Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W153 2288525-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist mongolischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.01.2012 über die österreichische Botschaft in Peking einen Erstantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Österreich. Nach positiver Entscheidung erhielt der BF ein Visum für die einmalige Einreise zur Abholung seines Aufenthaltstitels und reiste daraufhin legal ins österreichische Bundesgebiet ein.
Dem BF wurde eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ durch die zuständige Niederlassungsbehörde ausgestellt und in den Folgejahren jeweils verlängert.
Letztlich wurde der Verlängerungsantrag mit Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 07.10.2014 mangels Erteilungsvoraussetzung abgewiesen.
Der BF hält sich nunmehr seit 11.11.2014 unrechtmäßig in Österreich auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Bescheid erwuchs am 30.04.2015 in Rechtskraft.
Der BF wurde in der Folge am 16.10.2015 von seiner letzten Adresse behördlich abgemeldet und war bis 15.02.2022 im österreichischen Bundesgebiet behördlich nicht mehr gemeldet.
Am 07.03.2022 beantragte der BF einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG und wurde wurde diesbezüglich am 13.10.2022 niederschriftlich einvernommen.Am 07.03.2022 beantragte der BF einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG und wurde wurde diesbezüglich am 13.10.2022 niederschriftlich einvernommen.
Am 14.08.2023 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass die Abweisung seines Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.Am 14.08.2023 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher dem BF mitgeteilt wurde, dass die Abweisung seines Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei.
Am 19.09.2023 wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in der der Ansicht der Behörde widersprochen und der Antrag mit der guten Integration und langen Aufenthaltsdauer nochmals begründet wurde. Es wurde zudem auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen den Bescheid wurde am 04.03.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Laut Mitteilung des BFA vom 02.04.2024 stellte der BF im Zuge seiner geplanten Abschiebung einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages habe die Abschiebung am 29.03.2024 nicht durchgeführt werden können und der Asylantrag des BF werde nunmehr geprüft (Zl. 571131109-240529119).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Es wird festgestellt, dass nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das BFA am 31.01.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Folglich ist gegenständlicher Bescheid ersatzlos zu beheben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) - ersatzlose Behebung des Bescheides
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).
Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).
Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Ein diesbezügliches Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig.
Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben. Darüber wird im anhängigen Verfahren über die gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Gegenstandslosigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Parteiengehör Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W153.2288525.1.01Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024