Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W119 1417444-3/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER im Beschwerdeverfahren des XXXX StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 2. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER im Beschwerdeverfahren des römisch 40 StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 2. 2020, Zl IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 800105403/180768990, beschlossen:
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. 4. 2021, Zl W119 1417444/10E, wird behoben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 16. 4. 2021, Zl W119 1417444/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Beschluss vom 16. 4. 2021, Zl W119 1417444/10E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Dieser verfahrensleitende Beschluss (siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022) des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. 4. 2021 wird behoben, da eine Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet.Dieser verfahrensleitende Beschluss (siehe VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022) des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. 4. 2021 wird behoben, da eine Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes im Gesetz keine Deckung findet.
VwGH Erkenntnis vom 17.02.2015, Ra 2015/01/0022:
"§ 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 31 VwGVG, K. 4).""§ 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) Paragraph 31, VwGVG, K. 4)."
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Verfahrenseinstellung verfahrensleitender BeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W119.1417444.3.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024