Entscheidungsdatum
19.07.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2289166-1/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 20.11.2023, GZ: Riyadh-OB/KONS/0270/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Riyadh vom 20.11.2023, GZ: Riyadh-OB/KONS/0270/2023, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.04.2023 persönlich und am 21.04.203 durch das Österreichische Rote Kreuz auch schriftlich bei der Österreichischen Botschaft in Riyadh (in der Folge: ÖB Riyadh) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX bzw. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.04.2023 persönlich und am 21.04.203 durch das Österreichische Rote Kreuz auch schriftlich bei der Österreichischen Botschaft in Riyadh (in der Folge: ÖB Riyadh) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 bzw. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 23.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 10.10.2019 erfolgt wäre. Als Ort bzw Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder eingetragen worden sei, führte sie das Scharia-Gericht Damaskus an. Im Herkunftsland oder im Drittstaat sei ein „Familienleben in einem Haus“ geführt worden. Das Familienverhältnis werde durch „Kontakt über das Internet“ aufrechterhalten.
Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:
? Reisepass der BF
? Asylkarte der Bezugsperson
? Asylbescheid der Bezugsperson
? Konventionsreisepass der Bezugsperson
? Heiratsurkunde, ausgestellt Scharia Gericht Damaskus
? Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia Gericht Damaskus, Nr 1718/2020
? „Gerichtliche Sondervollmacht“ der Bezugsperson für einen Notar in Beirut, datiert mit……2021
? Auszug aus dem Personenstandsregister
? Auszug aus dem Familienregister
? Auszug aus dem Eheregister
? Geburtsurkunden der BF und der Bezugsperson
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Riyadh am 04.05.2023 per Mail an das Bundesamt und merkte an, dass die BF anlässlich der persönlichen Vorsprache am 20.04.2023 angegeben habe, dass die Bezugsperson im März 2022 vom Libanon aus nach Österreich gelangt sei. Die BF habe zudem geschildert, am 01.01.2019 im Libanon geheiratet zu haben; sie sei von Syrien in den Libanon gereist, während die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits im Libanon aufhältig gewesen sei. Die BF habe keine Heiratsurkunde aus dem Libanon, sondern lediglich eine vom Gericht in Damaskus ausgestellte Urkunde (Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung), laut welcher es sich um eine Stellvertreterehe (nicht rechtsgültig/anerkannt in Österreich) handle, vorgelegt. Für dieses Dokument aus Syrien (Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt am 17.06.2020) seien zwei unterschiedliche Übersetzungen vorgelegt worden; eine Übersetzung stamme von einem Übersetzungsbüro im Libanon und sei mit 23.02.2023 datiert, die zweite Übersetzung stamme von einem Übersetzungsbüro in Saudi-Arabien und sei nicht datiert. Die BF sei zum Zeitpunkt der vermeintlichen Eheschließung minderjährig gewesen. Nach der Eheschließung sei sie wieder nach Syrien zurückgekehrt, ihr Ehegatte laut ihren Angaben bis März 2022 im Libanon verblieben. Die vorgelegten syrischen Dokumente (Geburtsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch, Personenstandsregister sowie Bescheinigung über eine Eheschließung) seien am 20.04.2023 im Original eingesehen worden. Da sie nicht beglaubigt seien, könnten sie von der ÖB Riyadh nicht auf Echtheit überprüft werden.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 29.08.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem „ordre public“ widerspreche. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 29.08.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem „ordre public“ widerspreche. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass durch die beigelegten Unterlagen dokumentiert sei, dass es sich bei der Eheschließung um eine Stellvertreterehe handle. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der vermeintlichen Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass eine Eheschließung einer über 16-jährigen grundsätzlich als ordre public – widrig und somit als nichtig anzusehen wäre. Jedenfalls spreche der Antrag der Antragstellerin auf Einreise nach Vollendung des 18. Lebensjahres dafür, dass die Antragstellerin, frei von Willensmängeln, die Ehe fortsetzen wolle und somit sei im Zweifel von der Gültigkeit der Ehe auszugehen sei. Da allerdings der angeführte Sachverhalt zu Stellvertreterehe gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, könne das Bestehen einer Eigenschaft als Familienangehöriger nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen).In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass durch die beigelegten Unterlagen dokumentiert sei, dass es sich bei der Eheschließung um eine Stellvertreterehe handle. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der vermeintlichen Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass eine Eheschließung einer über 16-jährigen grundsätzlich als ordre public – widrig und somit als nichtig anzusehen wäre. Jedenfalls spreche der Antrag der Antragstellerin auf Einreise nach Vollendung des 18. Lebensjahres dafür, dass die Antragstellerin, frei von Willensmängeln, die Ehe fortsetzen wolle und somit sei im Zweifel von der Gültigkeit der Ehe auszugehen sei. Da allerdings der angeführte Sachverhalt zu Stellvertreterehe gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße, könne das Bestehen einer Eigenschaft als Familienangehöriger nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen).
Mit Schreiben der ÖB Riyadh vom 11.09.2023 bzw. 14.09.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf die Prognose des Bundesamtes betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Riyadh vom 11.09.2023 bzw. 14.09.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf die Prognose des Bundesamtes betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 22.09.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bezugsperson habe während ihres Asylverfahrens in Österreich stets angegeben, mit der Antragstellerin verheiratet zu sein. Im Zuge der Antragstellung seien entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen, nämlich unter anderem der Beschluss des Scharia-Gerichts und die zivile Heiratsurkunde. Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Dokumente seien seitens der erkennenden Behörde keine geäußert worden. Dem Bundesamt sei zu widersprechen, wenn von einer unzulässigen Stellvertreterehe ausgegangen werde. Im konkreten Fall seien bei der traditionellen Eheschließung beide Ehegatten anwesend gewesen. Diesbezüglich könne umfangreiches Bildmaterial von der Hochzeit vorgelegt werden sowie darüber hinaus auch weitere Fotos aus dem Privatleben des Paares. Lediglich die nachträgliche Registrierung sei unter anwaltlicher Vertretung, wie im Urteil des Scharia-Gerichts Damaskus vom 17.06.2020 ersichtlich sei, erfolgt. Die Nachregistrierung der Ehe bei den syrischen Behörden bzw. dem Scharia-Gericht nach der Einreise der Bezugsperson durch Vertreter stelle jedenfalls keine unzulässige Stellvertreterehe dar, da es sich hierbei ausschließlich um den Vorgang der behördlichen Registrierung handle, nicht jedoch um die Eheschließung an sich. Im Fall der Einhaltung der Formvorschriften vor Ort – der persönlichen Anwesenheit bei der traditionellen Eheschließung – liege keine Stellvertreterehe vor. Eine syrische Ehe sei im Fall der behördlichen Nachregistrierung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig. Somit liege eine gültige Ehe vor der Einreise vor, die auch keinen Verstoß gegen ordre public darstelle, da aufgrund der persönlichen Anwesenheit bei der traditionellen Eheschließung keine verpönte Stellvertreterehe vorliege. Unter einem wurden die bezughabenden Lichtbilder übermittelt.
Mit Schreiben der ÖB Riyadh vom 25.09.2023 wurde dem BFA die obige Stellungnahme der BF samt der beigelegten Lichtbilder zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses 29.08.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe (ordre public-widrige Stellvertreterehe).
Mit Bescheid der ÖB Riyadh vom 20.11.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass im konkreten Fall bei der traditionellen Eheschließung beide Ehegatten anwesend gewesen seien. Lediglich die nachträgliche Registrierung sei unter anwaltlicher Vertretung erfolgt, wie aus dem Urteil des Scharia-Gerichts Damaskus vom 17.06.2020 ersichtlich sei. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Riyadh vom 20.11.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und geltend gemacht, dass im konkreten Fall bei der traditionellen Eheschließung beide Ehegatten anwesend gewesen seien. Lediglich die nachträgliche Registrierung sei unter anwaltlicher Vertretung erfolgt, wie aus dem Urteil des Scharia-Gerichts Damaskus vom 17.06.2020 ersichtlich sei. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid der ÖB Riyadh wurde mit Schreiben vom 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge des Verfahrens sei tatsächlich nachgewiesen worden, dass die traditionelle Hochzeit unter persönlicher Anwesenheit stattgefunden habe und lediglich die Registrierung über das Scharia-Gericht nachträglich über eine anwaltliche Vertretung stattgefunden habe. Die eigentliche traditionelle Hochzeit in Anwesenheit beider Ehegatten habe durch umfassendes und eindeutiges Bildmaterial nachgewiesen werden können. Da sich die Bezugsperson seit der Einreise nach Österreich ununterbrochen im Inland aufgehalten habe, sei es im konkreten Fall auch ausgeschlossen, dass die Fotos nachträglich angefertigt worden seien. Die hier vorliegende traditionelle Eheschließung im Beisein beider Ehegatten bei nachträglicher Registrierung mittels Anwälten stelle keinen Verstoß gegen ordre public dar, die Ehe sei gültig und somit liege Familieneigenschaft vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich vor.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Mail vom 12.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren.
Am 12.04.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.04.2023 persönlich und am 21.04.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz schriftlich bei der ÖB Riyadh einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 20.04.2023 persönlich und am 21.04.2023 via Österreichisches Rotes Kreuz schriftlich bei der ÖB Riyadh einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 23.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 23.01.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Nach Erhalt der Antragsunterlagen wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass vom Vorliegen einer ordre public-widrigen Stellvertreterehe auszugehen sei.
Nach Übermittlung der Stellungnahme der BF vom hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
Es liegt eine Reihe von Widersprüchen in den Angaben der BF bzw der Bezugsperson vor, die auch mit dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen sind. Die staatliche Registrierung der Eheschließung erfolgte nicht aufgrund unbedenklicher Urkunden. Der Nachweis des Vorliegens einer nach syrischem Recht gültigen Ehe der BF mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich konnte gegenständlich nicht erbracht werden.
Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben:
„[…]
Der Zuständige des Gerichts kann die Ehe im Gericht oder zuhause schließen. Das Brautpaar muss nicht anwesend sein. Die Frau kann auch durch ihren Vormund vertreten werden. Eine Vertretung wird entsprechend in der Eheschließungsurkunde/Heiratsurkunde vermerkt [Anm.: zur Praxis von diesbezüglichen Vermerken bei der Bestätigung informeller Heiraten siehe weiter unten.]. Theoretisch braucht eine erwachsene Frau nicht die ausdrückliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormunds, um eine traditionelle Ehe eingehen zu können. Auf die Anwesenheit des Vormunds der Frau wird jedoch großer Wert gelegt, weil von ihm erwartet wird, dass er die Interessen der Familie und der Braut schützt. […]
Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Artikel 8, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. […]
Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. […]
Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. […]
Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde.
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt.
Ein Gerichtsbeschluss wird besonders in Fällen gewählt, in denen ein Gatte verstorben, verschwunden, die Adresse unbekannt ist, nicht im Gericht erscheinen kann oder sich weigert, seine informelle Heirat zu bestätigen oder zu registrieren. Der Weg kann auch gewählt werden, wenn beide Gatten nicht vor Gericht erscheinen können. Ein Anwalt initiiert als Vertreter einer der beiden Eheleute das Verfahren zur Ratifizierung der außergerichtlichen Heirat. […]
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch XVIII, Syrien-Tunesien, Sitzung 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art. 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Artikel 30, des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG).
Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen vergleiche zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson sowie den vorstehend wiedergegebenen Vorschriften zum syrischen Eherecht.
Hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der bzw. die BF den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern hat.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:
? Reisepass der BF
? Asylkarte der Bezugsperson
? Asylbescheid der Bezugsperson
? Konventionsreisepass der Bezugsperson
? Heiratsurkunde, ausgestellt Scharia Gericht Damaskus
? Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia Gericht Damaskus, Nr 1718/2020
? „Gerichtliche Sondervollmacht“ der Bezugsperson für einen Notar in Beirut, datiert mit……2021
? Auszug aus dem Personenstandsregister
? Auszug aus dem Familienregister
? Auszug aus dem Eheregister
? Geburtsurkunden der BF und der Bezugsperson
Die BF hat im Einreiseverfahren angeführt, die Bezugsperson am 01.01.2019 im Libanon nach traditionellem Ritus geheiratet zu haben; eine entsprechende Urkunde aus dem Libanon habe sie nicht. Die Bezugsperson habe sich bereits längere Zeit im Libanon aufgehalten, die BF sei zur Hochzeit extra aus Syrien angereist. Bei der Zeremonie seien beide Brautleute anwesend gewesen. Nach der Eheschließung sei die BF wieder nach Syrien zurückgekehrt, ihr Ehemann im Libanon verblieben. Vom Libanon aus sei die Bezugsperson dann im März 2022 via Belarus nach Österreich gekommen.
Die Bezugsperson gab im Zuge ihres Asylverfahrens bei der Erstbefragung an, mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet zu sein. Die Hochzeit habe am 01.01.2019 im Libanon stattgefunden. Kinder habe die Bezugsperson nicht. Er selbst habe Syrien am 17.10.2013 verlassen und sich in der Folge bis November 2021 im Libanon aufgehalten. Dann sei er via Belarus nach Österreich gekommen. Die BF habe den Libanon eine Woche vor der Ausreise der Bezugsperson verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt; deren Familie sei bereits im Jahr 2019 wieder nach Syrien gegangen. Vorgelegt hat die Bezugsperson u.a. eine Kopie des Familienbuches, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie des „Heiratseintrages“ ausgestellt vom Scharia-Gericht in Damaskus am 17.06.2020, Kopien der Auszüge aus dem Familienstandsregister und des Personenstandsregisters. Die Frage, wann die Bezugsperson letztmalig vor einer syrischen Behörde erschienen sein, erklärte sie, dass dies im Jahr 2013 im Zuge der Beantragung des Aufschubs des Wehrdienstes; danach „habe er Syrien verlassen“. Die Bezugsperson gab im Zuge ihres Asylverfahrens bei der Erstbefragung an, mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet zu sein. Die Hochzeit habe am 01.01.2019 im Libanon stattgefunden. Kinder habe die Bezugsperson nicht. Er selbst habe Syrien am 17.10.2013 verlassen und sich in der Folge bis November 2021 im Libanon aufgehalten. Dann sei er via Belarus nach Österreich gekommen. Die BF habe den Libanon eine Woche vor der Ausreise der Bezugsperson verlassen und sei nach Syrien zurückgekehrt; deren Familie sei bereits im Jahr 2019 wieder nach Syrien gegangen. Vorgelegt hat die Bezugsperson u.a. eine Kopie des Familienbuches, eine Kopie der Heiratsurkunde, eine Kopie des „Heiratseintrages“ ausgestellt vom Scharia-Gericht in Damaskus am 17.06.2020, Kopien der Auszüge aus dem Familienstandsregister und des Personenstandsregisters. Die Frage, wann die Bezugsperson letztmalig vor einer syrischen Behörde erschienen sein, erklärte sie, dass dies im Jahr 2013 im Zuge der Beantragung des Aufschubs des Wehrdienstes; danach „habe er Syrien verlassen“.
Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson übereinstimmend angegeben haben, am 01.01.2019 nach traditionellem Ritus im Libanon (Anm: Eine konkrete Ortsangabe unterblieb) geheiratet zu haben. Bei der Zeremonie seien beide Brautleute persönlich anwesend gewesen. Die nachträgliche Bestätigung der Eheschließung sei am 17.06.2020 im Scharia-Gericht Damaskus erfolgt; dies durch Stellvertreter. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson übereinstimmend angegeben haben, am 01.01.2019 nach traditionellem Ritus im Libanon Anmerkung, Eine konkrete Ortsangabe unterblieb) geheiratet zu haben. Bei der Zeremonie seien beide Brautleute persönlich anwesend gewesen. Die nachträgliche Bestätigung der Eheschließung sei am 17.06.2020 im Scharia-Gericht Damaskus erfolgt; dies durch Stellvertreter.
Davon abgesehen ergaben sich auch massive Widersprüche in den Angaben der „Eheleute“. So erklärte die BF, nach der Hochzeit wieder nach Syrien zurückgekehrt zu sein, während ihr Ehemann im Libanon verblieben sei. Dass die BF nach der Eheschließung etwa ca 3 Jahre mit ihrem Mann im Libanon aufhältig gewesen wäre, wie dies den Angaben der Bezugsperson zu entnehmen zu sein scheint [Anm: die BF habe den Libanon etwa eine Woche vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Libanon (im November 2021) verlassen] kann den Angaben der BF so nicht entnommen werden. Vielmehr dürfte die BF den Libanon, so wie ihre übrigen Angehörigen, bereits im Jahr 2019 wieder verlassen haben. Die Bezugsperson hat, wie gesagt, angegeben, den Libanon im November 2021 verlassen zu haben, wogegen die BF ausgeführt hat, dass dies im März 2022 erfolgt sei.
Noch weitere, gravierende Widersprüche bzw Ungereimtheiten ergeben sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Urkunden. Entgegen den Beteuerungen der BF und der Bezugsperson, wonach die nachträgliche Bestätigung der traditionell geschlossenen Ehe am 17.06.2020 vor dem Scharia-Gericht Damaskus in Abwesenheit der Genannten durch Stellvertreter erfolgt sei, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson offenkundig persönlich vor dem Gericht erschienen sind („Am heutigen Tag erschien vor mir Herr XXXX ,….(ledig) und Frau XXXX ,……(ledig)…Die Erschienenen wurden durch die Zeugen….identifiziert“). Noch weitere, gravierende Widersprüche bzw Ungereimtheiten ergeben sich in Zusammenschau mit dem Inhalt der im Verfahren vorgelegten Urkunden. Entgegen den Beteuerungen der BF und der Bezugsperson, wonach die nachträgliche Bestätigung der traditionell geschlossenen Ehe am 17.06.2020 vor dem Scharia-Gericht Damaskus in Abwesenheit der Genannten durch Stellvertreter erfolgt sei, ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde, dass sowohl die BF als auch die Bezugsperson offenkundig persönlich vor dem Gericht erschienen sind („Am heutigen Tag erschien vor mir Herr römisch 40 ,….(ledig) und Frau römisch 40 ,……(ledig)…Die Erschienenen wurden durch die Zeugen….identifiziert“).
Da es offenkundig keine Urkunde betreffend eine traditionelle Eheschließung gibt (was auch die BF bestätigt hat), wurde weiter festgehalten, dass die Parteien übereinstimmend angegeben hätten, am 01.01.2019 in XXXX die Ehe geschlossen zu haben. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass das Gericht im Fall des Nichtvorliegens entsprechender Unterlagen, die Angaben der „Eheleute“ zu Ort und Datum der Zeremonie zugrunde legt, ohne diese zu überprüfen. Andererseits ist wesentlich anzumerken, dass die BF und die Bezugsperson – dem Gesagten folgend – als Ort der Trauung offenkundig XXXX angegeben haben und damit einen Ort/eine Region in Syrien (wo beide Personen auch herkommen). Eine vorgebliche Eheschließung im Libanon ist nicht dokumentiert. Da es offenkundig keine Urkunde betreffend eine traditionelle Eheschließung gibt (was auch die BF bestätigt hat), wurde weiter festgehalten, dass die Parteien übereinstimmend angegeben hätten, am 01.01.2019 in römisch 40 die Ehe geschlossen zu haben. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass das Gericht im Fall des Nichtvorliegens entsprechender Unterlagen, die Angaben der „Eheleute“ zu Ort und Datum der Zeremonie zugrunde legt, ohne diese zu überprüfen. Andererseits ist wesentlich anzumerken, dass die BF und die Bezugsperson – dem Gesagten folgend – als Ort der Trauung offenkundig römisch 40 angegeben haben und damit einen Ort/eine Region in Syrien (wo beide Personen auch herkommen). Eine vorgebliche Eheschließung im Libanon ist nicht dokumentiert.
Überdies ist in der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts Damaskus noch festgehalten, dass der Ehe eine Tochter Namens XXXX , geb. XXXX , entsprungen sei. Die Zeugen hätten diese Angaben bestätigt. Die Bestätigung der Ehe und die Abstammung des Mädchens seien beantragt worden. Überdies ist in der „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung“ des Scharia-Gerichts Damaskus noch festgehalten, dass der Ehe eine Tochter Namens römisch 40 , geb. römisch 40 , entsprungen sei. Die Zeugen hätten diese Angaben bestätigt. Die Bestätigung der Ehe und die Abstammung des Mädchens seien beantragt worden.
Abgesehen davon, dass weder die BF noch die Bezugsperson jemals angegeben haben, dass der Ehe eine Tochter entstammen würde, (Anm: die Bezugsperson hat in ihrer Einvernahme sogar explizit verneint Kinder zu haben), ist wesentlich festzuhalten, dass die Eheschließung (offenkundig nach den Angaben der Genannten vor dem Scharia-Gericht) in Syrien stattgefunden hat XXXX und nicht im Libanon. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der BF und auch nicht mit den Ausführungen der Bezugsperson, wonach sie nach ihrer Flucht im Herbst 2013 nicht mehr in Syrien gewesen sei (Anm: letzter Kontakt zu syrischen Behörden 2013 im Zuge des beantragten Aufschubs vom Wehrdienst).Abgesehen davon, dass weder die BF noch die Bezugsperson jemals angegeben haben, dass der Ehe eine Tochter entstammen würde, Anmerkung, die Bezugsperson hat in ihrer Einvernahme sogar explizit verneint Kinder zu haben), ist wesentlich festzuhalten, dass die Eheschließung (offenkundig nach den Angaben der Genannten vor dem Scharia-Gericht) in Syrien stattgefunden hat römisch 40 und nicht im Libanon. Dies ist nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der BF und auch nicht mit den Ausführungen der Bezugsperson, wonach sie nach ihrer Flucht im Herbst 2013 nicht mehr in Syrien gewesen sei Anmerkung, letzter Kontakt zu syrischen Behörden 2013 im Zuge des beantragten Aufschubs vom Wehrdienst).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass zwei Urkunden des Scharia-Gerichts in Damaskus, datiert mit 17.06.2020, vorgelegt wurden, die teilweise voneinander abweichende „Tatsachen“ bestätigen; so ist in einer der beiden Urkunden zu entnehmen, dass der Ehe eine Tochter Namens XXXX entstamme. Der zweiten Urkunde ist selbiges nicht zu entnehmen. In einem Dokument lautet es: Beisitzer: Unterschrift; 1. Zeuge: Unterschrift; 2.Zeuge: Unterschrift; Vertreter der Ehefrau: Unterschrift; Vertreter des Ehemanns: Unterschrift. Gezeichnet: Scharia-Richter….Unterschrift und Stempel (Anm: dieses Exemplar enthält eine Bestätigung des Übersetzers). Dem zweiten Dokument („Heiratsurkunde“) ist Folgendes zu entnehmen: Ehemann: …. Gattin: …. Der gesetzliche Richter…... (dass Zeugenunterschrieben hätten, ergibt sich nicht).Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass zwei Urkunden des Scharia-Gerichts in Damaskus, datiert mit 17.06.2020, vorgelegt wurden, die teilweise voneinander abweichende „Tatsachen“ bestätigen; so ist in einer der beiden Urkunden zu entnehmen, dass der Ehe eine Tochter Namens römisch 40 entstamme. Der zweiten Urkunde ist selbiges nicht zu entnehmen. In einem Dokument lautet es: Beisitzer: Unterschrift; 1. Zeuge: Unterschrift; 2.Zeuge: Unterschrift; Vertreter der Ehefrau: Unterschrift; Vertreter des Ehemanns: Unterschrift. Gezeichnet: Scharia-Richter….Unterschrift und Stempel Anmerkung, dieses Exemplar enthält eine Bestätigung des Übersetzers). Dem zweiten Dokument („Heiratsurkunde“) ist Folgendes zu entnehmen: Ehemann: …. Gattin: …. Der gesetzliche Richter…... (dass Zeugenunterschrieben hätten, ergibt sich nicht).
Die vorgelegten Fotos stellen keinen unzweifelhaften Nachweis für einen – wie behauptet – im Jahr 2019 im Libanon angeblich erfolgte Eheschließung nach muslimischem Ritus dar, zumal weder der Ort noch der Zeitpunkt noch die Umstände der Aufnahmen verifizierbar sind.
Selbst für den Fall, dass eine Hochzeit der BF mit der Bezugsperson nach traditionellem Ritus vor der Einreise der Bezugsperson stattgefunden haben sollte – wofür es jedoch keine unzweifelhaften Beweise gibt und wovon das Gericht nach dem Gesagten auch nicht ausgeht – ist festzuhalten, dass, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
In einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die BF aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten bzw des Inhalts der „Urkunden“ nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es der BF sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen