TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W240 2290839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W240 2290839-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1384784708-240225730, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. 1384784708-240225730, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (auch BF) reiste unberechtigt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund einer Asylantragstellung) zu Kroatien am 05.01.2024 hinsichtlich des BF.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2024 gab der BF insbesondere an, in Syrien lebe ua. seine Ehefrau und eine Schwester, in Österreich lebe sein rund 25jähriger Bruder mit einem gültigen Aufenthaltstitel. Er sei über die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn, Slowenien, Kroatien und wieder über Slowenien nach Österreich gelangt. Er habe nur in Slowenien und Kroatien Behördenkontakt gehabt, habe aber in keinem Land vor Österreich einen Asylantrag gestellt. Gegen eine Rückkehr in einen der genannten Mitgliedstaaten spreche nichts, doch er sei schlecht behandelt worden, er sei geschlagen worden und er wolle zu seinem Bruder.

Am 07.02.2024 wurde beim BF ein Personalausweis sichergestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 15.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 15.02.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 29.02.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF nach
Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.
Mit Schreiben vom 29.02.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF nach
Art. 20 Absatz 5, Dublin III-VO zu.

Am 15.03.2024 hat der BF im Parteienverkehr der Erstaufnahmestelle Ost seinen Melderegisterauszug vorgelegt, daraus ergibt sich, dass er seit dem 14.03.2024 in der XXXX seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Am 15.03.2024 hat er freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet. Er hat eine neue Verfahrenskarte mit der Gebietsbeschränkung XXXX übernommen. Am 15.03.2024 hat der BF im Parteienverkehr der Erstaufnahmestelle Ost seinen Melderegisterauszug vorgelegt, daraus ergibt sich, dass er seit dem 14.03.2024 in der römisch 40 seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Am 15.03.2024 hat er freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet. Er hat eine neue Verfahrenskarte mit der Gebietsbeschränkung römisch 40 übernommen.

Am 04.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, er tätigte in dieser Einvernahme insbesondere folgende Angaben:

„(…)

LA: Sie waren in der Betreuungsstelle Ost untergebracht und haben freiwillig am 15.03.2024 auf die Grundversorgung verzichtet. Warum haben Sie die Betreuungsstelle verlassen und auf die Grundversorgung verzichtet?

VP: Weil ich einen Bruder in XXXX habe, ich wollte bei ihm wohnen.VP: Weil ich einen Bruder in römisch 40 habe, ich wollte bei ihm wohnen.

LA: Sie haben am 15.03.2024 eine Meldeverpflichtung gem. § 15a ausgefolgt bekommen, wonach Sie verpflichtet wurden, sich ab 19.03.2024 alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Sind Sie dieser Verpflichtung bisher nachgekommen?LA: Sie haben am 15.03.2024 eine Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15 a, ausgefolgt bekommen, wonach Sie verpflichtet wurden, sich ab 19.03.2024 alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Sind Sie dieser Verpflichtung bisher nachgekommen?

VP: Ich habe zwar etwas unterschrieben, habe es aber nicht übersetzt bekommen.

Anmerkung: Der AW erhält nach der Einvernahme erneut die Meldeverpflichtung und wird über seien Meldepflicht belehrt.

LA Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Verfügen Sie derzeit über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder verfügen Sie über eine Geburtsurkunde mit Lichtbild?

VP: Ja, ich einen Personalausweis, dieser wurde von der Polizei bei der Erstbefragung am 07.02.2024 sichergestellt.

Anmerkung: Original Personalausweis liegt im Akt.

LA: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

VP: Nein.

LA: Nie?

VP: Für Palästinenser werden zwar eine Art Reisedokumente ausgestellt, mit diesen kann man aber nicht reisen.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Nein, ich bin gesund.

LA: Haben Sie eine Krankenversicherung?

Anmerkung: AW sitzt und rollt mit den Augen nach oben.,

VP: Ich werde mit meinem Bruder nochmals darüber sprechen.

LA: Von welchen Geld bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Mein Bruder zahlt alles für mich.

Zur Person:

Ich heiße XXXX in Syrien geboren. Ich bin mit XXXX verheiratet und habe keine Kinder. Ich bin Palästinensischer Staatsangehöriger in Syrien wohnhaft. Ich habe bis zur 9- Klasse die Schule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich habe zuletzt als Frisör in XXXX in Syrien gearbeitet. Ich heiße römisch 40 in Syrien geboren. Ich bin mit römisch 40 verheiratet und habe keine Kinder. Ich bin Palästinensischer Staatsangehöriger in Syrien wohnhaft. Ich habe bis zur 9- Klasse die Schule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich habe zuletzt als Frisör in römisch 40 in Syrien gearbeitet.

LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte?

VP: Ja, mein XXXX lebt in Österreich. VP: Ja, mein römisch 40 lebt in Österreich.

(Anmerkung: Bruder IFA XXXX )(Anmerkung: Bruder IFA römisch 40 )

LA: Wie heißt Ihr Bruder und wann bzw. wo ist er geboren?

VP: Er heißt XXXX in Syrien geboren.VP: Er heißt römisch 40 in Syrien geboren.

LA: Seit wann befindet sich Ihr Bruder in Österreich?

VP: Zirka seit zweieinhalb Jahren ist er in Österreich.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder?

VP: Er hat Asyl, befristet.

LA: Leben Sie mit Ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja.

LA: Können Sie die Adresse nennen?

Anmerkung: AW legt eine ZMR vor. Gemeldet seit dem 14.03.2024 in der XXXX .Anmerkung: AW legt eine ZMR vor. Gemeldet seit dem 14.03.2024 in der römisch 40 .

LA: Lebten Sie mit Ihrem Bruder vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja.

LA: Wann haben Sie Ihren Bruder, bevor Sie nach Österreich gegangen sind, zuletzt gesehen?

VP: Vor ungefähr vier Jahren.

LA: Besteht zu Ihrem Bruder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Ja, ich bin von ihm abhängig.

LA: Was meinen Sie mit abhängig.

VP: Ich habe keine Arbeit, später wenn ich hier bleiben kann werde ich arbeiten gehen. Jetzt zahlt er alles für.

LA: Warum haben Sie auf die Grundversorgung verzichtet?

VP: Wegen dem Ramadan, ich wollte das gemeinsam mit ihm machen und weil ich ihn schon lange nicht mehr gesehen habe.

LA: Besteht eine existenzielle Abhängigkeit zu Ihrem Bruder?

VP: Ja, das ist mein Bruder, ohne ihn kann ich nicht leben.

LA: Das hat aber die letzten vier Jahre auch funktioniert.

VP: Ich hatte kein Geld, dass ich früher nach Österreich kommen konnte.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein, ich lebe nur mit meinem Bruder.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

VP: Nein.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich?

VP: Nein.

LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie in Kroatien illegal eingereist sind und Sie im Zuge dieser illegalen Einreise am 05.01.2024 und im Zuge Ihrer Asylantragstellung, erkennungsdienstlich behandelt wurden. Entspricht dies den Tatsachen?

VP: Ich wurde dazu gezwungen.

LA: Wozu wurden Sie gezwungen?

VP: Fingerabdrücke abzugeben.

LA: Haben Sie in Kroatien einen Asylantrag gestellt?

VP: Nein. Sie haben mir gesagt, ich muss die Fingerabdrücke abgeben. Am zweiten Tag konnte ich wieder von dort weg.

LA: Warum haben Sie in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen?

VP: Ich wollte zu meinem Bruder kommen nach Österreich, das war mein Ziel. Ich habe niemanden in Kroatien.

LA: Welchen Namen und welches Geburtsdatum haben Sie bei den Behörden in Kroatien angegeben?

VP: Ich habe es vergessen, aber nicht meinen Namen.

LA: Wie lange waren Sie in Kroatien?

VP: Ich war drei Tage in einem Auto eingesperrt, am vierten Tag musste ich die Fingerabdrücke abgeben und am selben Tag durfte ich weiterreisen.

LA: In welchen Auto waren Sie eingesperrt?

VP: Das war ein geschlossener Bus von der Polizei.

LA: Wo waren Sie in Kroatien untergebracht?

VP: Nur in dem Bus der Polizei war ich untergebracht.

LA: Warum haben Sie Kroatien verlassen?

VP: Mein Ziel war sowieso zu meinem Bruder nach Österreich zu kommen. Ich möchte dann auch meine Frau nach Österreich nachholen.

LA: Wann sind Sie aus Kroatien ausgereist?

VP: Ich habe das Datum nicht im Kopf. Vor zirka zweieinhalb Monaten.

LA: Wie und wann sind Sie nach Österreich gelangt?

VP: Ich bin mit dem Zug von Kroatien nach Slowenien gefahren und dann mit dem Zug nach Österreich.

LA: Wann war das?

VP: Vielleicht 08.01.2024 oder 09.01.2024, genau weiß ich das nicht.

LA: Sie haben am 15.03.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert wurden. Am 29.02.2024 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? LA: Sie haben am 15.03.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert wurden. Am 29.02.2024 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Kroatien anzuordnen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe niemanden in Kroatien, wenn ich in Kroatien hätte bleiben wollen, wäre ich dortgeblieben. Ich wollte zu meinem Bruder und mit ihm wohnen und mein Leben hier mit ihm verbringen.

LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Kroatien entgegen?

VP: Ja, ich möchte hier bei meinem Bruder bleiben und hier leben. In Kroatien haben Sie mich auf die Straße geschmissen und mich zu Fingerabdrücken gezwungen. Was soll ich dort machen?

LA: Ist Ihnen die Dublin-Verordnung bekannt?

VP: Nein

Anmerkung: Dem AW wird die Dublin-VO erklärt

VP: Ich bin gezwungen worden, ich wäre lieber nach Syrien gefahren, als in Kroatien einen Asylantrag zu stellen.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung am 07.02.2024 angegeben, dass Sie in Kroatien schlecht behandelt wurden, können Sie mir das bitte genauer erklären.

VP: Sie haben mich für drei Tage in dem Auto eingesperrt, ohne Essen. Ich durfte nicht raus aus die Toilette, ich habe nur Wasser bekommen. Dann haben Sie mir mit Gewalt die Finderabdrücke genommen. Dann haben Sie mich geschlagen und später aus dem Auto rausgeworfen.

LA: Von wem wurden Sie geschlagen?

VP: Von der Polizei.

LA: Wie viele Polizisten haben Sie geschlagen?

VP: Drei.

LA: Können Sie diesen Vorfall schildern?

VP: Ich wollte keine Fingerabdrücke abgeben, ich habe meine Hände vorne verschränkt. Dann hat mich ein Polizist festgehalten und gegen die Wand geschlagen und dann hat er mir mit der Faust auf den Kopf geschlagen und dann hat er meine Hand genommen und meine Finger mit Gewalt auf ein Gerät gedrückt.

LA: Wann und wo war dieser Vorfall?

VP: Vor zirka zweieinhalb Monaten, ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Ich war drei Tage eingesperrt, ohne Essen, ich kann mich nicht erinnern.

LA: Können Sie über die involvierten Polizisten irgendwelche Angaben machen wie z.B. Namen, Dienstrang, Einheit?

VP: Nein.

LA: Können Sie zu diesem Vorfall irgendwelche Beweismittel vorlegen?

VP: Nein, da waren andere Asylwerber, aber die sind jetzt nicht mehr da.

LA: Haben Sie rechtliche Schritte gegen die Misshandlungen in Kroatien unternommen?

VP: Nein, nach drei Tagen eingesperrt, ohne Essen, ich wollte nur schnell weg.

LA: Bei Kroatien handelt es sich um ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes. Im Falle einer unrechtmäßigen Behandlung durch die Polizei bzw. durch andere Personen können Sie sich an die kroatischen Gerichte wenden und in Kroatien den Rechtsweg bestreiten. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Mein Ziel war es sowieso zu meinem Bruder nach Österreich zu kommen, warum sollte ich das dann machen.

LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Kroatien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?

VP: Nein, ich möchte die nicht haben.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Kroatien werden zum Akt genommen.

LA: Möchten Sie zur Lage in Kroatien trotzdem eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich gehe nicht zurück nach Kroatien, ich fahre lieber zurück nach Syrien, aber nicht nach Kroatien. In Kroatien sind viele Afghanen die nur Schwierigkeiten machen.

LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

VP: Ich möchte nicht von meinem Bruder getrennt sein. Ich möchte hier leben und später hier arbeiten gehen. Ich habe hier sonst niemanden.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch etwas sagen?

VP: Nein, das ist alles.

(…)“

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.)
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 61 Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.)

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Hinweis:

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-04-13 15:47

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).

Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).

Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).

Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).

Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).

UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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