Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W220 2247836-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. römisch 40 , Rechtsanwältin in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2024, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.A)
I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Jahr XXXX nach Österreich ein und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er wurde in Österreich dreizehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei drei Verurteilungen Zusatzstrafen zum Gegenstand haben. Zuletzt wurde das dem Beschwerdeführer infolge des erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zugekommene unbefristete Niederlassungsrecht zurückgestuft und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.02.2023, ausgestellt. Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im Jahr römisch 40 nach Österreich ein und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Er wurde in Österreich dreizehn Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei drei Verurteilungen Zusatzstrafen zum Gegenstand haben. Zuletzt wurde das dem Beschwerdeführer infolge des erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zugekommene unbefristete Niederlassungsrecht zurückgestuft und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.02.2023, ausgestellt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der beabsichtigten Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen ihn in Kenntnis gesetzt und wurde ihm zur gleichzeitig vorgehaltenen Situation im Heimatland die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer auch zur Beantwortung näher angeführten Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgefordert wurde.
Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 12.07.2020 wahr und legte zusammengefasst im Wesentlichen dar, dass seine Straftaten mit seiner Suchterkrankung im Zusammenhang stünden. In Österreich lebe seine Familie und insbesondere sein XXXX Sohn. Er spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich die Schule beendet. Zu seiner Heimat habe er keine persönliche Bindung mehr; er betrachte Österreich als sein Heimatland. Seine Suchterkrankung wolle er in Österreich mit einer Langzeittherapie bekämpfen. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 12.07.2020 wahr und legte zusammengefasst im Wesentlichen dar, dass seine Straftaten mit seiner Suchterkrankung im Zusammenhang stünden. In Österreich lebe seine Familie und insbesondere sein römisch 40 Sohn. Er spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich die Schule beendet. Zu seiner Heimat habe er keine persönliche Bindung mehr; er betrachte Österreich als sein Heimatland. Seine Suchterkrankung wolle er in Österreich mit einer Langzeittherapie bekämpfen.
Am 05.03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zum dreizehnten Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei drei Verurteilungen Zusatzstrafen zum Gegenstand haben, weshalb insgesamt von zehn Verurteilungen im Bundesgebiet auszugehen ist.
Am 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im wesentlich an, mit drei Jahren zusammen mit seiner Familie nach Österreich gekommen zu sein, wo er die Schule und eine Lehre besucht, jedoch keine Lehrabschlussprüfung absolviert habe. Er sei von seiner Ehefrau geschieden und bezahle für diese keinen Unterhalt. Von November 2020 bis Ende Dezember 2020 sei er auf Entzugstherapie gewesen und würde er nunmehr auch in der Justizanstalt einen körperlichen Entzug machen. Er sei der bosnischen Sprache zwar mächtig und habe dort ein Haus von seinem Großvater geerbt, doch würden seine Familienangehörigen nicht mehr dort leben.
Am 20.07.2021 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer hätte die Ehe durch seine Drogen- und Alkoholsucht ruiniert. Er habe sie geschlagen, das gemeinsame Kind sei ihm egal gewesen. Eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes gäbe es nicht. Der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn in der Zeit nach der Scheidung lediglich einmal besucht, er bezahle auch keine Alimente für ihn. Der Sohn habe zum Beschwerdeführer keinerlei Beziehung.
Mit oben zitiertem Bescheid vom 28.09.2021 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit oben zitiertem Bescheid vom 28.09.2021 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.).
Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich aufhalte, wobei zuletzt sein unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rückgestuft worden sei. Der Beschwerdeführer sei geschieden, die Kindesmutter habe die alleinige Obsorge für den gemeinsamen, XXXX Sohn inne. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn seit der Scheidung nur ein Mal besucht, er bezahle keine Alimente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich drei Jahre lang die Lehre als Klimatechniker ausgeübt, verfüge aber über keine Lehrabschlussprüfung. Laut Versicherungsdatenauszug habe er seit 2005 lediglich etwa 45 Monate lang gearbeitet; ansonsten habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seit dem Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil auf gleicher schädlicher Neigung beruhten, öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG sei trotz des in Österreich bestehenden, umfassenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – welches allerdings durch die Anhaltungen des Beschwerdeführers in Strafhaft relativiert sei – zulässig, da der Aufenthalt des Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne; ebenso sei aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren notwendig und gerechtfertigt. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über ein altes Haus, welches er von seinem Großvater geerbt habe; auch sei die Versorgung von Krankheiten in den größeren Städten gesichert. Der Beschwerdeführer würde in Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich aufhalte, wobei zuletzt sein unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rückgestuft worden sei. Der Beschwerdeführer sei geschieden, die Kindesmutter habe die alleinige Obsorge für den gemeinsamen, römisch 40 Sohn inne. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn seit der Scheidung nur ein Mal besucht, er bezahle keine Alimente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich drei Jahre lang die Lehre als Klimatechniker ausgeübt, verfüge aber über keine Lehrabschlussprüfung. Laut Versicherungsdatenauszug habe er seit 2005 lediglich etwa 45 Monate lang gearbeitet; ansonsten habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seit dem Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit seinen zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche zum Teil auf gleicher schädlicher Neigung beruhten, öffentlichen Interessen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG sei trotz des in Österreich bestehenden, umfassenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – welches allerdings durch die Anhaltungen des Beschwerdeführers in Strafhaft relativiert sei – zulässig, da der Aufenthalt des Beschwerdeführer eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne; ebenso sei aus diesem Grund die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren notwendig und gerechtfertigt. In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über ein altes Haus, welches er von seinem Großvater geerbt habe; auch sei die Versorgung von Krankheiten in den größeren Städten gesichert. Der Beschwerdeführer würde in Bosnien und Herzegowina nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.10.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen vorbrachte, er halte sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Im Bundesgebiet lebe seine Familie, zahlreiche Familienangehörige sowie sein XXXX Sohn. Der Beschwerdeführer fühle sich als Teil der österreichischen Gesellschaft und dieser verbunden. Er spreche sehr gut Deutsch, wohingegen die Bindungen zu Bosnien und Herzegowina vernachlässigbar seien. Der Beschwerdeführer sei drogensüchtig und aktuell in medizinischer Behandlung in der Justizanstalt. Er würde psychologisch betreut und stünde in einer Substitutionsbehandlung, welche er fortsetzen wolle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.10.2021 fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen vorbrachte, er halte sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Im Bundesgebiet lebe seine Familie, zahlreiche Familienangehörige sowie sein römisch 40 Sohn. Der Beschwerdeführer fühle sich als Teil der österreichischen Gesellschaft und dieser verbunden. Er spreche sehr gut Deutsch, wohingegen die Bindungen zu Bosnien und Herzegowina vernachlässigbar seien. Der Beschwerdeführer sei drogensüchtig und aktuell in medizinischer Behandlung in der Justizanstalt. Er würde psychologisch betreut und stünde in einer Substitutionsbehandlung, welche er fortsetzen wolle.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2022, Zl. Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2022, Zl. Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Am 27.06.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen und den begangenen Straftaten (auf eigenen Wunsch) in deutscher Sprache befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er ist geschieden und hat einen im Bundesgebiet lebenden Sohn (geb. am XXXX ), welcher bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnhaft ist und zu dem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt hat. Die Kindesmutter ist für das gemeinsame Kind alleine obsorgeberechtigt. Mit seiner geschiedenen Frau wohnte der Beschwerdeführer von Ende des Jahres 2012 bis April 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer war seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber gewalttätig. Am 27.04.2014 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot an der gemeinsamen Wohnung ausgesprochen. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer mit dem Verbot der Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung erlassen. In Österreich leben weiters die Eltern, zwei Brüder sowie deren Ehefrauen und vier Neffen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Er ist geschieden und hat einen im Bundesgebiet lebenden Sohn (geb. am römisch 40 ), welcher bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers wohnhaft ist und zu dem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 keinen Kontakt hat. Die Kindesmutter ist für das gemeinsame Kind alleine obsorgeberechtigt. Mit seiner geschiedenen Frau wohnte der Beschwerdeführer von Ende des Jahres 2012 bis April 2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer war seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber gewalttätig. Am 27.04.2014 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot an der gemeinsamen Wohnung ausgesprochen. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer mit dem Verbot der Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung erlassen. In Österreich leben weiters die Eltern, zwei Brüder sowie deren Ehefrauen und vier Neffen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer kam im Alter von drei Jahren nach Österreich und ist seitdem auf Basis von Aufenthaltstiteln nach dem NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Zuletzt wurde das dem Beschwerdeführer infolge des erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zukommende unbefristete Niederlassungsrecht zurückgestuft und wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 14.02.2023, ausgestellt. Am 23.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Vorschule, die Volksschule und die Hauptschule. Er war drei Jahre lang Lehrling (Sanitär- und Klimatechniker) bei einer Firma in XXXX , hat jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Vorschule, die Volksschule und die Hauptschule. Er war drei Jahre lang Lehrling (Sanitär- und Klimatechniker) bei einer Firma in römisch 40 , hat jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Im Zeitraum von 2005 bis 2012 ist der Beschwerdeführer etwa 45 Monate lang einer Beschäftigung nachgegangen. Seit 2012 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 10-mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, da drei Verurteilungen Zusatzstrafen zum Gegenstand haben:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 16.12.2009 (rechtskräftig seit 20.12.2009), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen, verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 16.12.2009 (rechtskräftig seit 20.12.2009), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Tagen, verurteilt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.04.2010 (rechtskräftig seit 25.05.2010), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.04.2010 (rechtskräftig seit 25.05.2010), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2010 (rechtskräftig seit 06.09.2010), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach §§ 127, 130 4. Fall, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, wovon fünf Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2010 (rechtskräftig seit 06.09.2010), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach Paragraphen 127,, 130 4. Fall, 128 Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten, wovon fünf Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2011 (rechtskräftig seit 28.06.2011), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 107 Abs. 1 und § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.06.2011 (rechtskräftig seit 28.06.2011), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf drei Jahre, verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2014 (rechtskräftig seit 24.04.2014), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 298 Abs. 1; § 136 Abs. 1 und 2; §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall; §§ 146 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.04.2014 (rechtskräftig seit 24.04.2014), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 298, Absatz eins ;, Paragraph 136, Absatz eins und 2; Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 1. Fall; Paragraphen 146 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, wovon 11 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2014 (rechtskräftig seit 10.06.2014), GZl.: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach den § 107 Abs. 1; §§ 125 und 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.06.2014 (rechtskräftig seit 10.06.2014), GZl.: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach den Paragraph 107, Absatz eins ;, Paragraphen 125 und 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.09.2014 (rechtskräftig seit 13.09.2014), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 229 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile je des Landesgerichtes XXXX zu XXXX und XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.09.2014 (rechtskräftig seit 13.09.2014), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall SMG verurteilt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf die Urteile je des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 und römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.03.2015 (rechtskräftig seit 27.03.2015), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.03.2015 (rechtskräftig seit 27.03.2015), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.
9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.01.2016 (rechtskräftig seit 02.02.2016), GZl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.01.2016 (rechtskräftig seit 02.02.2016), GZl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.04.2017 (rechtskräftig seit 08.04.2017), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach §§ 287, 241e Abs. 3; §§ 287, 229 Abs. 1; §§ 287 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.04.2017 (rechtskräftig seit 08.04.2017), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach Paragraphen 287,, 241e Absatz 3 ;, Paragraphen 287,, 229 Absatz eins ;, Paragraphen 287 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2018 (rechtskräftig seit 10.04.2018), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1; §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 130 Abs. 1 1. Fall; § 241e Abs. 3 3. Fall; § 229 Abs. 1 3. Fall; § 15, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.04.2018 (rechtskräftig seit 10.04.2018), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins ;, Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 130 Absatz eins, 1. Fall; Paragraph 241 e, Absatz 3, 3. Fall; Paragraph 229, Absatz eins, 3. Fall; Paragraph 15,, Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2020 (rechtskräftig seit 23.06.2020), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2, § 15; § 241e Abs. 3; §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2020 (rechtskräftig seit 23.06.2020), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2, Paragraph 15 ;, Paragraph 241 e, Absatz 3 ;, Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
13. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2021 (rechtskräftig seit 28.07.2021), GZl.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; § 84 Abs. 4; § 83 Abs. 1; § 15, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.03.2021 (rechtskräftig seit 28.07.2021), GZl.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; Paragraph 84, Absatz 4 ;, Paragraph 83, Absatz eins ;, Paragraph 15,, Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat
1. am 20.04.2020 in XXXX dadurch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des R.F. herbeigeführt, indem er ihn mit einem kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper zu Boden stieß und ihm zumindest zwei Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, wodurch R.F. eine Fraktur der Speiche sowie des Speichenfortsatzes im linken Unterarm, sohin eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat; 1. am 20.04.2020 in römisch 40 dadurch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des R.F. herbeigeführt, indem er ihn mit einem kräftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper zu Boden stieß und ihm zumindest zwei Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, wodurch R.F. eine Fraktur der Speiche sowie des Speichenfortsatzes im linken Unterarm, sohin eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten hat;
2. am 19.12.2020 in XXXX E.A. durch Würgen und Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wodurch sie zumindest Prellungen und Hämatome erlitten hat;2. am 19.12.2020 in römisch 40 E.A. durch Würgen und Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wodurch sie zumindest Prellungen und Hämatome erlitten hat;
3. am 01.01.2021 in XXXX versucht, E.A.durch Drohung mit dem Tode dazu zu nötigen, eine gegen ihn am 31.12.2020 getätigte Anzeige vor der Kriminalpolizei zu 1. dargestellten Vorfalls am 20.04.2020 zu widerrufen, indem er zu ihr am Telefon im Zusammenhang mit dieser Anzeige (sinngemäß übersetzt) geäußert hat: „Merke dir, wenn ich zu dir komme, die Nacht ist dunkel und lange, wenn ich bei dir in das Haus einbreche, bemerkt das sowieso niemand, denn du bist so abgelegen. und bis die Polizei kommt, bist du schon tot.“3. am 01.01.2021 in römisch 40 versucht, E.A.durch Drohung mit dem Tode dazu zu nötigen, eine gegen ihn am 31.12.2020 getätigte Anzeige vor der Kriminalpolizei zu 1. dargestellten Vorfalls am 20.04.2020 zu widerrufen, indem er zu ihr am Telefon im Zusammenhang mit dieser Anzeige (sinngemäß übersetzt) geäußert hat: „Merke dir, wenn ich zu dir komme, die Nacht ist dunkel und lange, wenn ich bei dir in das Haus einbreche, bemerkt das sowieso niemand, denn du bist so abgelegen. und bis die Polizei kommt, bist du schon tot.“
4. am 02.01.2021 in XXXX E.A. gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge ihrer Festnahme gegenüber Polizeibeamten geäußert hat, er werde das Haus der E. anzünden, wenn er freikomme, wobei er gewusst hat, dass diese Äußerung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung durch die Beamten an E.A. übermittelt werden wird bzw., muss; 4. am 02.01.2021 in römisch 40 E.A. gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge ihrer Festnahme gegenüber Polizeibeamten geäußert hat, er werde das Haus der E. anzünden, wenn er freikomme, wobei er gewusst hat, dass diese Äußerung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung durch die Beamten an E.A. übermittelt werden wird bzw., muss;
5. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 01.01.2021 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war. 5. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 01.01.2021 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, Waffengesetz verboten war.
Das Gericht wertete mildernd die Provokation durch R.F., den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen, die Opfermehrheit, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und die Tatbegehung gegen eine Angehörige.
Der vorletzten Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat in XXXX Der Beschwerdeführer hat in römisch 40
I. mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruchrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch
A. weggenommen, und zwar
1. im Zeitraum 09.01.2020 bis 10.01.2020 in XXXX bei XXXX Gewahrsamsträgern des „ XXXX “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten durch Einbruch einen Laptop, ein Mobiltelefon, Bargeld und einen Firmenstempel im Gesamtwert von EUR 860,-, indem sie ein gekipptes Fenster aufzwängten;1. im Zeitraum 09.01.2020 bis 10.01.2020 in römisch 40 bei römisch 40 Gewahrsamsträgern des „ römisch 40 “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten durch Einbruch einen Laptop, ein Mobiltelefon, Bargeld und einen Firmenstempel im Gesamtwert von EUR 860,-, indem sie ein gekipptes Fenster aufzwängten;
2. im Zeitraum 11.01.2020 bis 12.01.2020 Gewahrsamsträgern des XXXX durch Einbruch eine Handkassa und ein Notebook im Gesamtwert von EUR 1.833,99,-, indem er ein Fenster aufbrach, durch dieses einstieg und in weiterer Folge die Schublade, in der sich die Handkassa befand, aufbrach;2. im Zeitraum 11.01.2020 bis 12.01.2020 Gewahrsamsträgern des römisch 40 durch Einbruch eine Handkassa und ein Notebook im Gesamtwert von EUR 1.833,99,-, indem er ein Fenster aufbrach, durch dieses einstieg und in weiterer Folge die Schublade, in der sich die Handkassa befand, aufbrach;
3. am 11.01.2020 einer näher genannten Dritten ihre Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 25,-;
4. am 11.01.2020 einer weiter genannten Dritten ihre Geldbörse samt Bargeld in Höhe von EUR 20,-;
5. im Zeitraum 10.01.2020 bis 13.01.2020 einem Dritten einen Laptop, ein Tablet, Bargeld und eine Kellnergeldbörse im Gesamtwert von EUR 330,-;
B. wegzunehmen versucht, und zwar
1. im Zeitraum 08.01.2020bis 09.01.2020 Gewahrsamsträgern eines Papierwarenhandels durch Einbruch, indem er die Scheibe der Eingangstür mit einer provisorischen Verkehrstafel einzuschlagen versuchte, wobei die Tat wegen Unvermögens beim Versuch geblieben ist;
2. am 13.01.2020 Gewahrsamsträgern des XXXX ;2. am 13.01.2020 Gewahrsamsträgern des römisch 40 ;
II. Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden, unterdrückt, und zwarrömisch II. Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden, unterdrückt, und zwar
A. am 11.01.2020 in XXXX die E-Card und den Führerschein einer näher genannten Dritten;A. am 11.01.2020 in römisch 40 die E-Card und den Führerschein einer näher genannten Dritten;
B. am 11.01.2020 in XXXX den Aufenthaltstitel und die Sozialversicherungskarte lautend auf einen näher genannten Dritten, sowie den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte lautend auf einen weiteren Dritten;B. am 11.01.2020 in römisch 40 den Aufenthaltstitel und die Sozialversicherungskarte lautend auf einen näher genannten Dritten, sowie den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte lautend auf einen weiteren Dritten;
III. am 11.01.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden, unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte einer näher genannten Dritten; römisch III. am 11.01.2020 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werden, unterdrückt, und zwar die Bankomatkarte einer näher genannten Dritten;
IV. am 11.01.2020 in zwei Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer näher genannten Trafik durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels, nämlich der zuvor am gleichen Tag entfremdeten Bankomatkarte der näher genannten Dritten, durch die konkludente Behauptung, über die Bankomatkarte der näher genannten Dritten verfügungsberechtigt zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von Zigaretten im Gesamtwert von EUR 49,50,- verleitet, wodurch die näher genannte Dritte in ihrem Vermögen geschädigt wurde.römisch IV. am 11.01.2020 in zwei Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer näher genannten Trafik durch Täuschung über Tatsachen, unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels, nämlich der zuvor am gleichen Tag entfremdeten Bankomatkarte der näher genannten Dritten, durch die konkludente Behauptung, über die Bankomatkarte der näher genannten Dritten verfügungsberechtigt zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von Zigaretten im Gesamtwert von EUR 49,50,- verleitet, wodurch die näher genannte Dritte in ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Das Gericht wertete als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und als mildernd den teilweisen Versuch sowie die geständige Verantwortung.
Der insgesamt elften strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lag zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat