Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2259784-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN zum Wiederaufnahmeverfahren des XXXX geboren am XXXX , verstorben am XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch Dr. Mag. Sebastian SIUDAK, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN zum Wiederaufnahmeverfahren des römisch 40 geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch Dr. Mag. Sebastian SIUDAK, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragssteller, seine Eltern und seine minderjährige Schwester sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und des schiitisch-muslimischen Glauben. Der Antragssteller wurde am XXXX im Iran geboren.1. Der Antragssteller, seine Eltern und seine minderjährige Schwester sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri und des schiitisch-muslimischen Glauben. Der Antragssteller wurde am römisch 40 im Iran geboren.
2. Der Antragssteller reiste am 19.03.2022 mit seinen Eltern und seiner Schwester, im Besitz gültiger Visa C, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 29.03.2022, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Das Bundesamt wies den Antrag des Antragsstellers, seiner Eltern und seiner Schwester auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 (zugestellt am 24.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde dem Antragssteller eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies den Antrag des Antragsstellers, seiner Eltern und seiner Schwester auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 (zugestellt am 24.08.2022) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde dem Antragssteller eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen diese Bescheide erhoben der Antragssteller, seine Eltern und seine Schwester mit Schriftsatz vom 05.09.2022 (eingebracht am 14.09.2022) fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.07.2023, E 2077-2080/2023-4, wurde einem Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E, Folge gegeben.
7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E zurückgewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellte XXXX , vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.9. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellte römisch 40 , vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
10. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Antragsteller XXXX am XXXX verstorben sei und legte eine Sterbeurkunde vor.10. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Antragsteller römisch 40 am römisch 40 verstorben sei und legte eine Sterbeurkunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF XXXX wurde am XXXX in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren und reiste als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran am 19.03.2022, mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester, in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Der BF römisch 40 wurde am römisch 40 in Teheran in der Islamischen Republik Iran geboren und reiste als Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran am 19.03.2022, mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester, in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellte XXXX , vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellte römisch 40 , vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der BF verstarb am XXXX in Goldwörth. Der BF verstarb am römisch 40 in Goldwörth.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das Grundversorgungssystem und der Auskunft des Rechtsvertreters durch seine Eingabe vom 28.06.2024.
Der Tod des BF wurde im Standesamt und Staatsbürgerschaftsverband Salzburg mit der Nr. 024332/2024 eingetragen. Die persönlichen Daten bezüglich Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit stimmen mit den Angaben im bisherigen Verfahren überein, sodass das Verwaltungsgericht von der Richtigkeit des Auszuges aus dem Sterbeeintrag ausgeht (OZ 4)
3. Rechtliche Beurteilung:
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist.
Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, Paragraph 63,, Rz 72).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch deren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).
Der Antragsteller beantragte die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259784-1/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz.
Der Antragsteller ist nachweislich am XXXX in Goldwörth verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Antragstellung daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Der Antragsteller ist nachweislich am römisch 40 in Goldwörth verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Antragstellung daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W272.2259784.2.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024