestellt:„3. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 3:    XXXX i. Kosten der Netzebene 3:    römisch 40

ii. Kosten der Netzebene 4:    XXXX ii. Kosten der Netzebene 4:    römisch 40

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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