TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W185 2292880-1

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Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2292880-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. 1384780208-240225292, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. 1384780208-240225292, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Gambias, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 07.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der BF am 21.12.2023 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt (ES2…………).

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen; er bräuchte jedoch eine Zahnbehandlung. In Österreich oder einem anderen Land der EU seien keine seiner Angehörigen aufhältig. Sein Sohn und seine Tochter würden mit der Kindsmutter im Herkunftsstaat leben. Der BF habe Gambia am 08.10.2023 mit einem Bus verlassen; in Gambia sei Homosexualität nämlich strafbar. Sein Ziel sei „Europa“ gewesen, denn er habe in „Frieden und Freiheit leben“ wollen. Er sei über Senegal (Aufenthalt etwa eine Woche), Spanien (Aufenthalt etwa zwei Monate), Frankreich (Durchreise) und Italien (Aufenthalt eine Nacht) nach Österreich gelangt. Das Leben in Spanien sei „nicht einfach“ gewesen. Er habe dort einen Monat mit anderen Afrikanern auf sehr engem Raum verbracht. Der BF sei in Spanien zwar erkennungsdienstlich behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag stellen dürfen. Spanien habe er verlassen, da es dort keine Perspektive für ihn gegeben habe. Um Asyl habe er in keinem der durchreisten Länder angesucht. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, da er das Land möge. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Gefahr.

Am 22.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Spanien und den vom BF angegebenen Reiseweg.Am 22.02.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Spanien und den vom BF angegebenen Reiseweg.

Mit Schreiben vom 23.04.2024 wies das Bundesamt die spanischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO hinsichtlich des BF, beginnend mit dem 23.04.2024, hin (AS 57).Mit Schreiben vom 23.04.2024 wies das Bundesamt die spanischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hinsichtlich des BF, beginnend mit dem 23.04.2024, hin (AS 57).

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.05.2024 gab der BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Er habe bisher die Wahrheit gesagt und keine Ergänzungen oder Korrekturen zu erstatten. Es gehe ihm gesundheitlich gut; er sei gesund. Er sei in Österreich aber schon bei einem Arzt gewesen, da er Albträume habe. Er nehme Schlaftabletten (Quetialan) ein. Derzeit sei kein weiterer Arzttermin vereinbart. Einen Befund habe der BF noch nicht erhalten. Der BF führte aus, "im Camp" zu arbeiten und Geld vom Staat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu bekommen. Sonst erhalte er von niemandem Unterstützung. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und auch keine anderen Personen, von denen er abhängig sei oder zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auszusprechen, erklärte der BF, sich in Spanien etwa einen Monat lang in einem Hotel untergebracht gewesen zu sein. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich danach selbst um eine Wohnung kümmern müsse, da er in Spanien weder Asyl noch eine weitere Unterbringung erhalten werde. Diese Auskunft habe er von Mitarbeitern vom Roten Kreuz erhalten. Der BF erklärte über Nachfrage, sich in Spanien nicht an Behörden oder an die Polizei gewandt zu haben, um einen Asylantrag zu stellen. Insgesamt habe er sich zwei bis drei Monate in Spanien aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in besagtem Hotel habe der BF privat Unterkunft genommen. Der BF gab an, davon abgesehen in Spanien „keine Probleme“ gehabt zu haben. Er sei dort nicht in medizinischer Behandlung gewesen; dies sei nicht möglich gewesen, zumal er weder Dokumente noch einen Reisepass gehabt habe. In Spanien habe der BF „kein gutes Leben“ gehabt, weshalb er das Land verlassen habe. In Österreich fühle er sich besser. Hier habe er auch zum Arzt gehen können. Er möge Österreich und wolle hierbleiben. Der BF bestätigte abschließend, den Dolmetscher „sehr gut“ verstanden zu haben.

Am 02.05.2024 übermittelte der BF dem Bundesamt einen Patientenbrief eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 18.04.2024: Diagnose: Anpassungsstörung (F43.2). Therapie: Quetialan 25 mg verschrieben. Zudem wurde eine Psychotherapie dringend angeraten, sobald die weitere Versorgungssituation geklärt sei. Suizidgedanken wurden im Arztbrief ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin römisch III VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (Stand: 08.11.2022; ungekürzt):

Allgemeines zum Asylverfahren

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in 1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022).

Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend: Nach Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg nach Spanien; 1.845 auf dem Landweg (nach Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022).

Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Dublin-Rückkehrer

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022).

Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022).

Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

Non-Refoulement

Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen nach Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der nach Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022).

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022).

Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko nach Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html, Zugriff 24.10.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Versorgung

Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die nachweislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022).

Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022).

Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen:

1.       Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen:

•        vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).•        vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

•        elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).

2.       In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

3.       Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es:

•        vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).

•        Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022).

Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022).

Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022).

Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers nach Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022).

Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen:

•        die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung, bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022).

•        die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022).

•        die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem 1. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022).

Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022).

In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022).

Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind nach wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022).

Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022).

Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022).

Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022

Medizinische Versorgung

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber sowie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022).

Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022).

Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022

-        IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig. Er leide an einer Anpassungsstörung und nehme Quetialan ein. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise in Spanien nicht wieder verlassen. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten; auch andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Seine Überstellung nach Spanien würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. In Spanien sei der BF keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und habe diese auch nicht zu erwarten. In Spanien sei die medizinische Grundversorgung gewährleistet; der BF sei, wie gesagt, nicht lebensbedrohlich erkrankt. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie etwa der BF vorgebracht habe, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Da der BF in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, sei Spanien auch nicht verpflichtet gewesen, den somit unrechtmäßig dort aufhältigen BF unterzubringen und zu versorgen. Im Fall einer Überstellung nach Spanien drohe dem BF keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. In Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO ergeben.Im Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei volljährig. Er leide an einer Anpassungsstörung und nehme Quetialan ein. Er leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstünden. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise in Spanien nicht wieder verlassen. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandten; auch andere private Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufhältigen Personen bestünden nicht. Seine Überstellung nach Spanien würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. In Spanien sei der BF keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen und habe diese auch nicht zu erwarten. In Spanien sei die medizinische Grundversorgung gewährleistet; der BF sei, wie gesagt, nicht lebensbedrohlich erkrankt. Asylwerber könnten sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie etwa der BF vorgebracht habe, würden selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität aufweisen. Da der BF in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe, sei Spanien auch nicht verpflichtet gewesen, den somit unrechtmäßig dort aufhältigen BF unterzubringen und zu versorgen. Im Fall einer Überstellung nach Spanien drohe dem BF keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen werde und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aufgrund der Dublin III-VO und anderer einschlägiger unionsrechtlicher Rechtsakte bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem BF zu erfüllen. In Spanien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch III VO ergeben.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF den Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen habe und aufgrund der Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht unter „psychischen Problemen“ leide. Für die Stabilisierung seines Gesundheitszustandes sei es notwendig, für sichere und stabile Verhältnisse sowie eine „geeignete Umgebung“ zu sorgen. Das Bundesamt hätte erkennen und feststellen müssen, dass der BF besonders vulnerabel sei und eine Abschiebung bzw. Rückschiebung nach Spanien das reale Risiko einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstelle. Bei richtiger Beurteilung hätte das Bundesamt die Entscheidung treffen müssen, dass Österreich zwingend vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe, um Grundrechtsverletzungen hintanzuhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Am 06.06.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in der ausgeführt wurde, dass im beiliegenden Patientenbrief bestätigt werde, dass eine Überstellung nach Spanien medizinisch nicht anzuraten sei. Das Bundesamt habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass es sich beim BF um eine vulnerable Person handle.

Am 18.06.2024 langte eine weitere Beschwerdeergänzung von legalfocus beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass auf Seite 3 des Bescheides angeführt sei, dass Österreich die spanischen Behörden mit Schreiben vom 26.04.2023 über die Verhängung der Schubhaft über den BF informiert habe. Der BF sei in Österreich jedoch weder in Schubhaft noch in Strafhaft gewesen. Es sei zu befürchten, dass den spanischen Behörden sohin unrichtige Daten und Informationen übermittelt worden seien. Der Gesundheitszustand des BF sei weiterhin schlecht. Im Bescheid sei zu den psychologischen Problemen des BF „nichts zu finden“. Die Behörde hätte anders entscheiden können, wenn sie die gesundheitlichen Probleme berücksichtigt hätte.

Am 27.06.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, gelangte über den Senegal, Spanien, Frankreich und Italien irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 07.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF wurde zuvor am 21.12.2023 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Spanien). In Spanien hat der BF nicht um internationalen Schutz angesucht.

Am 22.02.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Die Zuständigkeit Spaniens ergab sich letztlich nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel sind nicht ersichtlich.Am 22.02.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. Die Zuständigkeit Spaniens ergab sich letztlich nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel sind nicht ersichtlich.

Der BF hat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht substantiiert dargetan.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er hat eine Anpassungsstörung (F43.2) und nimmt das Medikament Quetialan ein. Es besteht keine akute Suizidalität; ein stationärer Aufenthalt war nicht erforderlich. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es stehen dort auch psychologische und psychiatrische Behandlungen zur Verfügung. In Spanien besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die auch in der Praxis zugänglich ist.

Asylwerber haben vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Auch der Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater ist frei und garantiert. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügte über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.

Am 27.06.2024 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Die Feststellungen betreffend den Reiseweg bzw. die Feststellung, dass der BF über Spanien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde, basiert auf den diesbezüglichen plausiblen Angaben des BF, welche in der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Spanien Deckung finden. Dass kein Treffer der Kategorie "1" zu Spanien vorliegt, bedeutet, dass der BF in Spanien nicht um internationalen Schutz angesucht hat.

Das Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich.

Dass der BF seit seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder für mehr als drei Monate verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Daten der erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien (21.12.2023) und in Österreich (07.02.2024).

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und dem im Verfahren vorgelegten „Patientenbrief“ eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Es wurden Anpassungsstörungen F43.2 diagnostiziert und das Medikament Quetialan FTBL 25mg gegen die Schlafstörungen verordnet. Eine Psychotherapie wurde angeraten. Eine akute Suizidalität wurde ausgeschlossen. Über (freiwillige oder angeordnete) stationäre Aufenthalte des BF in einer Psychiatrie wurde nicht berichtet. Dass in Spanien ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, welche auch in der Praxis zugänglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe auch oben).

Es wurde insofern kein Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Es wurde insofern kein Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben; gegenteilige Erkenntnisse lie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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