TE Bvwg Beschluss 2024/7/24 W225 2291487-1

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EisbG §102
EisbG §49 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 102 heute
  2. EisbG § 102 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 102 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 102 gültig von 28.12.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  5. EisbG § 102 gültig von 01.06.2002 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2002
  1. EisbG § 49 heute
  2. EisbG § 49 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  3. EisbG § 49 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  4. EisbG § 49 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  5. EisbG § 49 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  6. EisbG § 49 gültig von 01.08.1992 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 899/1993

Spruch


W225 2291487-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Sektion II, Gruppe C, Abteilung 11, Verkehrs-Arbeitsinspektorat Schienenbahnen, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom XXXX 2024, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Sektion römisch II, Gruppe C, Abteilung 11, Verkehrs-Arbeitsinspektorat Schienenbahnen, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Verfahrensgegenstand war die amtswegige Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 16,507 mit einer Gemeindestraße und in km 17,398 mit einer Landesstraße des Landes XXXX in der Gemeinde XXXX gemäß § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) iVm § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).Verfahrensgegenstand war die amtswegige Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 16,507 mit einer Gemeindestraße und in km 17,398 mit einer Landesstraße des Landes römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde für die Art der Sicherung der oben genannten Eisenbahnkreuzung ausgesprochen, dass diese gemäß § 4 Abs 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sind. Die Schranken sind gemäß § 4 Abs 2 iVm. § 38 Abs 3 EisbKrV als zweiteilige Vollschranken auszuführen (Spruchpunkt 1). Die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage kann gemäß § 102 Abs 2 Z 1 EisbKrV bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer, somit voraussichtlich bis zum XXXX 2033, beibehalten werden (Spruchpunkt 2.). Als Zusatzeinrichtung wird gemäß § 12 Abs 1 EisbKrV ein elektrisches oder elektronisches Läutewerk angeordnet (Spruchpunkt 3.). Für die Ausführung der Anordnung gemäß Spruchpunkt 3. wird gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist bis XXXX 2025 gesetzt (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde für die Art der Sicherung der oben genannten Eisenbahnkreuzung ausgesprochen, dass diese gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sind. Die Schranken sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, EisbKrV als zweiteilige Vollschranken auszuführen (Spruchpunkt 1). Die bestehende Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage kann gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, EisbKrV bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer, somit voraussichtlich bis zum römisch 40 2033, beibehalten werden (Spruchpunkt 2.). Als Zusatzeinrichtung wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EisbKrV ein elektrisches oder elektronisches Läutewerk angeordnet (Spruchpunkt 3.). Für die Ausführung der Anordnung gemäß Spruchpunkt 3. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist bis römisch 40 2025 gesetzt (Spruchpunkt 4.).

Dagegen erhob der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Mit Schreiben vom römisch 40 2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Am 09.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Am Ende dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Beschwerde vollständig zurückgezogen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , brachte in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 Folgendes vor: „Es geht darum, dass die XXXX die Entscheidungsgrundlagen gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV unvollständig vorlegt und diese nicht dem EisbAV entsprechen. Da diese Rechtsfrage derzeit noch beim VwGH liegt und nicht beantwortet ist, ziehen wir auch hier die Beschwerde vollständig zurück, da es uns um die grundsätzliche Lösung dieses Problems geht. […]“Der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , brachte in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 Folgendes vor: „Es geht darum, dass die römisch 40 die Entscheidungsgrundlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EisbKrV unvollständig vorlegt und diese nicht dem EisbAV entsprechen. Da diese Rechtsfrage derzeit noch beim VwGH liegt und nicht beantwortet ist, ziehen wir auch hier die Beschwerde vollständig zurück, da es uns um die grundsätzliche Lösung dieses Problems geht. […]“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung unter Punkt II.1. ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 09.07.2024 (Seite 8 f.).Die Feststellung unter Punkt römisch II.1. ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 09.07.2024 (Seite 8 f.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 09.07.2024, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) 

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdevorentscheidung Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Eisenbahnanlage Eisenbahnkreuzung Sicherungsbedarf Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2291487.1.00

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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