TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W175 2270819-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2270819-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2023, Zahl: 1332961203/223567797, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2023, Zahl: 1332961203/223567797, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 09.11.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 09.11.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF ergab eine Speicherung durch die deutschen Behörden am 28.10.2022 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz.

I.2. Die Erstbefragung der BF fand am 09.11.2022 statt. Dabei gab die BF an, dass sie in Deutschland von den Behörden angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe nicht bewusst um Asyl angesucht. In Deutschland sei sie lediglich einen Tag gewesen, man habe ihren afghanischen Reisepass sichergestellt. Österreich sei ihr Zielland gewesen, zumal ihre Eltern hier lebten. Die BF sei suizidgefährdet und habe versucht sich umzubringen. Sie nehme Medikamente und benötige noch psychologische Betreuung.römisch eins.2. Die Erstbefragung der BF fand am 09.11.2022 statt. Dabei gab die BF an, dass sie in Deutschland von den Behörden angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie habe nicht bewusst um Asyl angesucht. In Deutschland sei sie lediglich einen Tag gewesen, man habe ihren afghanischen Reisepass sichergestellt. Österreich sei ihr Zielland gewesen, zumal ihre Eltern hier lebten. Die BF sei suizidgefährdet und habe versucht sich umzubringen. Sie nehme Medikamente und benötige noch psychologische Betreuung.

I.3. Am 16.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) betreffend die BF an Deutschland.römisch eins.3. Am 16.11.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) betreffend die BF an Deutschland.

I.4. Mit Schreiben vom 22.11.2022 stimmten die deutschen Behörden der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilten sie mit, dass die BF in Deutschland unter weiteren Aliasdaten registriert sei.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 22.11.2022 stimmten die deutschen Behörden der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilten sie mit, dass die BF in Deutschland unter weiteren Aliasdaten registriert sei.

I.5. Mit Urkundenvorlage vom 16.12.2022 legte die BF einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 07.12.2022 vor.römisch eins.5. Mit Urkundenvorlage vom 16.12.2022 legte die BF einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 07.12.2022 vor.

I.6. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 20.01.2023 wurde ausgeführt, dass bereits bekannt gegeben worden sei, dass die BF infolge zweier Vergewaltigungen, die zu zwei Selbstmordversuchen geführt hätten, psychisch extrem belastet sei. Sie sei auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und benötige dringend medizinische Versorgung, somit auch eine Krankenversicherung. Es sei zu einem Vorfall im Heim gekommen, wonach sie in der Einrichtung ihre Habseligkeiten und ihr Bettzeug am Boden verstreut vorgefunden habe und zuletzt ihr Zimmer leergeräumt sowie ihr Koffer und ihr Bettzeug verschwunden seien. Auch sei die BF im Asylheim – als sie nachts auf die Toilette gegangen sei – von einem Mann sexuell bedrängt worden. Sie habe sich sodann nachts an ihre Vertreterin gewandt und ihr verzweifelte, angsterfüllte Sprachnachrichten übermittelt. Am nächsten Tag sei sie in Begleitung ihrer Schwester in die Klinik Landstraße, wo sie direkt stationär auf der Psychiatrischen Abteilung aufgenommen worden sei, gegangen. Auch legte die BF einen Patientenbrief der Klinik Landstraße über ihren stationären Aufenthalt vor, wobei sie den behandelnden Arzt gebeten habe, das Schreiben allgemein zu halten, zumal sie Sorge hätte, dass ihre Eltern erfahren könnten, was der Auslöser für die neuerliche Retraumatisierung gewesen sei.römisch eins.6. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 20.01.2023 wurde ausgeführt, dass bereits bekannt gegeben worden sei, dass die BF infolge zweier Vergewaltigungen, die zu zwei Selbstmordversuchen geführt hätten, psychisch extrem belastet sei. Sie sei auf die Einnahme von Psychopharmaka angewiesen und benötige dringend medizinische Versorgung, somit auch eine Krankenversicherung. Es sei zu einem Vorfall im Heim gekommen, wonach sie in der Einrichtung ihre Habseligkeiten und ihr Bettzeug am Boden verstreut vorgefunden habe und zuletzt ihr Zimmer leergeräumt sowie ihr Koffer und ihr Bettzeug verschwunden seien. Auch sei die BF im Asylheim – als sie nachts auf die Toilette gegangen sei – von einem Mann sexuell bedrängt worden. Sie habe sich sodann nachts an ihre Vertreterin gewandt und ihr verzweifelte, angsterfüllte Sprachnachrichten übermittelt. Am nächsten Tag sei sie in Begleitung ihrer Schwester in die Klinik Landstraße, wo sie direkt stationär auf der Psychiatrischen Abteilung aufgenommen worden sei, gegangen. Auch legte die BF einen Patientenbrief der Klinik Landstraße über ihren stationären Aufenthalt vor, wobei sie den behandelnden Arzt gebeten habe, das Schreiben allgemein zu halten, zumal sie Sorge hätte, dass ihre Eltern erfahren könnten, was der Auslöser für die neuerliche Retraumatisierung gewesen sei.

I.7. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 24.01.2023 gab die BF an, dass sie im Moment Medikamente einnehme und es ihr psychisch nicht so gut gehe. Sie habe bei ihrer Mutter gewohnt. Nachdem diese nach Österreich gekommen sei, habe ihr die Entfernung nicht gutgetan. Einen Monat vor ihrer Ausreise habe es einen Vorfall gegeben, welcher dazu geführt habe, dass sie gebrochen worden sei. Sie wolle über den Vorfall jedoch derzeit nicht sprechen. Zudem führte die BF an, dass sie zum Psychologen gehe und Schlaftabletten sowie Beruhigungstabletten einnehme. Seit sie in Österreich sei, habe sie im Lager Tabletten verschrieben bekommen mit denen es ein wenig besser sei. Im Iran sei sie nicht unter ärztlicher Behandlung gestanden. Ihr Universitätsprofessor habe ihr jedoch Tabletten verschrieben, welche sie eingenommen habe.römisch eins.7. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 24.01.2023 gab die BF an, dass sie im Moment Medikamente einnehme und es ihr psychisch nicht so gut gehe. Sie habe bei ihrer Mutter gewohnt. Nachdem diese nach Österreich gekommen sei, habe ihr die Entfernung nicht gutgetan. Einen Monat vor ihrer Ausreise habe es einen Vorfall gegeben, welcher dazu geführt habe, dass sie gebrochen worden sei. Sie wolle über den Vorfall jedoch derzeit nicht sprechen. Zudem führte die BF an, dass sie zum Psychologen gehe und Schlaftabletten sowie Beruhigungstabletten einnehme. Seit sie in Österreich sei, habe sie im Lager Tabletten verschrieben bekommen mit denen es ein wenig besser sei. Im Iran sei sie nicht unter ärztlicher Behandlung gestanden. Ihr Universitätsprofessor habe ihr jedoch Tabletten verschrieben, welche sie eingenommen habe.

Zudem gab die BF an, dass ihre Eltern und ihre Schwester in Wien lebten. Die BF selbst lebe in einer Betreuungsstelle in Wien. Sie besuche ihre Familie jeden Tag tagsüber und gehe abends wieder in die Betreuungsstelle zurück. Im Iran hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, ehe ihre Familie ausgereist sei. Die BF sei emotional sehr von ihrer Familie abhängig und sehe sich nicht imstande alleine zu leben. Zudem legte die BF ein Lichtbild vor, auf welchem ein Unterarm mit Wundverschlussstreifen zu sehen ist. Es habe einen Monat vor ihrer Ausreise einen Vorfall auf der Straße gegeben. Dies habe dazu geführt, dass die BF nicht mehr habe leben wollen. Sie habe sich dann selbst verletzt. Zumal sie nach dem Vorfall nicht mehr ohne ihre Familie habe leben können, sei sie ausgereist.

In Deutschland seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie habe jedoch nicht gewusst, dass dies aufgrund eines Asylantrages erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass sie nur erkennungsdienstlich behandelt werde. Sie habe keinen Asylantrag in Deutschland gestellt, weil ihre Familie in Österreich lebe. Nach Deutschland sei sie mit einem Visum vom Iran aus gereist. Sie sei von der deutschen Polizei in ein Lager zugewiesen worden, sei jedoch nicht dorthin gegangen, sondern habe sich auf den Weg nach Österreich gemacht. Die BF wolle nicht nach Deutschland zurückkehren. Sie sei nach Europa gekommen um mit ihrer Familie in Österreich leben zu können.

Abschließend wurde der BF mitgeteilt, dass sie eine Ladung erhalten habe und nunmehr die Möglichkeit habe, mit einer Psychologin zu sprechen. Dabei würde ihr psychischer und physischer Zustand untersucht werden. Die BF gab an, dass sie die Untersuchung in Anspruch nehmen werde.

I.8. Mit Gutachterlicher Stellungnahme vom 10.02.2023 wurde festgehalten, dass bei der BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung insofern vorliege, als sie unter einer PTSD in (Teil-) Remission, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf belastende Ereignisse und einer rezidivierenden mittelgradigen Depression leide. Zudem wurde der BF eine Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort und eine medikamentöse Therapie wie bisher angeraten. Eine krisenhafte Verschlechterung der Lage der BF sei im Übrigen nicht auszuschließen. Auch eine neuerliche Selbstschädigung/Selbstverletzung könne nach den Erkenntnissen aus den Vorbefunden (Affekthandlungen) nicht ausgeschlossen werden. Eine Behandlung auf hohem Niveau am Zielort (Deutschland) dürfe als gegeben vorausgesetzt werden.römisch eins.8. Mit Gutachterlicher Stellungnahme vom 10.02.2023 wurde festgehalten, dass bei der BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung insofern vorliege, als sie unter einer PTSD in (Teil-) Remission, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf belastende Ereignisse und einer rezidivierenden mittelgradigen Depression leide. Zudem wurde der BF eine Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort und eine medikamentöse Therapie wie bisher angeraten. Eine krisenhafte Verschlechterung der Lage der BF sei im Übrigen nicht auszuschließen. Auch eine neuerliche Selbstschädigung/Selbstverletzung könne nach den Erkenntnissen aus den Vorbefunden (Affekthandlungen) nicht ausgeschlossen werden. Eine Behandlung auf hohem Niveau am Zielort (Deutschland) dürfe als gegeben vorausgesetzt werden.

I.9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2023 wurde der BF aufgetragen, binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme zum psychologischen Gutachten zu erstatten.römisch eins.9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2023 wurde der BF aufgetragen, binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme zum psychologischen Gutachten zu erstatten.

I.10. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 09.03.2023 wiederholte die BF ihr Vorbringen und gab an, dass sie nach der Flucht ihres Vaters und ihrer Schwester und noch vor Ausreise ihrer Mutter Opfer einer Vergewaltigung im Iran geworden sei. Nach einem Suizidversuch habe sie versucht, mit dieser Traumatisierung weiterzuleben und ihre Mutter zu betreuen, welche nichts davon erfahren sollte. Im September 2022 sei sie neuerlich Opfer einer brutalen sexuellen Nötigung, die sie als Vergewaltigung erlebt habe, geworden. Die BF habe daraufhin erneut versucht, sich das Leben zu nehmen.römisch eins.10. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 09.03.2023 wiederholte die BF ihr Vorbringen und gab an, dass sie nach der Flucht ihres Vaters und ihrer Schwester und noch vor Ausreise ihrer Mutter Opfer einer Vergewaltigung im Iran geworden sei. Nach einem Suizidversuch habe sie versucht, mit dieser Traumatisierung weiterzuleben und ihre Mutter zu betreuen, welche nichts davon erfahren sollte. Im September 2022 sei sie neuerlich Opfer einer brutalen sexuellen Nötigung, die sie als Vergewaltigung erlebt habe, geworden. Die BF habe daraufhin erneut versucht, sich das Leben zu nehmen.

In der diagnostischen Schlussfolgerung der klinisch psychologischen Befundung vom 07.12.2022 werde festgehalten, dass die BF ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks zeige sowie eine schwere rezidivierende depressive Störung nach ICD-10: F33.2 mit suizidalen Gedanken und Handlungen aufweise. Die anhaltende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut notwendigen psychiatrischen und psychologischen Betreuung, aber auch eine weitere Trennung von ihrer Familie müsse als zusätzliche traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden.

Im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme vom 10.02.2023 werde darauf hingewiesen, dass in Verkennung der niederschriftlich protokollierten Aussagen unmittelbar nach der missglückten Formulierung, dass die BF ein Monat vor Ausreise nochmals auf der Straße durch Berührung belästigt worden sei, ausgeführt worden sei, dass sich aus dem Aktenstudium kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergäbe. Allerdings sei im Gutachten unter der Rubrik „Medizinische Vorgeschichte“ auf Seite 2 wie auf Seite 4 festgestellt worden, dass die Schnittverletzungen am linken Handgelenk laut der BF in suizidaler Absicht, unterschiedlichen Alters, erfolgt seien, woraus zu schließen sei, dass es zumindest zu zwei Suizidversuchen gekommen sei. In der Schlussfolgerung verkenne die Gutachterin jedoch erneut die Schwere des Vorfalls. Sie umschreibe eine Vergewaltigung, welche vor fünf Jahren passiert sei und die damals genähten Schnittverletzungen am linken Arm, verharmlose jedoch den sexuellen Übergriff einen Monat vor Ausreise der BF als „Belästigung auf der Straße mit Berührungen“. Auch habe die Gutachterin wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, wie den Umstand, dass sie die BF nicht gefragt habe, ob sie unter Flashbacks oder einer dissoziativen Symptomatik leide.

Die BF benötige dringend die psychische Unterstützung ihrer asylberechtigten Eltern und ihrer Schwester. Einzig der Gedanke an eine Vereinigung mit ihrer Familie habe sie letztlich vom Suizid abgehalten. Sie habe ihr ganzes Leben lang gemeinsam mit ihrer nunmehr asylberechtigten Mutter zusammengelebt, die familiäre Bindung bestehe jedenfalls intensiv seit der Geburt der BF – bis sie fluchtbedingt für etwa neun Monate kurzfristig getrennt gewesen seien.

I.11. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 23.03.2023 gab die BF weiters an, dass ihr Vater bereits am 25.11.2022 ein Antragsformular, welches vorgelegt werde, unterzeichnet habe, mit dem er um die Aufnahme der BF in die GVS Wien und die elterliche Wohnung angesucht habe, zumal die BF ausnahmslos jeden Tag bei ihren Eltern verbringen würde. Zudem gab die BF an, dass die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin III-VO darin gelegen sei, dass diese familiäre Konstellationen beschreibe, in denen regelmäßig eine Zusammenführung beziehungsweise Nichttrennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen solle. Unerheblich sei insbesondere, ob es sich beim Antragsteller um eine volljährige oder minderjährige Person handle.römisch eins.11. Mit Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 23.03.2023 gab die BF weiters an, dass ihr Vater bereits am 25.11.2022 ein Antragsformular, welches vorgelegt werde, unterzeichnet habe, mit dem er um die Aufnahme der BF in die GVS Wien und die elterliche Wohnung angesucht habe, zumal die BF ausnahmslos jeden Tag bei ihren Eltern verbringen würde. Zudem gab die BF an, dass die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Artikel 16, Dublin III-VO darin gelegen sei, dass diese familiäre Konstellationen beschreibe, in denen regelmäßig eine Zusammenführung beziehungsweise Nichttrennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen solle. Unerheblich sei insbesondere, ob es sich beim Antragsteller um eine volljährige oder minderjährige Person handle.

I.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem Bescheid vom 06.04.2023, zugestellt am 07.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem Bescheid vom 06.04.2023, zugestellt am 07.04.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

I.13. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung angeregt und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt wurde.römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung angeregt und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt wurde.

I.14. Mit Beschluss vom 03.05.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.14. Mit Beschluss vom 03.05.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

I.15. Mit Transferinformation des BFA vom 04.05.2023 wurde mitgeteilt, dass die Überstellung der BF vorübergehend ausgesetzt worden sei, zumal gegen die Entscheidung zur Überstellung ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei.römisch eins.15. Mit Transferinformation des BFA vom 04.05.2023 wurde mitgeteilt, dass die Überstellung der BF vorübergehend ausgesetzt worden sei, zumal gegen die Entscheidung zur Überstellung ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei.

I.16. Mit Antrag und ergänzender Stellungnahme vom 22.05.2023 teilte die BF mit, dass zu befürchten sei, dass die BF ohne ihre Eltern buchstäblich nicht überleben würde. Im Verfahren sei bereits dargelegt worden, dass sie nach ihren beiden Suizidversuchen nur noch der Gedanke an einer Wiedervereinigung mit ihren Eltern davon abgehalten habe, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Zudem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern der BF zum Beweis für die psychische Verfassung der BF und dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich die Wohnung der Eltern – unter Protest – nur stundenweise verlassen habe um die erforderliche Anwesenheit im Heim zu leisten um dann umgehend wieder in die Wohnung der Eltern zurückzukehren. römisch eins.16. Mit Antrag und ergänzender Stellungnahme vom 22.05.2023 teilte die BF mit, dass zu befürchten sei, dass die BF ohne ihre Eltern buchstäblich nicht überleben würde. Im Verfahren sei bereits dargelegt worden, dass sie nach ihren beiden Suizidversuchen nur noch der Gedanke an einer Wiedervereinigung mit ihren Eltern davon abgehalten habe, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Zudem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern der BF zum Beweis für die psychische Verfassung der BF und dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich die Wohnung der Eltern – unter Protest – nur stundenweise verlassen habe um die erforderliche Anwesenheit im Heim zu leisten um dann umgehend wieder in die Wohnung der Eltern zurückzukehren.

I.17. Mit Beschluss vom 25.05.2023, zugestellt am 31.05.2023, gab das BVwG der Beschwerde gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob in der Folge den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt I.). Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon ausging, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz begründet sei. Zudem sei zutreffend festgestellt worden, dass die BF in medizinischer Behandlung stehe und medikamentös behandelt werde sowie in Deutschland eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Allerdings habe das BFA eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die BF von ihren Familienangehörigen in Österreich abhängig sei, unterlassen. Das Vorbringen sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF bis vor einigen Monaten noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt habe, zu beurteilen.römisch eins.17. Mit Beschluss vom 25.05.2023, zugestellt am 31.05.2023, gab das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob in der Folge den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon ausging, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz begründet sei. Zudem sei zutreffend festgestellt worden, dass die BF in medizinischer Behandlung stehe und medikamentös behandelt werde sowie in Deutschland eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Allerdings habe das BFA eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die BF von ihren Familienangehörigen in Österreich abhängig sei, unterlassen. Das Vorbringen sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die BF bis vor einigen Monaten noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt habe, zu beurteilen.

Im fortgesetzten Verfahren habe das BFA zu prüfen, ob seitens der (psychisch erkrankten) BF eine Abhängigkeit zu ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondere ihrer Mutter bestehe, wonach es auch notwendig erscheine, die Mutter der BF als Zeugin einzuvernehmen. Auch habe sich das BFA mit dem Gesundheitszustand der BF und den Auswirkungen einer Trennung von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Erst nach den diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde könne beurteilt werden, ob im konkreten Fall der BF ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sei bzw. ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder 17 Dublin-III-VO führen könne.Im fortgesetzten Verfahren habe das BFA zu prüfen, ob seitens der (psychisch erkrankten) BF eine Abhängigkeit zu ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondere ihrer Mutter bestehe, wonach es auch notwendig erscheine, die Mutter der BF als Zeugin einzuvernehmen. Auch habe sich das BFA mit dem Gesundheitszustand der BF und den Auswirkungen einer Trennung von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Erst nach den diesbezüglichen Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde könne beurteilt werden, ob im konkreten Fall der BF ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sei bzw. ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin-III-VO führen könne.

I.18. Mit Transferinformation des BFA vom 02.06.2023 wurde mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung weggefallen sei und als neues Fristende für die Überstellung der 25.11.2023 gelte.römisch eins.18. Mit Transferinformation des BFA vom 02.06.2023 wurde mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung weggefallen sei und als neues Fristende für die Überstellung der 25.11.2023 gelte.

I.19. Am 15.06.2023 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter der BF vor dem BFA und gab diese an, dass sie nach einem Sturz einen Beinbruch erlitten habe und seither Krücken benötige. Sie habe zudem Herz-Beschwerden, Bluthochdruck, Probleme mit der Schilddrüse und einen hohen Cholesterinspiegel. Auch sei sie Diabetikerin und nehme Medikamente ein. Weiters gab die Zeugin an, dass die BF nunmehr seit etwa 8 Monaten in Österreich sei und seit 3 oder 4 Monaten bei ihr wohne. Die BF sei auch an der Wohnanschrift der Zeugin behördlich gemeldet. Ihr alltägliches Leben laufe dermaßen ab, dass die Zeugin bis 13:00 Uhr einen Deutschkurs besuche und die BF zu Hause sei und bis dahin noch schlafe. Die Zeugin bereite dann Essen vor und versuche die BF zu wecken; diese stehe nur auf, wenn es ihr gut gehe. Auch leide die BF an Nierenschmerzen, zumal sie Nierensteine habe. Die Zeugin gab weiters an, dass die BF Medikamente einnehme und keine Lust habe, etwas zu machen. Sie habe auch Angst, dass ihr im Lager etwas passiere. Die Zeugin koche und erledige alles und verlange von der BF auch keine Unterstützung. Die BF sei von der Zeugin nicht finanziell abhängig, aber sie brauche die Zeugin als ihre Unterstützerin. Zudem hoffe sie, dass die BF in der Zukunft keine Pflege mehr brauche und auf eigenen Beinen stehen könne, im Moment brauche sie die Zeugin. Die BF erzähle der Zeugin auch nicht alles über ihr Leben, zumal sie sich schäme. Die BF habe auch Unternehmungen mit ihrer Schwester gemacht, aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie dies nicht mehr.römisch eins.19. Am 15.06.2023 erfolgte eine zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter der BF vor dem BFA und gab diese an, dass sie nach einem Sturz einen Beinbruch erlitten habe und seither Krücken benötige. Sie habe zudem Herz-Beschwerden, Bluthochdruck, Probleme mit der Schilddrüse und einen hohen Cholesterinspiegel. Auch sei sie Diabetikerin und nehme Medikamente ein. Weiters gab die Zeugin an, dass die BF nunmehr seit etwa 8 Monaten in Österreich sei und seit 3 oder 4 Monaten bei ihr wohne. Die BF sei auch an der Wohnanschrift der Zeugin behördlich gemeldet. Ihr alltägliches Leben laufe dermaßen ab, dass die Zeugin bis 13:00 Uhr einen Deutschkurs besuche und die BF zu Hause sei und bis dahin noch schlafe. Die Zeugin bereite dann Essen vor und versuche die BF zu wecken; diese stehe nur auf, wenn es ihr gut gehe. Auch leide die BF an Nierenschmerzen, zumal sie Nierensteine habe. Die Zeugin gab weiters an, dass die BF Medikamente einnehme und keine Lust habe, etwas zu machen. Sie habe auch Angst, dass ihr im Lager etwas passiere. Die Zeugin koche und erledige alles und verlange von der BF auch keine Unterstützung. Die BF sei von der Zeugin nicht finanziell abhängig, aber sie brauche die Zeugin als ihre Unterstützerin. Zudem hoffe sie, dass die BF in der Zukunft keine Pflege mehr brauche und auf eigenen Beinen stehen könne, im Moment brauche sie die Zeugin. Die BF erzähle der Zeugin auch nicht alles über ihr Leben, zumal sie sich schäme. Die BF habe auch Unternehmungen mit ihrer Schwester gemacht, aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie dies nicht mehr.

I.20. Am 05.07.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA und gab diese an, dass sie sich bei ihren Eltern vorerst nicht behördlich gemeldet habe, weil sie sich nicht ausgekannt habe. Die BF habe auch wöchentlich Kontakt zu ihrer in Wien lebenden, verheirateten Schwester. Sie gehe nicht viel aus dem Haus, wenn sie einkaufen gehe, werde sie von ihrer Schwester begleitet. Es sei ihr gesundheitlich schon besser gegangen, nachdem sie den negativen Bescheid erhalten habe, sei es ihr wieder schlecht gegangen. Sie glaube, sie befinde sich derzeit nicht in einem guten psychischen und körperlichen Zustand. Sie leide auch unter Nierenschmerzen und sei deswegen im Iran in Behandlung gewesen. Zudem sei sie, als sie noch in der Betreuungsstelle gewohnt habe, zum Arzt gegangen. Nachdem sie die Betreuungsstelle verlassen habe und begonnen habe, bei ihren Eltern zu wohnen, habe sie starke Nierenschmerzen bekommen und sei zum Hausarzt gegangen, welcher empfohlen habe, dass sie zu einem Nierenspezialisten gehe. Dies habe die BF jedoch nicht getan, zumal sie nicht versichert sei. Bei Bedarf nehme sie jedoch Schmerztabletten. Auch sei ihr psychischer Gesundheitszustand nicht gut, sie nehme seit zwei Monaten keine Medikamente und gehe auch nicht zur Therapie, zumal sie keine Energie habe, dorthin zu gehen. Sie habe auch den Kontakt zur Psychotherapeutin nicht herstellen können und habe das Gefühl, dass sie nicht die Hilfe bekomme, die sie brauche. Zudem legte die BF einen Befund betreffend eine Computertomographie der Nieren und ableitenden Harnwege vom 02.04.2023 vor.römisch eins.20. Am 05.07.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA und gab diese an, dass sie sich bei ihren Eltern vorerst nicht behördlich gemeldet habe, weil sie sich nicht ausgekannt habe. Die BF habe auch wöchentlich Kontakt zu ihrer in Wien lebenden, verheirateten Schwester. Sie gehe nicht viel aus dem Haus, wenn sie einkaufen gehe, werde sie von ihrer Schwester begleitet. Es sei ihr gesundheitlich schon besser gegangen, nachdem sie den negativen Bescheid erhalten habe, sei es ihr wieder schlecht gegangen. Sie glaube, sie befinde sich derzeit nicht in einem guten psychischen und körperlichen Zustand. Sie leide auch unter Nierenschmerzen und sei deswegen im Iran in Behandlung gewesen. Zudem sei sie, als sie noch in der Betreuungsstelle gewohnt habe, zum Arzt gegangen. Nachdem sie die Betreuungsstelle verlassen habe und begonnen habe, bei ihren Eltern zu wohnen, habe sie starke Nierenschmerzen bekommen und sei zum Hausarzt gegangen, welcher empfohlen habe, dass sie zu einem Nierenspezialisten gehe. Dies habe die BF jedoch nicht getan, zumal sie nicht versichert sei. Bei Bedarf nehme sie jedoch Schmerztabletten. Auch sei ihr psychischer Gesundheitszustand nicht gut, sie nehme seit zwei Monaten keine Medikamente und gehe auch nicht zur Therapie, zumal sie keine Energie habe, dorthin zu gehen. Sie habe auch den Kontakt zur Psychotherapeutin nicht herstellen können und habe das Gefühl, dass sie nicht die Hilfe bekomme, die sie brauche. Zudem legte die BF einen Befund betreffend eine Computertomographie der Nieren und ableitenden Harnwege vom 02.04.2023 vor.

I.21. Mit Stellungnahme vom 13.07.2023 führte die BF aus, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen habe, ob seitens der (psychisch erkrankten) BF eine Abhängigkeit mit ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondere zu ihrer Mutter bestehe. Zudem habe sich das BFA mit dem Gesundheitszustand der BF und den Auswirkungen einer Trennung von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Die BF habe seit ihrer Einreise in Österreich – mit Ausnahme weniger Tage in Traiskirchen – jeden Tag bei ihren Eltern verbracht. Zu Beginn habe sie versucht, jede Nacht in die Bundesbetreuungsunterkunft zurückzukehren, zuletzt habe sie es aber nicht mehr geschafft. Ihre Eltern hätten die längste Zeit versucht, die BF dazu zu bringen, sich an die Regeln der Unterkunft zu halten, der BF sei es jedoch psychisch und physisch zu schlecht gegangen, sodass sie durchgehend in der Wohnung ihrer Eltern geblieben sei. Zu den traumatischen Erfahrungen der BF im Iran seien bereits im Verfahren Ausführungen getätigt worden und werde auf die Stellungnahme und die Beschwerde verwiesen.römisch eins.21. Mit Stellungnahme vom 13.07.2023 führte die BF aus, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen habe, ob seitens der (psychisch erkrankten) BF eine Abhängigkeit mit ihrer in Österreich lebenden Familie, insbesondere zu ihrer Mutter bestehe. Zudem habe sich das BFA mit dem Gesundheitszustand der BF und den Auswirkungen einer Trennung von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen auseinanderzusetzen. Die BF habe seit ihrer Einreise in Österreich – mit Ausnahme weniger Tage in Traiskirchen – jeden Tag bei ihren Eltern verbracht. Zu Beginn habe sie versucht, jede Nacht in die Bundesbetreuungsunterkunft zurückzukehren, zuletzt habe sie es aber nicht mehr geschafft. Ihre Eltern hätten die längste Zeit versucht, die BF dazu zu bringen, sich an die Regeln der Unterkunft zu halten, der BF sei es jedoch psychisch und physisch zu schlecht gegangen, sodass sie durchgehend in der Wohnung ihrer Eltern geblieben sei. Zu den traumatischen Erfahrungen der BF im Iran seien bereits im Verfahren Ausführungen getätigt worden und werde auf die Stellungnahme und die Beschwerde verwiesen.

I.22. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.07.2023, zugestellt am 02.08.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.22. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.07.2023, zugestellt am 02.08.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Deutschland zu entnehmen:

Länderspezifische Anmerkungen

Hinweis:

Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolgt keine Berücksichtigung der aktuellen CORONA-VIRUS-PANDEMIE (COVID-19), weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen.

Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine seriösen Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen zusammengestellt werden.

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 15.5.2020

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vergleiche BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Berichtsjahr 2019 wurden 142.509 Erstanträge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entgegengenommen. Dies bedeutet gegenüber 2018 (161.931 Erstanträge) eine Abnahme der Erstantragszahlen um 12 %. 2019 wurden insgesamt 165.938 Asylanträge (Erstanträge und Folgeanträge) gestellt. Im gesamten Berichtsjahr 2019 wurden insgesamt 183.954 Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Im Jahr zuvor waren es 216.873 Entscheidungen; dies bedeutet einen Rückgang um 15,2 %. Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle Staatsangehörigkeiten im Berichtsjahr 2019 bei 38,2 % (70.239 positive Entscheidungen von insgesamt 183.954). Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreswert (35,0 %) stieg die Gesamtschutzquote somit um 3,2 Prozentpunkte an (BAMF 2020). In den ersten vier Monaten 2020 hat die Zahl der Asylanträge im Vergleich zu den entsprechenden Zahlen des Vorjahrs weiter abgenommen.

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 15.5.2020

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.4.2019).


Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 15.5.2020

Unbegleitete Minderjährige werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Geeignete Personen können Verwandte oder Pflegefamilien sein, geeignete Einrichtungen sind in der Regel sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening statt. Es stellt neben der allgemeinen Prüfung des Gesundheitszustands auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung, über körperliche Untersuchungen, bis hin zu radiologischen Untersuchungen. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens das Kindeswohl in physischer oder psychischer Hinsicht gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist (BAMF 14.11.2019).

Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden. Nach dieser Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für deren weitere Inobhutnahme zustä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten